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Landesbauordnung

Landesbauordnung - 16 Länder im Vergleich

Gleicher Aufbau, andere Zahlen: Fristen, Abstandsflächen und Freigrenzen unterscheiden sich von Land zu Land.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 20. Oktober 2026 12 Min Lesezeit
Deutschlandkarte mit Bundesländern und Bauplänen - Landesbauordnung
16 Bundesländer, 16 Landesbauordnungen - mit teils erheblichen Unterschieden bei Verfahren und Anforderungen.
16
Landesbauordnungen Stand 20.10.2026
0,4 H
Abstandsfläche im Regelfall mind. 2,50 m bzw. 3 m
1 - 3 Monate
gesetzliche Entscheidungsfrist im vereinfachten Verfahren

Systematik des Bauordnungsrechts

Das Baurecht ist zweigeteilt. Das Bauplanungsrecht im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung ist Bundesrecht und regelt, was wo gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht in den 16 Landesbauordnungen regelt, wie gebaut wird: Verfahren, Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Stellplätze, Gestaltung. Dazu kommt Ortsrecht der Gemeinden: Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften wie Gestaltungs- oder Stellplatzsatzungen.

Die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz ist kein Gesetz, sondern eine Vorlage, an der sich die Länder orientieren. Daher stimmen Aufbau und viele Begriffe überein, Zahlen und Paragrafen weichen aber ab. Alle Landesbauordnungen schreiben ausdrücklich vor, dass auch verfahrensfreie Vorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten müssen.

Verfahrensarten und gesetzliche Fristen

Für ein Wohnhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gibt es in den meisten Ländern eine Genehmigungsfreistellung (in Baden-Württemberg das Kenntnisgabeverfahren, in Brandenburg bis Ende 2026 die Bauanzeige): Die Unterlagen gehen an Gemeinde bzw. Bauaufsicht, nach Ablauf einer Frist darf gebaut werden. Sonst gilt meist das vereinfachte Verfahren, das nur einen Teil der Vorschriften prüft. Das umfassende Verfahren ist in vielen Ländern im Wesentlichen Sonderbauten vorbehalten.

