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Grundstück

Bauen im Außenbereich: was § 35 BauGB erlaubt und was nicht

Warum das günstige Grundstück am Feldrand meist kein Bauland ist, in welchen sieben Fällen trotzdem ein Wohnhaus entstehen kann und was der Bau-Turbo daran ändert.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 19. Oktober 2026 13 Min Lesezeit
Einzelner Hof mit Wohnhaus und Scheune in offener Feldflur, das Dorf liegt in der Ferne
Einzelhof in der Feldflur: typischer Außenbereich (Symbolbild)
12
Gruppen privilegierter Vorhaben in § 35 Abs. 1
2
Wohnungen höchstens bei Erweiterung eines Wohnhauses
2030
Ende der Bau-Turbo-Regel nach § 246e

Wo der Außenbereich beginnt

Das Baugesetzbuch kennt drei Gebiete. Für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gilt § 30, für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne Plan gilt § 34, beschrieben unter Bauen im Innenbereich. Alles andere ist Außenbereich nach § 35. Das Stadtentwicklungsamt Spandau fasst den Unterschied in einem Satz zusammen: Anders als beim Innenbereich handelt es sich beim Außenbereich nicht um Bauland.

Wo genau die Grenze verläuft, ist im Einzelfall schwer zu bestimmen, und genau dort entstehen die teuren Missverständnisse. Am Ortsrand endet der Innenbereich in der Regel mit dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört. Das Wiesengrundstück dahinter ist meist Außenbereich, auch wenn eine Straße daran vorbeiführt und Strom anliegt. Hinterlandgrundstücke in zweiter Reihe sind ein Grenzfall. Und auch mitten im Ort kann eine größere unbebaute Fläche zum Außenbereich zählen, wenn sie zu groß ist, um als Baulücke zu gelten.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde zeigt, wie sie sich die Entwicklung vorstellt: Ist eine Fläche dort als Fläche für die Landwirtschaft oder Wald dargestellt, ist das ein starkes Indiz. Verbindlich entscheidet über Innen- oder Außenbereich aber nur die Bauaufsicht im konkreten Verfahren.

Privilegiert, begünstigt, sonstige: drei Gruppen mit sehr unterschiedlichen Chancen

Gruppe Rechtsgrundlage Zulässig, wenn Beispiele
Privilegierte Vorhaben § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist landwirtschaftlicher Betrieb mit Betriebsleiterwohnhaus, Gartenbau, Versorgungsanlagen, Windenergie, Solaranlagen an zulässigen Gebäuden, Biomasseanlage eines Hofes, Batteriespeicher an Erneuerbare-Energien-Anlagen
Begünstigte Vorhaben § 35 Abs. 4 bestimmte Belange (Flächennutzungsplan, Landschaftsbild, Splittersiedlung) können nicht entgegengehalten werden, die übrigen schon Umnutzung von Hofgebäuden, Ersatzbau eines Wohnhauses, Wiederaufbau nach Brand, Erweiterung auf zwei Wohnungen, Erweiterung eines Gewerbebetriebs
Sonstige Vorhaben § 35 Abs. 2 öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden neues Wohnhaus, Wochenendhaus, Pferdestall eines Hobbyhalters

Quelle: § 35 BauGB in der aktuellen Fassung auf gesetze-im-internet.de. Stand Oktober 2026.

Der Unterschied steckt in zwei Wörtern. Bei privilegierten Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen, bei sonstigen dürfen sie nicht einmal beeinträchtigt werden. Ein privilegierter Stall setzt sich gegen das Landschaftsbild in der Regel durch, ein Einfamilienhaus nicht. Die Behörde wägt beim sonstigen Vorhaben nicht ab, sie prüft nur, ob ein Belang berührt ist. Und irgendein Belang ist beim Wohnhaus auf der grünen Wiese fast immer berührt.

Sieben Wege, wie im Außenbereich trotzdem ein Wohnhaus entstehen kann

1. Betriebsleiterwohnhaus eines landwirtschaftlichen Betriebs

Ein Wohnhaus, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, ist nach Abs. 1 Nr. 1 privilegiert. Es muss betriebsnotwendig sein und räumlich zur Hofstelle gehören. Ein Wunschhaus mit ein paar Hühnern ist es nicht. Die Bauaufsicht erwartet eine Betriebsbeschreibung mit Arbeitsabläufen, Tierbestand und Gründen, warum die ständige Anwesenheit am Hof nötig ist.

