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Bauvertrag

Bauvertrag - Vertragstypen, Rechte und Pflichten

Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag: Vom Vertragstyp hängt ab, welche Abschläge erlaubt sind, welche Sicherheit zusteht und ob ein Widerrufsrecht besteht.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 20. Oktober 2026 12 Min Lesezeit
Vertragsunterschrift mit Füller auf Tisch - Bauvertrag
Vor der Unterschrift klären: Welcher Vertragstyp liegt vor, und welche Schutzregeln gelten damit?
5 Jahre
Mängelverjährung Bauwerk ab Abnahme, § 634a BGB
90 %
Abschläge höchstens nur Verbraucherbauvertrag, § 650m BGB
7 Raten
höchstens nur Bauträger, § 3 MaBV

Was ist ein Bauvertrag?

Ein Bauvertrag ist nach § 650a BGB ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Er ist ein Werkvertrag: Der Unternehmer schuldet das mangelfreie Werk, der Besteller die vereinbarte Vergütung (§ 631 BGB). Seit der Reform zum 1. Januar 2018 regelt das BGB in den §§ 650a bis 650v drei Stufen: den Bauvertrag für alle Bauleistungen, den Verbraucherbauvertrag als Sonderform für private Bauherren und den Bauträgervertrag. Architekten- und Ingenieurverträge (§§ 650p bis 650t) stehen im selben Abschnitt.

Welcher Vertragstyp liegt vor?

Drei Fragen klären den Vertragstyp:

  1. Überträgt der Vertragspartner auch das Grundstück oder ein Erbbaurecht? Ja: Bauträgervertrag (§ 650u BGB), notariell beurkundet, Zahlungen nach MaBV. Nein: weiter mit Frage 2.
  2. Ist der Bauherr Verbraucher, und verpflichtet sich der Unternehmer zum Bau eines ganzen neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude? Ja: Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB), etwa mit einem Generalunternehmer oder Fertighausanbieter auf eigenem Grundstück. Nein: weiter mit Frage 3.
  3. Geht es um Bauleistungen an einem Bauwerk oder einer Außenanlage? Ja: Bauvertrag (§ 650a BGB). Dazu gehört auch der Auftrag über ein einzelnes Gewerk eines Neubaus; er ist kein Verbraucherbauvertrag (BGH, Urteil vom 16.03.2023, VII ZR 94/22). Nein: allgemeiner Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).

Zusätzlich kann in jedem dieser Verträge die VOB/B vereinbart sein. Sie ist kein eigener Vertragstyp, sondern ein Klauselwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen, das das BGB ergänzt und teilweise abändert. Gegenüber Verbrauchern ist sie Allgemeine Geschäftsbedingung: Sie wird nur Vertragsinhalt, wenn sie wirksam einbezogen ist (§ 305 Abs. 2 BGB), und jede einzelne Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle; die Privilegierung in § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt nur gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern. Mehr unter BGB vs. VOB.

Rechte und Pflichten je Vertragstyp

RegelBauvertragVerbraucherbauvertragBauträgervertrag
FormkeineTextform (§ 650i Abs. 2)notarielle Beurkundung (§ 311b Abs. 1)
Baubeschreibung vor Vertragsschlusskeine gesetzliche PflichtPflicht, Mindestinhalt Art. 249 § 2 EGBGB (§ 650j); wird Vertragsinhalt (§ 650k Abs. 1)§ 650j nicht ausgeschlossen, § 650k Abs. 1 ausgeschlossen
Fertigstellungsterminnur wenn vereinbartverbindliche Angabe zu Fertigstellung oder Bauzeit Pflicht (§ 650k Abs. 3)§ 650k Abs. 3 nicht ausgeschlossen
Widerrufnur bei Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz (§ 312g)14 Tage, nicht bei notarieller Beurkundung (§ 650l, § 356e)nein (§ 650u Abs. 2)
Abschlagszahlungennach Wert der erbrachten Leistung (§ 632a)wie Bauvertrag, Summe höchstens 90 % der Gesamtvergütung (§ 650m Abs. 1)nur nach MaBV, höchstens sieben Teilbeträge nach Bautenstand (§ 650v, § 3 Abs. 2 MaBV)
Sicherheit für den Bauherrnnur wenn vereinbart5 % bei der ersten Abschlagszahlung für rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel (§ 650m Abs. 2)MaBV-Voraussetzungen vor der ersten Rate oder Bürgschaft über alle Zahlungen (§§ 3, 7 MaBV); § 650m Abs. 2 nicht ausgeschlossen
Sicherheit für den UnternehmerBauhandwerkersicherung (§ 650f), Sicherungshypothek (§ 650e)keine Bauhandwerkersicherung (§ 650f Abs. 6); vertragliche Sicherheit begrenzt (§ 650m Abs. 4)keine Bauhandwerkersicherung, keine Sicherungshypothek
Anordnungsrecht für Änderungenja (§§ 650b, 650c)janein (§ 650u Abs. 2)
Kündigung durch den Bauherrnjederzeit (§ 648) oder aus wichtigem Grund (§ 648a), schriftlich (§ 650h)wie Bauvertrag§§ 648, 648a ausgeschlossen
Unterlagen für Behörden und Banknur wenn vereinbartPflicht (§ 650n)§ 650n nicht ausgeschlossen
Mängelverjährung5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2); bei vereinbarter VOB/B ohne andere Frist 4 Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B)