LandFreistellung bzw. Kenntnisgabe: BaubeginnVereinfachtes VerfahrenGesetzliche Frist und Fiktion
Baden-Württemberg§ 51: 2 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 59 Abs. 4)§ 52Entscheidung binnen 1 Monat (§ 54 Abs. 5); Genehmigungsfiktion nach 3 Monaten (§ 58 Abs. 1a)
BayernArt. 58: 1 Monat nach Vorlage bei der GemeindeArt. 59Fiktion für Wohngebäude nach 3 Monaten, Fristbeginn 3 Wochen nach Eingang (Art. 68 Abs. 2)
Berlin§ 62: 1 Monat, um 1 Monat verlängerbar§ 63Entscheidung binnen 1 Monat, Fiktion (§ 69 Abs. 3, 4)
Brandenburg§ 62 Bauanzeige: 1 Monat; ab 01.01.2027 Genehmigungsfreistellung mit 6 Wochen§ 633 Monate, um 2 verlängerbar, dann Fiktion
Bremen§ 62: 1 Monat nach Eingang bei der Gemeinde§ 63Entscheidung binnen 12 Wochen (§ 69 Abs. 3), Fiktion (§ 72 Abs. 1a)
Hamburg§ 62 für Wohngebäude GK 1 und 2 sowie freistehende GK 3 ohne Tiefgarage: 1 Monat§ 632 Monate, dann Fiktion (§ 63 Abs. 3)
Hessen§ 64: 1 Monat; § 64a für Wohngebäude im Innenbereich bis 31.12.2030§ 65Vollständigkeit 1 Monat (§ 70 Abs. 2); 3 Monate, um 2 verlängerbar, dann Fiktion (§ 65 Abs. 2)
Mecklenburg-Vorpommern§ 62: 1 Monat nach Eingang bei der Bauaufsicht§ 633 Monate, um 1 verlängerbar, dann Fiktion (§ 63 Abs. 2)
Niedersachsen§ 62: Baubeginn nach Bestätigung der Gemeinde, die dafür 1 Monat hat§ 63Vollständigkeit 3 Wochen (§ 69 Abs. 2); Fiktion nach § 70a für Anträge ab 01.07.2024, die bis 31.12.2026 vollständig sind
Nordrhein-Westfalen§ 63: 1 Monat nach Eingang§ 64Vollständigkeit 10 Arbeitstage (§ 71 Abs. 1); 6 Wochen im vereinfachten Verfahren, sonst 3 Monate (§ 74 Abs. 2), Fiktion (§ 74 Abs. 3)
Rheinland-Pfalz§ 67: 1 Monat nach Eingang bei der Gemeindeverwaltung§ 66Vollständigkeit 15 Arbeitstage (§ 65 Abs. 2); 1 bzw. 3 Monate, um bis zu 2 verlängerbar; Fiktion außer im Außenbereich (§ 66 Abs. 5)
Saarland§ 63: 1 Monat nach Eingang bei der Gemeinde§ 64Vollständigkeit 30 Tage (§ 70 Abs. 1); 10 Wochen, um 1 Monat verlängerbar, Fiktion (§ 64 Abs. 3)
Sachsen§ 62: 3 Wochen nach bestätigtem Eingang§ 633 Monate, um höchstens 2 verlängerbar (§ 69 Abs. 4), Fiktion (§ 69 Abs. 5)
Sachsen-Anhalt§ 61: 1 Monat nach Vorlage bei der Gemeinde§ 62Vollständigkeit 2 Wochen; 3 Monate, um höchstens 2 verlängerbar (§ 68 Abs. 4); Fiktion über § 42a VwVfG (§ 68 Abs. 5)
Schleswig-Holstein§ 62: 1 Monat§ 63Fiktion über § 111a LVwG, Fristbeginn 3 Wochen nach Zugang (§ 72 Abs. 1a); Fristlänge steht nicht in der LBO
Thüringen§ 64: 1 Monat§ 65Vollständigkeit 10 Arbeitstage (§ 75 Abs. 2); 3 Monate, um höchstens 2 verlängerbar, dann Fiktion (§ 65 Abs. 2)

Stand: geltende Fassungen laut amtlichen Landesrechtsportalen, abgerufen am 20.10.2026. Voraussetzungen der Freistellung (Bebauungsplan, gesicherte Erschließung, keine Ausnahmen oder Befreiungen, kein Widerspruch der Gemeinde) unterscheiden sich im Detail.

Gesetzliche Frist ist nicht Bearbeitungsdauer

Die Fristen sind gesetzliche Höchstfristen. Sie beginnen in der Regel erst, wenn die Unterlagen vollständig sind und die beteiligten Stellen angehört wurden. Fordert die Behörde Unterlagen nach, beginnt die Frist später; die Architektenkammer Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Fiktion dann ins Leere läuft. Wie lange ein Verfahren tatsächlich dauert, hängt von Vollständigkeit, Nachforderungen und örtlicher Auslastung ab und lässt sich aus dem Gesetz nicht ablesen. Die Länderseiten zum Bauantrag gehen auf die Abläufe ein: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, NRW.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsfläche ist ein Vielfaches der Wandhöhe H, mindestens aber ein festes Maß. Viele Länder lassen vor Gebäuden der Klassen 1 und 2 pauschal 3 m genügen.

