Übersicht: Grundlage, Risiko, Beginn und Ende
Die Spalte „Grundlage“ zeigt, woher die Pflicht stammt: Gesetz, Kreditvertrag oder reine Empfehlung. Die Angaben zu Beginn und Ende gelten für die Musterbedingungen und die von Finanztip ausgewerteten Tarife; im einzelnen Vertrag steht, was tatsächlich vereinbart ist.
| Absicherung | Grundlage | Versichertes Risiko | Beginn und Ende | Typische Ausschlussfragen |
|---|---|---|---|---|
| Gesetzliche Unfallversicherung (BG BAU) | Gesetz: Bauherr ist Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten | Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Bauhelfer | Von der Meldung des Baubeginns bis zum Bauende | Gefälligkeitsleistungen im engen privaten Umfeld, Bauherr und Ehepartner nicht versichert |
| Bauherrenhaftpflicht | Freiwillig, keine gesetzliche Vorschrift | Schadensersatzansprüche Dritter wegen der Baustelle | Abschluss vor Baubeginn; Ende mit Abschluss der Bauarbeiten, spätestens nach zwei oder drei Jahren | Ansprüche von Bauarbeitern (gesetzliche Unfallversicherung), Schäden Angehöriger, Schäden am Rohbau |
| Bauleistungsversicherung | Freiwillig, teils Wunsch der Bank | Unvorhergesehene Schäden am Bauwerk: Unwetter, Vandalismus, Konstruktions- und Materialfehler | Ab Baubeginn; Ende bei Bezugsfertigkeit und behördlicher Abnahme, höchstens zwei oder drei Jahre | Brand, Blitzschlag, Explosion; Personenschäden; Insolvenz eines Bauunternehmens; frei herumliegende Baustoffe und Werkzeug bei Diebstahl |
| Feuerrohbauversicherung | Freiwillig, viele Banken verlangen sie | Brand, Blitzschlag, Explosion am Rohbau und an gelagerten Baustoffen | Ab Baubeginn; Ende mit Einzug, danach Wohngebäudeversicherung | Je nach Tarif Sturm und Hagel nicht eingeschlossen; Dauer der beitragsfreien Bauphase prüfen |
| Wohngebäudeversicherung | Gesetzlich nicht vorgeschrieben; Finanzierungsbedingungen im Kreditvertrag prüfen | Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel am fertigen Haus | Ab Fertigstellung beziehungsweise Einzug | Überschwemmung, Starkregen, Erdrutsch nur mit Elementarschaden-Baustein |
Quellen: Finanztip Bauherrenhaftpflicht (17. März 2026), Finanztip Bauleistungsversicherung (8. Dezember 2025), Finanztip Feuerrohbauversicherung (8. Januar 2026), Finanztip Wohngebäudeversicherung (20. August 2025), BG BAU Merkblatt für private Bauvorhaben (April 2026).
Haftung ist keine Versicherungspflicht
Drei Dinge werden beim Hausbau gern in einen Topf geworfen, weil jedes davon „Pflicht“ heißen kann:
- Gesetzliche Pflicht: Sie steht im Gesetz und gilt ohne Vertrag. Beim Hausbau betrifft das die Unfallversicherung der Bauhelfer.
- Vertragliche Bedingung: Die Bank oder der Bauvertrag verlangt eine Police. Bei der Feuerrohbauversicherung nennt Finanztip, dass viele Banken ohne sie keinen Baukredit vergeben. Ob das für Ihre Finanzierung gilt, steht im Kreditvertrag.
- Empfehlung: Sinnvoll, aber niemand verlangt sie. Dazu gehört die Bauherrenhaftpflicht.
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Haftungsregel, keine Versicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss Dritte davor schützen, und wer das versäumt, haftet für den Schaden (§ 823 BGB). Ob der Bauherr dafür eine Haftpflichtversicherung abschließt, schreibt das Gesetz nicht vor. Die Pflicht zu sichern bleibt auch dann beim Bauherrn, wenn er alle Arbeiten an Firmen vergeben hat; die Haftpflicht deckt die finanziellen Folgen, die Absicherung der Baustelle ersetzt sie nicht.
