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Energieeffizienz

GEG und Gebäudemodernisierungsgesetz - alle Pflichten 2026

Das GEG, seit 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz, bestimmt, wie hoch der Energieverbrauch im Neubau sein darf, welche Heizungen erlaubt sind und welche U-Werte die Hülle erreichen muss. Hier alle Anforderungen mit aktuellen Werten.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 16. Oktober 2026 24 Min Lesezeit
Bauplan mit Energieberechnung und Taschenrechner - GEG Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz fasst seit 2020 EnEV, EnEG und EEWärmeG zusammen und heißt seit 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz.
29.07.2026
GModG in Kraft verbindlich im Neubau
EH 55
Primärenergie-Niveau im Neubau für jeden Neubau
50.000 €
Max. Bußgeld bei Verstoß § 108 GEG

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. November 2020 das zentrale Bundesgesetz für die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es regelt drei Felder, die bis dahin in drei Gesetzen verteilt waren: die Energiesparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Mit der Bündelung gibt es ein einziges Anforderungs- und Nachweisregime für Bauherren, Architekten und Behörden. Seit 29. Juli 2026 heißt es Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden, kurz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es ist dasselbe Gesetz unter neuem Namen, die Paragrafen für Neubauten haben ihre Nummern behalten.

Das Gesetz definiert für jeden Neubau einen Maximal-Primärenergiebedarf, einen Maximal-Transmissionswärmeverlust, Vorgaben für die Heizung sowie konkrete Anforderungen an Hülle, Lüftung und Anlagentechnik. Für Bestandsgebäude greifen die Anforderungen erst bei energetischer Modernisierung oder Heizungstausch.

Das GEG arbeitet mit dem Konzept des Referenzgebäudes nach Anlage 1: für jeden Neubau wird gedanklich ein Vergleichsgebäude mit definierter Bauausführung berechnet. Der Jahres-Primärenergiebedarf des realen Gebäudes darf maximal 55 Prozent des Referenzwerts betragen, der Transmissionswärmeverlust höchstens den Wert des Referenzgebäudes erreichen. So entsteht Flexibilität: Wer eine schlechtere Außenwand verbaut, kann das durch bessere Fenster oder eine effizientere Heizung kompensieren - solange die Gesamtkennzahlen stimmen.

Von der EnEV zum GEG - die Historie

Die deutsche Bauenergie-Regulatorik begann 1977 mit der ersten Wärmeschutzverordnung (WSchV), eine Reaktion auf die Ölkrise 1973. Sie definierte erstmals Mindeststandards für Außenwand und Dach. 1995 verschärfte die WSchV 95 die Anforderungen, 2002 löste die Energiesparverordnung (EnEV) sie ab und führte den Begriff Primärenergiebedarf ein.

Die EnEV wurde mehrfach reformiert: 2007 Pflicht zum Energieausweis, 2009 Verschärfung um 30 Prozent, 2014 weitere Verschärfung um 25 Prozent für Neubauten ab 2016. Parallel galt seit 2009 das EEWärmeG mit Pflicht zu erneuerbaren Energien bei Neubau-Heizungen. 2020 wurden EnEV, EnEG und EEWärmeG zum GEG zusammengeführt.

2023 wurde das GEG mit der sogenannten Heizungsgesetz-Novelle grundlegend geändert: Ab 1. Januar 2024 musste jede neu eingebaute Heizung 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Diese Regel hatte zweieinhalb Jahre Bestand. Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen, verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Seit 29. Juli 2026 sind die §§ 71 bis 73 gestrichen, und die Heizungsregeln stehen in den §§ 42 bis 46. Weitere Stufen zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie treten 2027, 2028 und 2030 in Kraft. Mehr unter Heizungsgesetz.

Was das GEG im Neubau verlangt

Für jeden Neubau gelten 2026 vier Hauptanforderungen, die kumulativ einzuhalten sind. Wer eine davon verfehlt, erhält die Baugenehmigung nicht oder verliert sie nach Fertigstellung im Rahmen der Bauüberprüfung.

