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Bauvertrag

Bauen mit Architekt: Honorar und Leistungsphasen

Seit 2021 sind die HOAI-Honorare keine Pflichtwerte mehr, sondern Orientierung. Entscheidend ist, was im Vertrag steht: Leistungsphasen, anrechenbare Kosten, Honorarzone, Nebenkosten, Umsatzsteuer.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 20. Oktober 2026 9 Min Lesezeit
Architekt am Reissbrett mit Bauplan und Modell - Bauen mit Architekt
Architekt am Reißbrett mit Bauplan und Modell.

HOAI seit 2021: Orientierung statt Pflichtsätze

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gilt für Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen und kann einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden (§ 1 HOAI). Die Honorartafeln weisen Orientierungswerte aus, mit Spannen vom Basishonorarsatz (dem unteren Wert) bis zum oberen Honorarsatz (§ 2a HOAI). Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen; ohne Vereinbarung über die Höhe gilt der Basishonorarsatz (§ 7 Abs. 1 HOAI). Ist der Auftraggeber Verbraucher, muss der Architekt ihn vor der Vertragserklärung in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann; unterbleibt der Hinweis, gilt statt eines höheren Honorars der Basishonorarsatz (§ 7 Abs. 2 HOAI).

Anrechenbare Kosten

Bemessungsgrundlage sind bei Gebäuden die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung, ersatzweise der Kostenschätzung (§ 6 Abs. 1 HOAI). Sie sind nach den Kostenvorschriften (DIN 276, Fassung Dezember 2008) auf Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln; Umsatzsteuer gehört nicht dazu (§ 4 Abs. 1 HOAI). Übernimmt der Bauherr selbst Lieferungen oder Leistungen, bleiben die anrechenbaren Kosten dennoch an den ortsüblichen Preisen ausgerichtet (§ 4 Abs. 2 HOAI).

Die neun Leistungsphasen

Die Grundleistungen für Gebäude sind in neun Leistungsphasen gegliedert und mit Prozentsätzen des Honorars bewertet (§ 34 Abs. 3 HOAI). Die Grundleistungen jeder Phase listet Anlage 10 der HOAI.

PhaseBezeichnungAnteil am Honorar (Gebäude)Inhalt laut Anlage 10 (Auswahl)
1Grundlagenermittlung2 %Klären der Aufgabenstellung, Ortsbesichtigung, Beraten zum Leistungs- und Untersuchungsbedarf
2Vorplanung7 %Vorplanung mit Varianten, Kostenschätzung nach DIN 276, Terminplan
3Entwurfsplanung15 %Entwurfsplanung, Kostenberechnung nach DIN 276, Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
4Genehmigungsplanung3 %Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Anträge, Verhandlungen mit Behörden
5Ausführungsplanung25 %Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben
6Vorbereitung der Vergabe10 %Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen, Mengenermittlung, Vergabeunterlagen
7Mitwirkung bei der Vergabe4 %Einholen und Werten von Angeboten, Preisspiegel, Vergabevorschläge
8Objektüberwachung und Dokumentation32 %Überwachung der Ausführung, Terminplan, Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung, Abnahme, Mängelüberwachung
9Objektbetreuung2 %Fachliche Bewertung von Mängeln innerhalb der Verjährungsfristen, längstens fünf Jahre seit Abnahme; Begehung vor Fristablauf

Zusammen ergeben die Anteile 100 Prozent. Die Phasen 1 bis 4 machen 27 Prozent aus, die Phasen 1 bis 8 98 Prozent. Werden nicht alle Phasen übertragen, dürfen nur die Prozentsätze der übertragenen Phasen berechnet werden (§ 8 Abs. 1 HOAI); sind nicht alle Grundleistungen einer Phase übertragen, entspricht das Honorar dem Anteil der übertragenen Grundleistungen (§ 8 Abs. 2 HOAI). Zu den Besonderen Leistungen, die zusätzlich zu vereinbaren sind, gehört etwa die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit sie nach Landesrecht über die Grundleistungen der Phase 8 hinausgeht.