Bauhelfer und BG BAU
Wer sein Haus baut und dabei Familie, Freunde oder Bekannte unentgeltlich mithelfen lässt, ist nach dem Merkblatt der BG BAU Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten und gehört für die Dauer des Vorhabens der zuständigen Berufsgenossenschaft an. Versichert sind dann alle Personen, die für den Bauherrn am Bau tätig werden, einschließlich mithelfender Verwandter, Bekannter, Freunde und Nachbarn, die nicht bezahlt werden.
Was der Bauherr der BG BAU melden muss
- Name und Anschrift des Bauherrn sowie die Baustellenanschrift
- Anzeige des Baubeginns und des Bauendes
- die geleisteten Helferstunden aller Helfer
- Namen und Anschriften beauftragter gewerblicher Unternehmen
Die BG BAU empfiehlt dafür ein Bautagebuch; die Anmeldung läuft online über bgbau.de.
Beitrag 2026
Der Beitrag beträgt 2026 1,21 Euro je Helferstunde, der Mindestbeitrag 100 Euro. Beispielrechnung: 600 Helferstunden ergeben 726 Euro. Der Satz wird jährlich neu festgelegt, den aktuellen nennt die BG BAU.
Wer nicht versichert ist
- Bauherr, Ehepartner und eingetragener Lebenspartner sind vom gesetzlichen Schutz ausgenommen. Sie können ihn nur auf schriftlichen Antrag erlangen; der Jahresbeitrag dafür beträgt 2026 laut BG BAU 2.875,95 Euro.
- Gefälligkeitsleistungen im privaten Bereich sind nicht versichert. Ob eine Tätigkeit noch Gefälligkeit ist, hängt von der Nähe zum Bauherrn und dem Umfang ab; die BG BAU nennt Beispiele, in denen ein Vater nach wenigen Aufräumstunden unversichert, bei längerer, regelmäßiger Mitarbeit aber versicherter Helfer ist.
- Selbstständige Unternehmer, die wie ein Handwerker unternehmerähnlich tätig werden, gehören nicht zu den Bauhelfern.
Für gesetzlich nicht versicherte Helfer empfiehlt die BG BAU, eine private Unfallversicherung zu prüfen.
Bauherrenhaftpflicht
Die Bauherrenhaftpflicht übernimmt Schadensersatzforderungen Dritter, die aus der Baustelle entstehen, und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Die Haftung des Bauherrn beginnt nach Finanztip bereits mit dem Vertragsabschluss mit einem Architekten oder der Planung durch eine Baufirma; der Versicherungsschutz sollte vor Baubeginn stehen.
Details zu Deckungssummen, Schadenbeispielen und Ausschlüssen: Bauherrenhaftpflicht im Detail.
Bauleistung und Feuerrohbau
Die Bauleistungsversicherung zahlt bei Schäden am Bauwerk durch Unwetter, Vandalismus sowie Konstruktions- oder Materialfehler. Sie leistet nicht bei Brand, Blitzschlag und Explosion, nicht bei Personenschäden und nicht, wenn ein beteiligtes Bauunternehmen insolvent wird. Diebstahl lässt sich einschließen, dann aber nur für fest verbaute Teile; frei herumliegende Baustoffe und Werkzeug sind nach den Musterbedingungen des GDV nicht gedeckt.
Preis: Finanztip fand bei einer Bausumme von 250.000 Euro Tarife ab 220 Euro Einmalbeitrag; bei 350.000 Euro Bausumme liegt der Beitrag 65 bis 100 Euro höher (Stand 8. Dezember 2025, Abfrage bei Vergleichsportalen und einzelnen Anbietern). Die Bausumme umfasst alle Baukosten einschließlich geplanter Eigenleistungen, ohne Grundstück und Erschließung. Steigt sie während des Baus, muss das dem Versicherer umgehend mitgeteilt werden.