LandVorschriftTiefeMindestmaßBesonderheit
Baden-Württemberg§ 5 Abs. 7 LBO0,4 H; in bestimmten Gebieten 0,2 bzw. 0,1252,50 m2 m vor Wänden bis 5 m Breite
BayernArt. 6 Abs. 5, 5a BayBO0,4 H; GE/GI 0,2 H3 mGemeinden über 250.000 Einwohner: 1 H, vor bis zu zwei Wänden bis 16 m 0,5 H
Berlin§ 6 Abs. 5 BauO Bln0,4 H; GE/GI 0,2 H3 mGK 1 und 2 mit bis zu drei Geschossen: 3 m
Brandenburg§ 6 Abs. 5 BbgBO0,4 H; GE/GI 0,2 H3 mwie Berlin
Bremen§ 6 BremLBO0,4 H; GE/GI 0,2 H3 mGK 1 und 2 mit bis zu drei Geschossen: 3 m
Hamburg§ 6 Abs. 5 HBauO0,4 H; GE/GI 0,2 H2,50 m-
Hessen§ 6 Abs. 5 HBO0,4 H; GE/GI 0,2 H2,50 m-
Mecklenburg-Vorpommern§ 6 Abs. 5 LBauO M-VGK 1 bis 3: 3 m; GK 4: 4 m; GK 5: 5 m; GE/GI 0,2 H; im Übrigen 0,4 H3 mneu geregelt seit 12.06.2026
Niedersachsen§ 5 Abs. 2 NBauO0,4 H; GE/GI 0,2 H3 mseit 07/2024, vorher 0,5 H
Nordrhein-Westfalen§ 6 Abs. 5 BauO NRW0,4 H; Kerngebiet 0,25 H; GE/GI 0,2 H3 mWohngebäude GK 1 und 2 mit bis zu drei Geschossen: 3 m
Rheinland-Pfalz§ 8 Abs. 6 LBauO0,4 H; GE/GI 0,25 H3 m-
Saarland§ 7 Abs. 5 LBO0,4 H; GE/GI 0,2 H3 mWohngebäude GK 1 und 2: 3 m
Sachsen§ 6 Abs. 5 SächsBO0,4 H; GE/GI 0,2 H3 mWohngebäude GK 1 und 2 mit bis zu drei Geschossen: 3 m
Sachsen-Anhalt§ 6 Abs. 5 BauO LSA0,4 H; GE/GI 0,2 H3 mwie Sachsen
Schleswig-Holstein§ 6 Abs. 5 LBO0,4 H; GE/GI 0,2 H3 mwie Sachsen
Thüringen§ 6 Abs. 5 ThürBO0,4 H; GE/GI 0,2 H3 mGebäude GK 1 und 2: 3 m

Wie H aus Wandhöhe und Dach berechnet wird, zeigt das Beispiel im Glossar Abstandsfläche. Die Regeln für Grenzgaragen und Nebengebäude ohne eigene Abstandsfläche: Carport-Genehmigung.

Verfahrensfreie Vorhaben im Garten

Jede Bauordnung enthält eine Liste von Vorhaben ohne Verfahren. Für die häufigsten Gartenvorhaben gelten diese Grenzen (außerhalb des Außenbereichs):

LandGarage, CarportGartenhausSchwimmbeckenEinfriedung
Baden-Württemberg50 m², 3 m40 m³100 m³ohne Höhengrenze
Bayern50 m², 3 m75 m³ohne Grenze2 m
Berlin50 m², 3 m10 m²100 m³2 m
Brandenburg50 m², 3 m75 m³100 m³ als Nebenanlage2 m
Bremen50 m², 3 m10 m² (Gerätehaus 12 m²)100 m³2 m
Hamburg50 m², 3 m30 m³100 m³2 m
Hessen50 m²30 m³100 m³, 2 m tief2 m
Mecklenburg-Vorpommern40 m², 3 m40 m²100 m³2 m
Niedersachsen60 m², 3 m75 m³100 m³2 m
Nordrhein-Westfalen50 m², 3 m75 m³100 m³2 m
Rheinland-Pfalz50 m², 3,20 m50 m³100 m³ohne Höhengrenze
Saarland36 m², 3 m75 m³ohne Grenze2 m
Sachsen50 m², 3 m75 m³100 m³2 m
Sachsen-Anhalt50 m², 3 m10 m²100 m³2 m
Schleswig-Holstein50 m², 3 m30 m³100 m³2 m
Thüringen60 m², 3 m30 m²100 m³2 m

Fundstellen, Voraussetzungen und Außenbereichsregeln je Land: Carport, Gartenhaus, Pool, Zaun.