2. Ersatzbau eines eigengenutzten Wohnhauses

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erlaubt die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle, wenn vier Bedingungen zusammenkommen: Das vorhandene Haus wurde zulässigerweise errichtet, es weist Missstände oder Mängel auf, es wird oder wurde seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt, und der Neubau dient dem Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie. Bei einem geerbten Haus genügt es, wenn der Erblasser es lange selbst bewohnt hat. Geringfügige Erweiterungen und geringfügige Abweichungen vom Standort sind zulässig. Ein Käufer, der ein altes Haus im Außenbereich erwirbt, um es sofort abzureißen, erfüllt die Eigennutzung dagegen nicht.

3. Erweiterung auf höchstens zwei Wohnungen

Nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 darf ein zulässigerweise errichtetes Wohnhaus auf bis zu zwei Wohnungen erweitert werden, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum Bestand und zu den Wohnbedürfnissen angemessen ist. Für eine zusätzliche Wohnung müssen Tatsachen dafür sprechen, dass das Haus vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird. Das ist der klassische Weg zur Wohnung für Eltern oder Kinder am elterlichen Haus. Wie eine solche zweite Einheit geplant wird, steht unter Einliegerwohnung bauen.

4. Umnutzung ehemaliger Hofgebäude

Scheunen, Ställe und Hofgebäude eines früheren landwirtschaftlichen Betriebs dürfen nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 zu Wohnungen umgebaut werden. Die Bedingungen sind eng: Die Bausubstanz muss erhalten bleiben und das äußere Erscheinungsbild im Wesentlichen gewahrt werden, die landwirtschaftliche Nutzung darf höchstens sieben Jahre zurückliegen, das Gebäude muss vor mindestens sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden sein, es muss im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle stehen, und bei Wohnnutzung sind höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle zulässig. Dazu kommt die Verpflichtung, keinen Ersatzneubau für die aufgegebene Nutzung zu errichten.

5. Wiederaufbau nach Brand oder Naturereignis

Wird ein zulässigerweise errichtetes Gebäude durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört, darf nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ein gleichartiges Gebäude an gleicher Stelle alsbald neu errichtet werden. Der Wiederaufbau muss zeitnah geplant werden. Wer zehn Jahre wartet, verliert den Vorteil.

6. Außenbereichssatzung

Für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann die Gemeinde nach Abs. 6 eine Außenbereichssatzung erlassen. Wohnvorhaben dort können dann nicht mehr mit dem Flächennutzungsplan oder der Splittersiedlung abgelehnt werden. Das betrifft typischerweise Weiler und Streusiedlungen. Eine Außenbereichssatzung ordnet aber nur, was schon bebaut ist. Sie macht aus der Wiese neben dem Weiler kein Neubaugebiet.

7. Bau-Turbo am Ortsrand

Seit dem 30. Oktober 2025 kann eine Gemeinde nach § 246e für Wohnungsbau vom Baugesetzbuch abweichen, auch im Außenbereich, wenn das Grundstück im räumlichen Zusammenhang mit beplanten oder bebauten Flächen steht. Das ist der einzige der sieben Wege, der für ein klassisches neues Einfamilienhaus auf bisher unbebautem Land in Frage kommt. Die Details stehen im nächsten Abschnitt.

Die öffentlichen Belange: woran Wohnhäuser im Außenbereich scheitern

§ 35 Abs. 3 Satz 1 zählt auf, wann ein Vorhaben öffentliche Belange insbesondere beeinträchtigt. Das Wort „insbesondere" heißt: Die Liste ist nicht abschließend.