Die Feuerrohbauversicherung deckt Brand, Blitzschlag und Explosion am Rohbau und an gelagerten Baustoffen. Einzeln ist sie selten zu bekommen. Finanztip fand bei sechs Wohngebäudeversicherern, dass die meisten den Rohbau kostenfrei gegen Feuer und Blitz mitversichern, viele auch gegen Sturm und Hagel; die kostenfreie Bauphase betrug dort zwölf oder 24 Monate. Voraussetzung: Die Wohngebäudeversicherung für das spätere Haus wird vor Baubeginn abgeschlossen. Mehr dazu auf den Seiten zur Bauleistungsversicherung und zur Feuerrohbauversicherung.
Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung deckt in Standardtarifen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Gegen Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch und Lawinen schützt nur ein zusätzlicher Elementarschaden-Baustein, für den die Versicherer einen Aufschlag verlangen. Nach Finanztip ist die Wohngebäudeversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber für Hausbesitzer unerlässlich. Siehe Wohngebäudeversicherung für Bauherren und Elementarschadenversicherung.
Sicherheit des Bauunternehmers: keine Versicherung des Bauherrn
Bei einem Verbraucherbauvertrag muss der Unternehmer dem Bauherrn bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel leisten (§ 650m BGB). Das kann eine Bürgschaft oder Garantie eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers sein; verlangt der Unternehmer es, kann stattdessen der Bauherr Abschlagszahlungen bis zur Höhe der Sicherheit einbehalten. Das ist eine Pflicht des Unternehmers, kein Baustein im Versicherungsplan des Bauherrn. Hintergrund: Vertragserfüllungsbürgschaft.
Zeitleiste
- Vor dem Architekten- oder Bauvertrag: Prüfen, ob die Privathaftpflicht das Bauherrenrisiko enthält und bis zu welcher Bausumme. Finanztip fand in den betrachteten Tarifen Bausummen von 100.000 bis 500.000 Euro eingeschlossen; bei einem teureren Vorhaben ist eine eigene Bauherrenhaftpflicht nötig.
- Vor Baubeginn: Bauherrenhaftpflicht, Bauleistungsversicherung und - meist über die Wohngebäudeversicherung - den Feuerrohbau-Schutz abschließen. Bank fragen, welche Nachweise sie braucht.
- Mit dem ersten Helfer: Bauvorhaben bei der BG BAU melden, Bautagebuch mit Helferstunden führen.
- Bei Bauzeitverlängerung: Verlängerung von Bauherrenhaftpflicht und Bauleistungsversicherung beantragen, sonst endet der Schutz nach der Höchstlaufzeit von zwei oder drei Jahren.
- Bei Abnahme und Einzug: Bauleistung endet mit Bezugsfertigkeit und Abnahme, spätestens sechs Werktage nach Nutzungsbeginn; den Termin muss der Bauherr dem Versicherer mitteilen. Ab dann gilt die Wohngebäudeversicherung, die Bauherrenhaftpflicht endet mit Abschluss der Bauarbeiten. Hausrat- und Privathaftpflicht greifen für das Wohnen im fertigen Haus.
- Nach dem Bauende: Letzte Helferstunden und Bauende an die BG BAU melden.
Keine dieser Stationen ist eine Deckungszusage: Was im Schadensfall gezahlt wird, bestimmen die Bedingungen des einzelnen Vertrags und die Frage, ob der Schaden unter die genannten Ausschlüsse fällt.
FAQ - Hausbau-Versicherungen
Welche Versicherungen sind beim Hausbau gesetzlich vorgeschrieben?
Ist die Bauherrenhaftpflicht Pflicht?
Was kostet die Bauhelfer-Absicherung bei der BG BAU?
Wann endet die Bauleistungsversicherung?
Zahlt die Bauleistungsversicherung bei Brand?
Ist die Wohngebäudeversicherung Pflicht?
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