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Bauvertrag

Generalübernehmer und Generalunternehmer: Abgrenzung

Wer die Bauleistungen selbst erbringt, wer sie vergibt und was die Planung damit zu tun hat. Haftung, Ansprechpartner und Sicherheit am konkreten Vertrag.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 20. Oktober 2026 7 Min Lesezeit
Bauplan und Hausmodell - Generalübernehmer und Generalunternehmer
Bauplan und Hausmodell: Wer plant und wer ausführt, regelt der Vertrag.

Abgrenzung nach der Ausführung

Beide Modelle haben denselben Kern: Der Bauherr schließt einen Vertrag mit einem Unternehmer, der für die Errichtung des Bauwerks einsteht, und muss nicht mit den einzelnen Firmen verhandeln. Die Unterscheidung hängt an der Ausführungsorganisation:

  • Generalunternehmer: übernimmt sämtliche Bauleistungen für die Errichtung eines Bauwerks und übergibt es schlüsselfertig. Er setzt häufig Subunternehmen ein, entweder für Teile oder für die gesamte Ausführung; er koordiniert das Vorhaben und ist Hauptansprechpartner des Bauherrn.
  • Generalübernehmer: ist der einzige Vertragspartner des Grundstückseigentümers, vergibt alle Bauleistungen an Subunternehmen und koordiniert den Bau, ohne selbst Leistungen zu erbringen.

Die Grenze ist in der Praxis nicht scharf: Ein Generalunternehmer, der die Ausführung vollständig weitergibt, ähnelt dem Generalübernehmer, und die Begriffe werden nicht einheitlich benutzt. Für den Bauherrn ist deshalb nicht das Etikett entscheidend, sondern die Vertragsformulierung: Welche Leistungen erbringt der Vertragspartner selbst, welche vergibt er an wen weiter, und wer plant.

Modellmatrix

FrageGeneralunternehmer (GU)Generalübernehmer (GÜ)
Eigene BauleistungErbringt Teile selbstErbringt keine eigenen Bauleistungen
Vergabe an DritteVergibt weitere Leistungen an Nachunternehmer, teilweise oder auch ganzVergibt alle Bauleistungen an Subunternehmen
PlanungGesondert zu vereinbaren: entweder vom Bauherrn mitgebracht (zum Beispiel vom Architekten) oder im Vertrag mitbeauftragtGesondert zu vereinbaren: häufig wird die Planung mitbeauftragt, nötig ist das nicht
Vertragspartner des BauherrnDer GU; bei getrennt beauftragter Planung zusätzlich der PlanerDer GÜ; bei getrennt beauftragter Planung zusätzlich der Planer
Beziehung zu SubunternehmernKeine vertragliche Beziehung des BauherrnKeine vertragliche Beziehung des Bauherrn
Wer koordiniertDer GUDer GÜ

Quellen: advocado: Generalübernehmervertrag (Rechtsanwalt Frederik Neumann, Stand 21. Juni 2021), advocado: Generalunternehmervertrag (Fachanwalt Dr. Roland Siegel, Stand 14. Mai 2021).

Planung als eigener Vertragsumfang

Die Frage „mit oder ohne Planung“ trennt GU und GÜ nicht, sondern ist bei jedem Vertrag neu zu beantworten. Kommt die Planung vom Bauherrn, liegt sie bei dessen Architekten, und der Bauherr hat neben dem Bauvertrag einen Architektenvertrag. Wird die Planung dem Unternehmer mitübertragen, gehört sie in den Leistungsumfang des Bauvertrags, und im Vertrag muss stehen, welche Planungsleistungen bis wohin geschuldet sind: Entwurf, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung. Der Bauherr sollte außerdem prüfen, wer im Streitfall für Planungsfragen einsteht: Unklare Formulierungen wie „Planung durch einen beauftragten Architekten“ lassen offen, ob dieser Architekt Erfüllungsgehilfe des Unternehmers oder eigener Vertragspartner des Bauherrn ist.

Haftung, Subunternehmer und Ansprechpartner

Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Bauherr beauftragt einen Unternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung seines Hauses. Der Unternehmer vergibt Rohbau, Fenster und Fliesenarbeiten an drei Firmen. Ein Jahr nach Einzug lösen sich Fliesen im Bad.