Nr. Belang Was das beim Wohnhaus praktisch heißt
1Widerspruch zum FlächennutzungsplanFläche ist als Landwirtschaft oder Wald dargestellt
2Widerspruch zu Landschafts- oder FachplänenLandschaftsplan, Wasser- oder Abfallrecht
3Schädliche UmwelteinwirkungenHaus neben Stall, Biogasanlage oder Straße mit Lärm und Geruch
4Unwirtschaftliche AufwendungenGemeinde müsste Straße, Wasser oder Abwasser verlängern
5Natur, Boden, Denkmal, Landschaftsbild, ErholungHaus stört den Blick in die freie Landschaft
6Agrarstruktur, Wasserwirtschaft, HochwasserschutzGrundstück im Überschwemmungsgebiet
7Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlungein Haus als Keimzelle für weitere
8Störung von Funk- und Radaranlagenselten relevant

Quelle: § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Die Nummern 1 und 7 erledigen die meisten Anträge. Fast jedes neue Wohnhaus im Außenbereich widerspricht einem Flächennutzungsplan, der dort Landwirtschaft darstellt, und fast jedes lässt die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Genau diese beiden Belange schaltet Abs. 4 für begünstigte Vorhaben ab. Das erklärt, warum Ersatzbau und Erweiterung funktionieren und der Neubau nicht. Liegt ein Grundstück im Hochwasserbereich, gilt zusätzlich, was unter Grundstück und Hochwasser steht.

Bau-Turbo nach § 246e: was er am Ortsrand möglich macht

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus vom 8. Oktober 2025 hat § 246e in das Baugesetzbuch eingefügt. Danach kann mit Zustimmung der Gemeinde bis zum 31. Dezember 2030 für die Errichtung von Wohngebäuden, für Erweiterungen, die neue Wohnungen schaffen, und für Umnutzungen zu Wohnzwecken von den Vorschriften des Baugesetzbuchs abgewichen werden, soweit die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Für den Außenbereich setzt Abs. 3 eine klare Grenze: Die Abweichung gilt dort nur für Vorhaben, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder nach § 34 zu beurteilen sind. Gemeint ist also das Grundstück direkt am Ortsrand, nicht der Acker zwei Kilometer weiter. Lassen die Abweichungen zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen erwarten, ist eine Strategische Umweltprüfung nötig.

Die Gemeinde entscheidet frei, ob sie zustimmt. Ein Anspruch besteht nicht. Für die Zustimmung gilt § 36a entsprechend: Verweigert die Gemeinde sie nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen der Genehmigungsbehörde, gilt sie als erteilt. Viele Gemeinden haben inzwischen eigene Leitlinien beschlossen, unter welchen Bedingungen sie zustimmen. Wer am Ortsrand ein Grundstück im Blick hat, fragt zuerst im Rathaus nach diesen Leitlinien und erst dann beim Makler nach dem Preis.

Erschließung: im Außenbereich Sache des Bauherrn

Jedes Vorhaben nach § 35 setzt eine gesicherte Erschließung voraus. Im Innenbereich ist sie meist da. Im Außenbereich muss der Bauherr sie oft selbst herstellen und rechtlich sichern: Zufahrt über einen öffentlichen Weg oder ein eingetragenes Wegerecht, Trinkwasser, Strom und Abwasser. Wo kein Kanal liegt, bleibt nur eine Kleinkläranlage mit wasserrechtlicher Erlaubnis.

Kosten, die bei einem Baugrundstück im Neubaugebiet in den Erschließungsbeiträgen stecken, landen hier direkt beim Bauherrn. Und Nummer 4 der öffentlichen Belange wirkt in beide Richtungen: Würde das Vorhaben die Gemeinde zu unwirtschaftlichen Aufwendungen für Straße oder Leitungen zwingen, spricht das gegen die Genehmigung. Mehr zu den Bestandteilen unter Grundstückserschließung.

Vorgehen vor dem Kauf: Bauvoranfrage zuerst

Ein Grundstück im Außenbereich ist billiger, weil es kein Bauland ist. Der Preis enthält das Risiko schon. Wer es kauft, ohne die Bebaubarkeit geklärt zu haben, zahlt Ackerland-Preis plus Hoffnung und bekommt im schlechtesten Fall nur den Acker.

  1. Lage klären. Flächennutzungsplan einsehen, beim Bauamt fragen, ob die Fläche als Innen- oder Außenbereich behandelt wird und ob es eine Außenbereichssatzung oder Leitlinien zum Bau-Turbo gibt.
  2. Weg bestimmen. Welcher der sieben Wege kommt in Frage? Ersatzbau und Erweiterung hängen an der Person des Eigentümers, nicht am Grundstück. Ein Käufer kann sie nicht übernehmen.
  3. Bauvoranfrage stellen. Mit Lageplan, Vorhabenbeschreibung, Skizzen und ersten Nachweisen zur Erschließung. Der Vorbescheid bindet die Behörde für die Frage, die gestellt wurde. Ablauf und Kosten unter Bauvoranfrage.
  4. Erst dann kaufen oder den Kaufvertrag so gestalten, dass er von einem positiven Vorbescheid abhängt. Das regelt der Notar.