Honorarzonen

Die Honorarzonen I bis V stufen den Schwierigkeitsgrad der Planung ein. Maßgeblich sind sechs Bewertungsmerkmale: Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, Anzahl der Funktionsbereiche, gestalterische Anforderungen, konstruktive Anforderungen, technische Ausrüstung und Ausbau (§ 35 Abs. 2 HOAI). Bei Zweifeln werden Bewertungspunkte vergeben: bis 10 Punkte Honorarzone I, 11 bis 18 Zone II, 19 bis 26 Zone III, 27 bis 34 Zone IV, 35 bis 42 Zone V (§ 35 Abs. 4 und 6 HOAI). Die Objektliste in Anlage 10 nennt Regelbeispiele: Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise sind dort den Honorarzonen III und IV zugeordnet. Welche Zone für ein konkretes Haus gilt, hängt von den Merkmalen des Entwurfs ab und gehört in den Vertrag.

Honorartafel (Orientierungswerte)

Auszug aus der Honorartafel nach § 35 HOAI für Grundleistungen bei Gebäuden, Honorarzone III, alle neun Leistungsphasen, Beträge in Euro netto:

Anrechenbare KostenBasishonorarsatz (von)Oberer Honorarsatz (bis)
100.000 €15.005 €18.713 €
150.000 €21.555 €26.883 €
200.000 €27.863 €34.751 €
300.000 €39.981 €49.864 €
500.000 €62.900 €78.449 €
750.000 €89.927 €112.156 €
1.000.000 €115.675 €144.268 €

Quelle: § 35 HOAI, Honorartafel (Fassung nach der HOAI-Novelle 2021). Zwischenwerte nach der Verordnung sind zu interpolieren.

Musterangebot zum Nachrechnen

Annahmen: anrechenbare Kosten 300.000 Euro (netto, Kostenberechnung), Honorarzone III, beauftragt sind die Leistungsphasen 1 bis 8 (98 Prozent), vereinbarter Honorarsatz ist der Basishonorarsatz der Tafel (39.981 Euro für alle neun Phasen), Nebenkosten pauschal 3 Prozent des Honorars (frei vereinbarter Wert, die HOAI schreibt keinen Satz vor), Umsatzsteuer 19 Prozent.

PhaseAnteilRechnungHonorar netto
1 Grundlagenermittlung2 %39.981 € × 0,02799,62 €
2 Vorplanung7 %39.981 € × 0,072.798,67 €
3 Entwurfsplanung15 %39.981 € × 0,155.997,15 €
4 Genehmigungsplanung3 %39.981 € × 0,031.199,43 €
5 Ausführungsplanung25 %39.981 € × 0,259.995,25 €
6 Vorbereitung der Vergabe10 %39.981 € × 0,103.998,10 €
7 Mitwirkung bei der Vergabe4 %39.981 € × 0,041.599,24 €
8 Objektüberwachung32 %39.981 € × 0,3212.793,92 €
Summe Phasen 1 bis 898 %39.981 € × 0,9839.181,38 €
Nebenkosten pauschal3 %39.181,38 € × 0,031.175,44 €
Zwischensumme netto40.356,82 €
Umsatzsteuer19 %40.356,82 € × 0,197.667,80 €
Gesamt brutto48.024,62 €

Das Musterangebot sagt nichts darüber, welches Honorar am Markt üblich ist; es zeigt, welche Angaben ein Angebot nachrechenbar machen: anrechenbare Kosten, Honorarzone, Honorarsatz, beauftragte Phasen, Nebenkosten, Umsatzsteuer. Steigen die anrechenbaren Kosten durch vereinbarte Änderungen, ist die Honorarberechnungsgrundlage in Textform anzupassen (§ 10 Abs. 1 HOAI). Nebenkosten rechnet der Architekt nach Einzelnachweis ab, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart ist (§ 14 Abs. 3 HOAI).