Gebäudeklassen

Die Gebäudeklasse steuert vor allem die Brandschutzanforderungen und teils das Verfahren. Die Länder übernehmen die Einteilung der Musterbauordnung weitgehend; der Wortlaut hier folgt § 2 Abs. 3 BauO NRW:

KlasseDefinition
GK 1freistehende Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 m²; land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
GK 2Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 m² (also auch Doppel- und Reihenhäuser)
GK 3sonstige Gebäude bis 7 m Höhe
GK 4Gebäude bis 13 m Höhe mit Nutzungseinheiten von jeweils höchstens 400 m² in einem Geschoss
GK 5sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Höhe ist dabei die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel, nicht die Firsthöhe. Ein freistehendes Einfamilienhaus fällt meist in GK 1, eine Doppelhaushälfte in GK 2.

Praxis-Hinweise

  • Geltende Fassung nehmen: Mehrere Länder haben 2025 und 2026 ihre Bauordnungen geändert, darunter Hamburg (Neufassung 2025), Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und NRW (beide 2026). Die amtlichen Landesrechtsportale zeigen die geltende Fassung.
  • Ortsrecht prüfen: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften gehen in ihrem Regelungsbereich den allgemeinen Maßen vor, etwa bei Einfriedungen, Dachformen oder Abstandsflächen (Bayern: Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO).
  • Verfahrensfrei ist nicht regelfrei: Wer ohne nötige Genehmigung baut, riskiert eine Beseitigungsanordnung, für die die Bauordnungen keine Frist nennen (Bayern: Art. 76 BayBO), und ein Bußgeld.
  • Vorab fragen: Zweifel zur Einordnung klärt die untere Bauaufsichtsbehörde; verbindlich wird eine Auskunft über einen Vorbescheid.

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FAQ - Landesbauordnung

Was regelt die Landesbauordnung?
Das Bauordnungsrecht: Verfahren, Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Stellplätze und Gestaltung. Was wo gebaut werden darf, regelt dagegen das Bauplanungsrecht des Bundes (BauGB, BauNVO) mit den Bebauungsplänen der Gemeinden. Die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz ist nur eine Vorlage; verbindlich ist die Bauordnung des Landes, in dem das Grundstück liegt.
Wie unterscheiden sich die Landesbauordnungen?
Im Aufbau kaum, in den Zahlen deutlich: Mindestabstand 2,50 m (BW, HH, HE) oder 3 m, verfahrensfreie Garagen von 36 m² (Saarland) bis 60 m² (Niedersachsen, Thüringen), Gartenhäuser von 10 m² bis 75 m³, Entscheidungsfristen im vereinfachten Verfahren von einem Monat bis drei Monaten.
Gibt es eine Genehmigungsfiktion?
In den meisten Ländern ja, meist im vereinfachten Verfahren: Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist beginnt erst mit vollständigen Unterlagen. Bayern beschränkt die Fiktion auf Wohngebäude, Niedersachsen auf Anträge, die bis 31.12.2026 vollständig vorliegen, Rheinland-Pfalz schließt den Außenbereich aus.
Welche LBO gilt für mein Bauvorhaben?
Die Bauordnung des Landes, in dem das Grundstück liegt, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung. Daneben gelten Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften der Gemeinde.
Brauche ich für eine Garage immer einen Bauantrag?
Nein. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze sind in allen Ländern bis zu einer Fläche verfahrensfrei: meist 50 m², in Niedersachsen und Thüringen 60 m², in Mecklenburg-Vorpommern 40 m², im Saarland 36 m², fast überall mit 3 m mittlerer Wandhöhe und nicht im Außenbereich. Gemessen wird die Fläche, nicht der Rauminhalt.
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