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Bauzeit-Verzögerung - Verzug und Schadensersatz

Verzug, Verzugsschaden und Vertragsstrafe haben eigene Voraussetzungen. Ein Kalendertermin im Vertrag erspart die Mahnung, Belege sichern den Schaden.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 20. Oktober 2026 9 Min Lesezeit
Sanduhr und Geld - Bauzeit-Verzögerung
Bauzeit-Verzögerung: Ersetzt wird der belegte Verzugsschaden, eine Vertragsstrafe nur, wenn sie vereinbart ist.
§ 286
VerzugFälligkeit, Mahnung oder Kalenderdatum, Vertretenmüssen
§ 650k
Abs. 3verbindliche Bauzeit beim Verbraucherbauvertrag
§ 340
Abs. 2Strafe ist Mindestschaden, keine Doppelzahlung

Wann der Termin verbindlich ist

Ansprüche wegen einer Verzögerung setzen einen verbindlichen Termin voraus. Beim Verbraucherbauvertrag muss der Vertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder, wenn dieser bei Vertragsschluss nicht feststeht, zur Dauer der Bauausführung enthalten; fehlen sie, gelten die Angaben aus der Baubeschreibung (§ 650k Abs. 3 BGB, Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB). Bei anderen Bauverträgen gilt, was vereinbart ist. Ohne Vereinbarung ist ein Fälligkeitstermin im Streit nur schwer zu bestimmen. Bei vereinbarter VOB/B sind Einzelfristen aus einem Bauzeitenplan nur Vertragsfristen, wenn das ausdrücklich vereinbart ist (§ 5 Abs. 1 VOB/B).

  • Kalenderdatum („Fertigstellung bis 31.03.2027“): Verzug ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Frist ab einem Ereignis („16 Monate ab Baugenehmigung“): ebenfalls ohne Mahnung, wenn sie sich nach dem Kalender berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  • „voraussichtlich“, „ca.“: kein fester Termin. Hier braucht es eine Mahnung nach Fälligkeit, und ob die Leistung schon fällig war, ist oft streitig.

Voraussetzungen des Verzugs

  1. Fälligkeit: Der vereinbarte Termin ist verstrichen.
  2. Mahnung oder Kalendertermin: Bei einem Kalenderdatum oder einer kalendermäßig berechenbaren Frist ist keine Mahnung nötig. Eine Mahnung muss nach Fälligkeit erfolgen, eine Nachfrist braucht sie für den Verzug nicht.
  3. Vertretenmüssen: Der Unternehmer kommt nicht in Verzug, solange die Leistung wegen eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Das muss er darlegen. Für Nachunternehmer haftet er wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
  4. Keine Verursachung durch den Bauherrn: Verzögert der Bauherr selbst, etwa durch späte Bemusterung, fehlende Freigaben, Planänderungen oder verspätete Eigenleistungen, verschiebt sich der Termin in diesem Umfang. Bei vereinbarter VOB/B verlängern sich die Ausführungsfristen bei Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder höhere Gewalt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B), wenn der Unternehmer sie angezeigt hat oder sie offenkundig waren (§ 6 Abs. 1). Witterung, mit der bei Angebotsabgabe normalerweise zu rechnen war, gilt nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2).

Drei Ansprüche, drei Voraussetzungen

AnspruchVoraussetzungenWas der Bauherr nachweisen muss
Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB)Verzugjeden Schadensposten mit Beleg und dass er durch den Verzug entstanden ist; bei VOB/B entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 6)
Vertragsstrafe (§§ 339, 341 BGB)wirksame Klausel, Verzug, Vorbehalt bei der Abnahme (§ 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/B)keinen Schaden; nur Klausel, Termin und Verzugstage
Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB), bei VOB/B nach § 5 Abs. 4 mit § 8 Abs. 3Unzumutbarkeit der Fortsetzung, in der Regel nach erfolgloser Frist zur Abhilfe; bei VOB/B Frist mit KündigungsandrohungGründe der Unzumutbarkeit, Fristsetzung, Mehrkosten der Fertigstellung als Schaden

Hat der Bauherr eine Vertragsstrafe und einen Verzugsschaden, ist die Strafe der Mindestbetrag des Schadens; nur ein höherer Schaden kann zusätzlich verlangt werden (§ 341 Abs. 2 mit § 340 Abs. 2 BGB). Die Mahnung allein begründet weder Strafe noch Schadensersatz, sie stellt nur den Verzug her, wo kein Kalendertermin vereinbart ist. Höhe, Wirksamkeitsgrenzen und Vorbehalt der Vertragsstrafe stehen unter Bauverzögerung und Vertragsstrafe.