Häufige Fehler beim Bauen im Außenbereich

  • Wohnen als privilegiert darstellen. Ein Wohnhaus ist nur als Teil eines echten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs privilegiert. Ein Hobby mit Tieren reicht nicht.
  • Die Außenbereichssatzung für Bauland halten. Sie erleichtert Wohnvorhaben in einem bestehenden Weiler, sie schafft keine neuen Bauflächen.
  • Den Ersatzbau mitkaufen wollen. Das Recht auf Ersatzbau hängt an der langen Eigennutzung durch den Eigentümer oder seine Familie. Für einen Käufer gilt es nicht.
  • Bestand stillschweigend erweitern. Ein ausgebauter Stall oder ein Wochenendhaus, das ohne Genehmigung zum Wohnhaus wurde, ist nicht zulässigerweise errichtet. Daran scheitern später auch Erweiterung und Ersatzbau.
  • Die Erschließung unterschätzen. Zufahrt, Wasser, Abwasser und Strom müssen rechtlich gesichert sein, bevor eine Genehmigung erteilt wird. Ein mündlich zugesagter Weg über das Nachbarfeld reicht nicht.
  • Auf den Bau-Turbo setzen, ohne die Gemeinde zu fragen. § 246e gibt keinen Anspruch, und abseits des Ortsrands gilt er im Außenbereich gar nicht.

FAQ - Bauen im Außenbereich

Darf ich im Außenbereich ein Einfamilienhaus bauen?
In aller Regel nicht. Wohnen gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, und als sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 scheitert ein neues Wohnhaus meist an öffentlichen Belangen wie dem Flächennutzungsplan oder der Gefahr einer Splittersiedlung. Ausnahmen sind der Ersatzbau eines eigengenutzten Wohnhauses, die Erweiterung auf höchstens zwei Wohnungen, die Umnutzung ehemals landwirtschaftlicher Gebäude, das Betriebsleiterwohnhaus eines Landwirts und Grundstücke im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung.
Woran erkenne ich, ob mein Grundstück im Außenbereich liegt?
Außenbereich ist alles, was weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Am Ortsrand endet der Innenbereich in der Regel mit dem letzten Gebäude. Grundstücke dahinter, Hinterland und größere unbebaute Flächen gehören oft schon zum Außenbereich. Verbindlich klärt das nur das Bauamt, am sichersten mit einer Bauvoranfrage.
Was ist ein privilegiertes Vorhaben?
Ein Vorhaben, das der Gesetzgeber dem Außenbereich ausdrücklich zuweist, weil es dort hingehört: Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, öffentliche Versorgung, Wind- und bestimmte Solaranlagen, Biomasse im Rahmen eines Hofes und einige weitere. § 35 Abs. 1 BauGB zählt zwölf Gruppen auf. Privilegierte Vorhaben sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Darf ich ein altes Haus im Außenbereich abreißen und neu bauen?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB: Das alte Haus wurde zulässigerweise errichtet, hat Missstände oder Mängel, wurde vom Eigentümer seit längerer Zeit selbst genutzt, und der Neubau dient dem Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie. Bei einem geerbten Haus reicht die lange Eigennutzung des Erblassers. Der Neubau muss gleichartig sein und an gleicher Stelle stehen, geringfügige Erweiterungen und Verschiebungen sind erlaubt.
Hilft der Bau-Turbo beim Bauen im Außenbereich?
Nur am Ortsrand. Nach § 246e BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde bis Ende 2030 für Wohnungsbau vom Baugesetzbuch abgewichen werden. Im Außenbereich gilt das aber nur für Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit Flächen, die nach Bebauungsplan oder § 34 zu beurteilen sind. Für das Grundstück mitten im Feld ändert der Bau-Turbo nichts.

Quellen

Hausbau Journal Redaktion

Der unabhängige Hausbau-Ratgeber für private Bauherren in Deutschland. Recherchiert aus Primärquellen, ergänzt durch eigene Bauerfahrung. Mehr über die Redaktion →