Quellen: §§ 650a ff. BGB, § 3 MaBV, abgerufen am 20.10.2026. Die Anwendbarkeit der nicht ausgeschlossenen Regeln beim Bauträgervertrag folgt aus dem Wortlaut von § 650u Abs. 2 BGB.

Mit wem schließt man den Bauvertrag?

Bauträger

Der Bauträger verkauft Grundstück und Haus zusammen. Es gilt das Bauträgervertragsrecht mit den Zahlungsregeln der MaBV.

Generalunternehmer und Generalübernehmer

Beide bauen schlüsselfertig auf dem Grundstück des Bauherrn; mit einem Verbraucher entsteht in der Regel ein Verbraucherbauvertrag. Der Generalunternehmer führt einen Teil der Bauleistungen selbst aus und vergibt den Rest an Nachunternehmer, der Generalübernehmer vergibt alle Bauleistungen weiter. Ob die Planung zum Auftrag gehört, ergibt sich aus dem Vertrag. Vertragspartner und Haftender gegenüber dem Bauherrn ist in beiden Fällen der Generalunternehmer oder Generalübernehmer, nicht der Nachunternehmer.

Architekt mit Einzelvergabe

Beim Bauen mit Architekt schließt der Bauherr einen Architektenvertrag und einzelne Bauverträge mit jedem Gewerk. Jeder dieser Verträge ist ein Bauvertrag nach § 650a BGB, kein Verbraucherbauvertrag. Die Schutzregeln der §§ 650i bis 650n fehlen also, dafür kann jeder Handwerker eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f verlangen. Der Architekt haftet für Planungs- und Überwachungsfehler; bei einem Überwachungsfehler kann er verlangen, dass der Bauherr zuerst dem ausführenden Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung setzt (§ 650t BGB). Vergleich unter Architekt vs. Bauträger.

Pflichtinhalte beim Verbraucherbauvertrag

Die folgenden Pflichten gelten beim Verbraucherbauvertrag. Für einen Bauvertrag über ein einzelnes Gewerk lohnt es, sie trotzdem vertraglich zu vereinbaren.

Baubeschreibung

Der Unternehmer muss dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung stellen (Art. 249 § 1 EGBGB), es sei denn, der Verbraucher oder sein Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben (§ 650j BGB). Mindestinhalt nach Art. 249 § 2 EGBGB: allgemeine Beschreibung, Art und Umfang der Leistungen, Gebäudedaten und Pläne, gegebenenfalls Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard, Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke, Innenausbau, gebäudetechnische Anlagen, Qualitätsmerkmale, Sanitär, Elektro und Außenanlagen. Die Angaben werden Vertragsinhalt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist; Unklarheiten gehen zulasten des Unternehmers (§ 650k Abs. 1 und 2 BGB). Mehr unter Leistungsbeschreibung.

Verbindlicher Fertigstellungstermin

Der Vertrag muss verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder, wenn dieser noch nicht feststeht, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Fehlen sie, gelten die Angaben aus der Baubeschreibung (§ 650k Abs. 3 BGB). Ein kalendermäßig bestimmter Termin hat den Vorteil, dass der Unternehmer ohne Mahnung in Verzug kommt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mehr unter Bauzeit und Verzögerung.

Abschläge und Sicherheit

Abschläge darf der Unternehmer nur in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a Abs. 1 BGB), beim Verbraucherbauvertrag zusammen höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung (§ 650m Abs. 1 BGB). Bei der ersten Abschlagszahlung steht dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 Prozent zu, auf Verlangen des Unternehmers durch Einbehalt oder als Bankgarantie (§ 650m Abs. 2 und 3 BGB). Der Rest der Vergütung wird erst mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung fällig (§ 650g Abs. 4 BGB).

Widerrufsbelehrung

Der Verbraucher kann einen nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrag 14 Tage lang widerrufen. Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung; ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 650l, § 356e BGB). Das gilt unabhängig davon, wo der Vertrag geschlossen wurde.