Was als Verzugsschaden in Betracht kommt

  • Miete für die bisherige oder eine Übergangswohnung für die Zeit nach dem vereinbarten Termin
  • Einlagerung von Möbeln und ein zusätzlicher Umzug
  • Bereitstellungszinsen der Bank, soweit sie wegen der verzögerten Auszahlung zusätzlich anfallen
  • Mehrkosten für Baustrom und Bauwasser, wenn der Bauherr sie trägt
  • Rechtsverfolgungskosten, soweit sie nach Verzugseintritt erforderlich waren

Kein Verzugsschaden sind die Zinsen der Baufinanzierung, die ohnehin angefallen wären. Jeder Posten braucht einen Beleg und muss gerade durch den Verzug entstanden sein.

Rechenbeispiel: ein Verzugsfall mit Belegen

Hypothetischer Fall: Verbraucherbauvertrag mit einem Generalunternehmer, Fertigstellung vertraglich zum 31.03.2027, ohne Vertragsstrafe. Die Familie hat ihre Mietwohnung im Vertrauen auf den Termin zum 31.03.2027 gekündigt. Das Haus wird am 30.06.2027 fertig und abgenommen. Der Unternehmer kann sich nicht entlasten.

PostenBelegBetrag
Übergangswohnung April bis Juni, 3 × 1.400 €Mietvertrag, Kontoauszüge4.200 €
Einlagerung der Möbel, 3 × 180 €Rechnungen des Lagers540 €
zweiter Umzug von der Übergangswohnung ins HausRechnung Umzugsfirma1.200 €
Verzugsschaden5.940 €

Mahnung war nicht nötig, weil der Termin kalendermäßig bestimmt war. Wäre eine Vertragsstrafe vereinbart und bei der Abnahme vorbehalten worden, bekäme die Familie den höheren der beiden Beträge, nicht beide zusammen. Den Betrag kann sie gegen die Schlussrechnung aufrechnen.

Mahnung und Fristsetzung

Eine Mahnung ist nötig, wenn kein Kalendertermin vereinbart war. Sie kann auch bei Kalendertermin sinnvoll sein, um den Verzug zu dokumentieren und den Unternehmer zu einem neuen verbindlichen Termin zu bewegen. Eine Frist mit Kündigungsandrohung ist der Weg zu weitergehenden Rechten; bei vereinbarter VOB/B ist sie Voraussetzung der Kündigung nach § 5 Abs. 4 mit § 8 Abs. 3 VOB/B.

Kommentierte Vorlage

Fertigstellungstermin überschritten
Bauvertrag vom [Datum], Bauvorhaben [Adresse]

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § [Nr.] des Vertrags war die Fertigstellung bis zum [Datum] geschuldet. Dieser Termin ist verstrichen. Derzeit ist folgender Stand erreicht: [Bautenstand, Fotos als Anlage].

[Ohne Kalendertermin: Ich fordere Sie hiermit auf, die geschuldete Leistung zu erbringen.]

Bitte teilen Sie mir bis zum [Datum] schriftlich mit, wann die Leistung fertiggestellt wird und welche Maßnahmen Sie dafür ergreifen.

[Optional, wenn weitergehende Schritte vorbereitet werden: Ich setze Ihnen zur Fertigstellung eine Frist bis zum [Datum]. Nach fruchtlosem Ablauf behalte ich mir vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.]

Ich behalte mir vor, den mir durch die Verzögerung entstehenden Schaden geltend zu machen [und die im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe zu verlangen].

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift, Name]

  • Vertragsstelle und Termin: belegen, dass ein verbindlicher Termin vereinbart war.
  • Bautenstand mit Fotos: dokumentiert den Rückstand am Tag des Schreibens.
  • Mahnsatz: nur nötig ohne Kalendertermin; dann stellt erst er den Verzug her.
  • Frage nach neuem Termin: keine rechtliche Voraussetzung, aber die Antwort zeigt, ob der Unternehmer die Verzögerung begründen kann.
  • Frist mit Kündigungsandrohung: nur einsetzen, wenn eine Kündigung ernsthaft in Betracht kommt. Die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen (§ 650h BGB) und ist ein großer Schritt, weil dann ein anderer Unternehmer fertigbauen muss; vorher anwaltlich beraten lassen.
  • Vorbehalt: kündigt die Ansprüche an, ersetzt aber nicht den Vorbehalt der Vertragsstrafe bei der Abnahme.
  • Zugang: nachweisbar zustellen, etwa per Bote oder Einschreiben.