Architektenvertrag

Der Vertrag braucht keine notarielle Beurkundung. Die Honorarvereinbarung muss nach § 7 HOAI in Textform vorliegen, die Übertragung von Teilleistungen nach § 8 HOAI ebenfalls. Prüfpunkte:

  • Leistungsumfang: Welche Leistungsphasen sind beauftragt, welche Besonderen Leistungen zusätzlich?
  • Honorargrundlagen: anrechenbare Kosten (Kostenberechnung oder Kostenschätzung), Honorarzone, Honorarsatz.
  • Nebenkosten und Umsatzsteuer: pauschal oder nach Nachweis; Umsatzsteuer kommt zum Honorar hinzu.
  • Änderungen des Leistungsumfangs: Anpassung der Honorargrundlage in Textform (§ 10 HOAI).
  • Zielfindung und Kündigungsrecht: Bei Verbrauchern legt der Architekt zunächst Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung vor; danach besteht ein Sonderkündigungsrecht (§§ 650p, 650r BGB).

Berufshaftpflicht des Architekten

Die Architektenkammern der Länder verlangen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Welche Mindestdeckungssumme gilt, regeln das jeweilige Landesrecht und die Satzung der Kammer, und die Summen unterscheiden sich. Deshalb vor Vertragsschluss den Versicherungsnachweis mit den konkreten Deckungssummen anfordern und die Mindestanforderung bei der Architektenkammer des Landes erfragen, in dem gebaut wird.

Wer zwischen Architekt und Bauträger abwägt: Architekt oder Bauträger.

FAQ - Bauen mit Architekt

Wie hoch ist das Architektenhonorar beim Hausbau?
Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung in Textform zwischen Bauherr und Architekt (§ 7 HOAI). Die Honorartafel der HOAI nennt dafür Orientierungswerte, abhängig von anrechenbaren Kosten, Honorarzone und beauftragten Leistungsphasen. Beispiel aus der Tafel: Bei 300.000 Euro anrechenbaren Kosten liegt das Honorar für alle neun Leistungsphasen in Honorarzone III zwischen 39.981 und 49.864 Euro netto.
Was passiert, wenn kein Honorar vereinbart wurde?
Fehlt eine Honorarvereinbarung in Textform, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 1 HOAI), also der untere Wert der Honorartafel. Wer als Verbraucher einen höheren Betrag vereinbart, muss vorher in Textform darauf hingewiesen worden sein, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tafelwerte vereinbart werden kann; fehlt der Hinweis, gilt der Basishonorarsatz (§ 7 Abs. 2 HOAI).
Sind die HOAI-Honorare noch verbindlich?
Nein. Die Honorartafeln weisen nach § 2a Abs. 1 HOAI Orientierungswerte aus. Verbindlich sind die Regeln zur Vereinbarung und zur Berechnung bei Teilbeauftragung, nicht Mindest- und Höchstsätze.
Welche Leistungsphasen beauftrage ich?
Das legen Bauherr und Architekt im Vertrag fest. Werden nicht alle Leistungsphasen übertragen, dürfen nur die Prozentsätze der übertragenen Phasen berechnet und vereinbart werden (§ 8 Abs. 1 HOAI). Phasen 1 bis 4 bewertet die HOAI für Gebäude mit zusammen 27 Prozent, Phasen 1 bis 8 mit 98 Prozent.
Wirkt sich Eigenleistung auf das Honorar aus?
Nein, nicht zugunsten des Bauherrn. Übernimmt der Auftraggeber selbst Lieferungen oder Leistungen, richten sich die anrechenbaren Kosten nach den ortsüblichen Preisen (§ 4 Abs. 2 HOAI). Die Eigenleistung mindert die Bemessungsgrundlage deshalb nicht.
Kann ich den Architektenvertrag nach der Entwurfsphase kündigen?
Ist der Bauherr Verbraucher und sind die Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart, muss der Architekt zuerst eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung vorlegen (§ 650p Abs. 2 BGB). Danach kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen kündigen (§ 650r BGB); die Frist beginnt nur, wenn der Architekt in Textform auf das Kündigungsrecht, die Frist und die Folgen hingewiesen hat. Der Architekt erhält dann nur die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen.
Hausbau Journal Redaktion

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