Pauschalpreis, Einheitspreis und Stundenlohn

Pauschalpreis (Festpreis)

Eine feste Summe für die im Vertrag beschriebenen Leistungen. Was die Beschreibung nicht enthält, ist nicht eingepreist. Ordnet der Bauherr Änderungen an, wird die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen angepasst (§ 650c BGB). Wie lange ein Preis gilt und ob er an einen Index gekoppelt ist, regelt allein der Vertrag. Mehr unter Festpreis-Bauvertrag.

Einheitspreis

Preis je Einheit (Quadratmeter, Kubikmeter, Stück). Der Endpreis ergibt sich aus den tatsächlich ausgeführten Mengen. Beim privaten Hausbau eher bei einzelnen Gewerken als beim schlüsselfertigen Haus.

Stundenlohn und Kostenerstattung

Abrechnung nach Aufwand. Ohne vereinbarte Obergrenze trägt der Bauherr das volle Mengen- und Zeitrisiko.

Sicherheiten im Überblick

SicherheitGilt fürGrundlageSichert
5 % bei erster AbschlagszahlungVerbraucherbauvertrag§ 650m Abs. 2 BGB (gesetzlich)rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel
Bürgschaft statt MaBV-RatenBauträgervertrag§ 7 MaBValle Ansprüche auf Rückgewähr der gezahlten Beträge
Vertragserfüllungsbürgschaftalle Bauverträgenur vertraglichwie vereinbart
Gewährleistungssicherheit (Einbehalt oder Bürgschaft)alle Bauverträgenur vertraglich; bei VOB/B Ausgestaltung nach § 17Mängelansprüche nach der Abnahme
Einbehalt wegen konkreter Mängelalle Bauverträge§ 641 Abs. 3 BGB (gesetzlich)in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten
BauhandwerkersicherungBauvertrag, nicht gegenüber Verbrauchern bei Verbraucherbau- und Bauträgervertrag§ 650f BGBVergütung des Unternehmers

Eine Gewährleistungssicherheit für die fünf Jahre nach der Abnahme schreibt das Gesetz nicht vor. Wer sie will, muss sie im Vertrag vereinbaren.

Mängelhaftung und Verjährung

Mängelansprüche am Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB), bei vereinbarter VOB/B ohne andere Vereinbarung in vier Jahren (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Die Verjährung wird gehemmt durch Verhandlungen (§ 203 BGB) und gerichtliche Schritte (§ 204 BGB); eine einseitige Mängelrüge allein genügt nicht. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Frist ab Kenntnis, bei Bauwerken nicht vor Ablauf der fünf Jahre (§ 634a Abs. 3 BGB). Rechte und Ablauf stehen unter Bauherrenrechte und Mängelrüge.

Kündigung

Freie Kündigung (§ 648 BGB)

Bis zur Vollendung kann der Bauherr jederzeit kündigen. Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Gesetzlich vermutet werden 5 Prozent der Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil entfällt; der Unternehmer kann mehr nachweisen. Beim Bauträgervertrag gilt § 648 nicht.

Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)

Beide Seiten können ohne Frist kündigen, wenn die Fortsetzung bis zur Fertigstellung unter Abwägung aller Umstände nicht zumutbar ist. Vorher ist in der Regel eine Frist zur Abhilfe oder eine Abmahnung nötig (§ 648a Abs. 3 mit § 314 Abs. 2 BGB). Eine Teilkündigung ist möglich. Nach der Kündigung kann jede Seite eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstands verlangen. Der Unternehmer erhält nur die Vergütung für das bis dahin Erbrachte; Schadensersatz bleibt möglich (§ 648a Abs. 2, 4 bis 6 BGB). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 650h BGB). Bei vereinbarter VOB/B kann jede Seite schriftlich kündigen, wenn eine Unterbrechung länger als drei Monate dauert (§ 6 Abs. 7 VOB/B).

Häufige Fehler beim Bauvertrag

  • Regeln des falschen Vertragstyps erwarten. Wer Gewerke einzeln vergibt, hat keinen Verbraucherbauvertrag und damit weder 90-Prozent-Grenze noch 5-Prozent-Sicherheit.
  • MaBV-Raten beim Generalunternehmer. Die MaBV gilt für Bauträger. Beim Generalunternehmer richten sich Abschläge nach dem Wert der erbrachten Leistung.
  • Baubeschreibung nicht mit dem Vertrag abgleichen. Was dort fehlt, ist nicht eingepreist.
  • Fertigstellung nur „voraussichtlich“. Beim Verbraucherbauvertrag sind verbindliche Angaben Pflicht.
  • Mehr zahlen als gebaut. Abschläge nur nach Wert der erbrachten Leistung.
  • VOB/B ungeprüft übernehmen. Vier statt fünf Jahre Verjährung, andere Abnahme- und Zahlungsregeln.
  • Ohne Prüfung unterschreiben. Eine Prüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder eine Verbraucherorganisation vor Unterschrift klärt Vertragstyp und Klauseln.