Dokumentation während der Bauzeit

  • Bauzeitenplan und alle vereinbarten Termine
  • Fotos des Bautenstands mit Datum, regelmäßig
  • eigene Entscheidungen, Bemusterungen und Freigaben mit Datum, damit sich Verzögerungen auf Bauherrenseite ausschließen lassen
  • Behinderungsanzeigen des Unternehmers und die eigenen Antworten
  • Schriftverkehr zu Terminen
  • Belege für jeden möglichen Schadensposten

Häufige Fehler bei Bauverzug

  • Nur „voraussichtliche“ Termine vereinbaren. Dann braucht es eine Mahnung, und die Fälligkeit ist streitig.
  • Glauben, ohne Nachfrist gebe es keinen Verzug. Für den Verzug genügt ein Kalendertermin oder eine Mahnung; eine Frist braucht es erst für weitergehende Rechte.
  • Eigene Verzögerungen nicht dokumentieren. Der Unternehmer wird sie anführen.
  • Strafe und vollen Schaden addieren. Die Strafe wird angerechnet.
  • Vertragsstrafe bei der Abnahme nicht vorbehalten. Dann kann sie nicht mehr verlangt werden.
  • Schäden ohne Belege geltend machen. Jeder Posten muss nachgewiesen werden.

Die Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall, vor allem nicht vor einer Kündigung.

FAQ - Bauzeit-Verzögerung

Brauche ich eine Mahnung, damit der Bauunternehmer in Verzug kommt?
Nicht, wenn der Fertigstellungstermin nach dem Kalender bestimmt ist oder sich ab einem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Dann tritt Verzug mit Ablauf des Termins ein, sofern der Unternehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Bei „voraussichtlichen“ Terminen braucht es eine Mahnung nach Fälligkeit. Eine Nachfrist ist für den Verzug selbst nicht nötig.
Was ist der Unterschied zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz?
Die Vertragsstrafe gibt es nur, wenn sie vereinbart ist; ein Schaden muss nicht nachgewiesen werden, sie muss aber bei der Abnahme vorbehalten werden. Schadensersatz wegen Verzugs (§§ 280, 286 BGB) setzt einen nachgewiesenen Schaden voraus. Beides zusammen gibt es nicht in voller Höhe: Die Strafe ist Mindestbetrag des Schadens, nur ein höherer Schaden kommt hinzu (§ 341 Abs. 2 mit § 340 Abs. 2 BGB).
Was kann ich als Verzugsschaden fordern?
Belegte Kosten, die gerade durch den Verzug entstehen: Miete für die bisherige oder eine Übergangswohnung ab dem vereinbarten Termin, Einlagerung, ein zusätzlicher Umzug, zusätzliche Bereitstellungszinsen. Die Zinsen der Baufinanzierung, die ohnehin anfallen, gehören nicht dazu. Bei vereinbarter VOB/B wird entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzt (§ 6 Abs. 6 VOB/B).
Kann sich der Bauunternehmer auf Lieferengpässe oder Wetter berufen?
Er kommt nicht in Verzug, solange die Verzögerung auf einem Umstand beruht, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB); das muss er darlegen. Für seine Nachunternehmer haftet er wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Bei vereinbarter VOB/B gilt Witterung, mit der bei Angebotsabgabe normalerweise zu rechnen war, nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2), und Behinderungen muss er unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 6 Abs. 1).
Reicht ein „voraussichtlicher Termin“ im Bauvertrag?
Für einen Verzug ohne Mahnung nicht. Beim Verbraucherbauvertrag muss der Vertrag ohnehin verbindliche Angaben zur Fertigstellung oder zur Bauzeit enthalten; fehlen sie, gelten die Angaben aus der Baubeschreibung (§ 650k Abs. 3 BGB). Bei anderen Verträgen lohnt es, vor der Unterschrift ein Kalenderdatum oder eine berechenbare Frist zu vereinbaren.
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