  • Ansprechpartner: Der Bauherr rügt den Mangel gegenüber seinem Vertragspartner, nicht gegenüber dem Fliesenleger. Zu den Subunternehmern besteht keine vertragliche Beziehung.
  • Haftung: Als Auftragnehmer steht der Vertragspartner für das mangelhafte Werk ein, unabhängig davon, ob er oder ein Subunternehmen es verursacht hat. Wie er den Mangel intern beseitigen lässt, ist seine Sache.
  • Planung: War die Planung Teil des Vertrags, gilt das auch für einen Planungsfehler als Ursache. War sie getrennt beauftragt, richtet sich ein Planungsmangel gegen den Planer, und Planer und Bauunternehmer können sich gegenseitig die Verantwortung zuschieben. Das ist der Grund, die Verantwortlichkeit für Planungsfragen im Vertrag eindeutig zuzuordnen.
  • Mitsprache bei Subunternehmern: Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, hat der Bauherr bei der Auswahl der Subunternehmen kein Mitspracherecht. Soll er mitreden, muss das im Vertrag stehen.

Vertrag und Sicherheit

GU- und GÜ-Verträge über ein neues Gebäude mit einem Verbraucher sind Verbraucherbauverträge (§ 650i BGB) und bedürfen der Textform. Der Unternehmer muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen (§ 650j BGB, Art. 249 EGBGB); ihre Angaben werden Vertragsinhalt, und Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (§ 650k BGB). Der Vertrag muss verbindliche Angaben zur Fertigstellung enthalten. Bei der ersten Abschlagszahlung schuldet der Unternehmer eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung (§ 650m Abs. 2 BGB). Mehr zur Vertragsgestaltung: Bauvertrag und die Seite zum Generalunternehmer.

FAQ - Generalübernehmer und Generalunternehmer

Was ist der Unterschied zwischen Generalübernehmer und Generalunternehmer?
Beide schließen mit dem Bauherrn einen Vertrag über das ganze Bauwerk. Der Unterschied liegt darin, wer die Bauleistungen erbringt: Der Generalunternehmer führt Teile der Arbeiten selbst aus und vergibt andere an Nachunternehmer; der Generalübernehmer erbringt keine eigenen Bauleistungen, sondern beauftragt ausschließlich Subunternehmen. Ob die Planung dazugehört, ist keine Frage des Begriffs, sondern des vereinbarten Vertragsumfangs. In der Praxis werden beide Bezeichnungen nicht einheitlich verwendet.
Ist die Planung beim Generalübernehmer immer enthalten?
Nein. Rechtsanwälte beschreiben den Generalübernehmer häufig als Auftragnehmer, der neben den Bauarbeiten auch die Planung übernimmt. Es gibt aber keine gesetzliche Festlegung der Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Generalübernehmer; entscheidend ist ausschließlich, was im Vertrag steht. Ob Planungsleistungen zum Umfang gehören, ist deshalb eine eigene Vertragsfrage.
Wer haftet bei Mängeln?
Gegenüber dem Bauherrn haftet der Vertragspartner, mit dem der Bauvertrag geschlossen wurde, auch dann, wenn ein Subunternehmen den Mangel verursacht hat. Zu den Subunternehmern hat der Bauherr keine vertragliche Beziehung. Planungsleistungen sind nur dann Teil dieser Haftung, wenn der Vertrag sie dem Generalunter- oder Generalübernehmer überträgt.
Welche Sicherheit muss mir der Unternehmer geben?
Bei einem Verbraucherbauvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel leisten (§ 650m Abs. 2 BGB). Das ist auch bei GU- und GÜ-Verträgen über ein neues Gebäude der Fall.
Darf der Bauherr bestimmen, welche Subunternehmer eingesetzt werden?
Nur, wenn der Vertrag es regelt. Fehlt eine Regelung, entscheidet nach der Darstellung von Fachanwälten der Generalunternehmer beziehungsweise Generalübernehmer. Wer Mitsprache will, vereinbart sie vor Vertragsschluss.
Hausbau Journal Redaktion

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