Prüfpunkte vor der Unterschrift

  • Welcher Vertragstyp liegt vor: Bauträgervertrag, Verbraucherbauvertrag oder Bauvertrag?
  • Ist die VOB/B einbezogen, und wenn ja, mit welchen Abweichungen?
  • Liegt die Baubeschreibung vor und deckt sie den Mindestinhalt aus Art. 249 § 2 EGBGB ab?
  • Verbindlicher Fertigstellungstermin oder verbindliche Bauzeit?
  • Zahlungsplan: Abschläge nach Bautenstand, beim Verbraucherbauvertrag zusammen höchstens 90 %, beim Bauträger MaBV-konform?
  • Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB berücksichtigt, Gewährleistungssicherheit vereinbart?
  • Regelung zu Nachträgen und Preisanpassung?
  • Abnahme: Ablauf, Teilabnahmen, Unterlagen nach § 650n BGB?
  • Vertragsstrafe bei Verzug vereinbart, Obergrenze höchstens 5 %?

FAQ - Bauvertrag

Was ist der Unterschied zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B?
Das BGB gilt für jeden Bauvertrag. Die VOB/B ist ein Klauselwerk, das zusätzlich vereinbart werden kann und einzelne Regeln ändert, etwa vier statt fünf Jahre Verjährung für Mängelansprüche (§ 13 Abs. 4 VOB/B), eine Abnahme durch Fristablauf nach 12 Werktagen (§ 12 Abs. 5) oder die Verlängerung der Verjährung durch schriftliche Rüge (§ 13 Abs. 5). Gegenüber Verbrauchern muss sie wirksam einbezogen sein, und jede Klausel wird als Allgemeine Geschäftsbedingung geprüft.
Welche Pflichtangaben muss ein Bauvertrag enthalten?
Das hängt vom Vertragstyp ab. Beim Verbraucherbauvertrag: Textform (§ 650i Abs. 2), vorvertragliche Baubeschreibung mit dem Mindestinhalt aus Art. 249 § 2 EGBGB (§ 650j), verbindliche Angaben zu Fertigstellung oder Bauzeit (§ 650k Abs. 3) und eine Widerrufsbelehrung (§ 650l). Beim Bauträgervertrag zusätzlich die notarielle Form und ein MaBV-konformer Zahlungsplan. Für einen Bauvertrag über ein einzelnes Gewerk schreibt das Gesetz keine dieser Angaben vor.
Gelten die sieben MaBV-Raten für jeden Bauvertrag?
Nein. Die MaBV mit höchstens sieben Teilbeträgen nach Bautenstand gilt für Bauträger, die zugleich das Grundstück übertragen (§ 650v BGB, § 3 Abs. 2 MaBV). Beim Bau- und Verbraucherbauvertrag richten sich Abschläge nach dem Wert der erbrachten Leistung (§ 632a BGB), beim Verbraucherbauvertrag zusammen höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung (§ 650m Abs. 1 BGB).
Was ist die 5-Prozent-Sicherheit?
Beim Verbraucherbauvertrag steht dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der Gesamtvergütung zu, für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel (§ 650m Abs. 2 BGB). Auf Verlangen des Unternehmers wird sie durch Einbehalt von den Abschlägen erbracht, sonst etwa als Bankgarantie. Eine Sicherheit für die Mängelansprüche nach der Abnahme ist sie nicht; die muss gesondert vereinbart werden.
Kann ich den Bauvertrag kündigen?
Beim Bau- und Verbraucherbauvertrag jederzeit bis zur Vollendung (§ 648 BGB). Der Unternehmer behält dann die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen; vermutet werden 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil. Aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) schuldet der Bauherr nur das bis zur Kündigung Erbrachte. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 650h). Beim Bauträgervertrag sind beide Kündigungsrechte ausgeschlossen (§ 650u Abs. 2 BGB).
Habe ich ein Widerrufsrecht?
Beim Verbraucherbauvertrag ja, 14 Tage ab ordnungsgemäßer Belehrung, egal wo der Vertrag geschlossen wurde; ohne Belehrung erlischt es spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 650l, § 356e BGB). Notariell beurkundete Verträge und Bauträgerverträge sind ausgenommen. Bei einem Bauvertrag über ein einzelnes Gewerk besteht ein Widerrufsrecht nur, wenn der Verbraucher ihn außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen hat (§ 312g BGB).

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