1. Jahres-Primärenergiebedarf maximal 55 Prozent des Referenzgebäudes

Der Primärenergiebedarf ist die Energie, die das Gebäude einschließlich Verluste in der Energieumwandlung benötigt. Nach Anlage 4 hat Strom aus dem Netz einen Primärenergiefaktor von 1,8, Erdgas und Heizöl 1,1, Holz 0,2, Solarthermie und Umweltwärme 0,0. Ab 1. Januar 2027 werden die Faktoren so berechnet, dass sie den Anteil erneuerbarer Energien einbeziehen. Wer mit Wärmepumpe heizt, profitiert vom günstigen Strom-Faktor multipliziert mit JAZ - ein wesentlicher Grund, warum die Wärmepumpe rechnerisch dominiert.

2. Transmissionswärmeverlust nicht höher als beim Referenzgebäude

§ 16 begrenzt den Transmissionswärmeverlust H'T auf das 1,0-fache des Referenzgebäudes. Die oft genannten 70 Prozent sind die Anforderung der KfW an ein Effizienzhaus 55. H'T quantifiziert die Wärmeverluste durch die Hülle. Er hängt direkt von den U-Werten und der Geometrie ab. Wer eine kompakte Form (Würfel, einfaches Satteldach) baut, hat es leichter als bei verspielter Architektur mit vielen Vor- und Rücksprüngen. Faustregel: kompakte Form spart 5 bis 10 Prozent Transmissionswärmeverlust gegenüber gleicher Wohnfläche in komplexer Geometrie.

3. Heizung aus dem Katalog des § 42

Bis Juli 2026 musste jede neue Heizung 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Seit 29. Juli 2026 verweist § 10 für Neubauten auf die Heizungsregeln der §§ 42 bis 45, die im Neubau entsprechend gelten. Zulässig sind unter anderem Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridheizungen und auch Gas- oder Ölheizungen; für Gas und Öl gilt ab 2029 die Bio-Treppe. Den Primärenergie-Höchstwert aus Punkt 1 muss das Haus mit jeder dieser Heizungen einhalten. Detail unter Heizungsgesetz und Hybridheizung.

4. Anforderungen an die Anlagentechnik

Pumpen müssen Hocheffizienzpumpen sein, hydraulischer Abgleich Pflicht, Heizungsanlagen müssen einer fachgerechten Inbetriebnahme unterzogen werden. Lüftungsanlagen müssen Wärmerückgewinnung haben, sobald sie zentral und mechanisch sind. Bei Klima- und Kühlanlagen gelten Effizienzanforderungen nach EU-Ökodesign-Richtlinie.

GEG im Bestand - was bei Sanierung gilt

Im Bestand greift das GEG, wenn größer saniert wird oder die Heizung getauscht wird. Die Regeln für Sanierungen stehen seit Juli 2026 in den §§ 34 bis 39 (vorher §§ 46 bis 51), die Höchstwerte für Bauteile in Anlage 7. Drei Hauptpflichten:

Bauteilanforderungen bei Sanierung

BauteilMax. U-Wert nach SanierungAuslöser
Außenwand0,24 W/(m²K)mehr als 10 % Fläche bearbeitet
Oberste Geschossdecke0,24 W/(m²K)Pflicht ab 2015 (begehbar)
Steildach0,24 W/(m²K)mehr als 10 % Fläche bearbeitet
Flachdach mit neuer Abdichtung0,20 W/(m²K)mehr als 10 % Fläche bearbeitet
Bodenplatte0,30 W/(m²K)mehr als 10 % Fläche bearbeitet
Fenster1,3 W/(m²K)vollständiger Austausch

Heizungstausch im Bestand

Seit 29. Juli 2026 gibt es keine Pflicht mehr, beim Heizungstausch 65 Prozent erneuerbare Energie zu nutzen, und die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ist entfallen. Eigentümer wählen aus den Optionen des § 42, von der Wärmepumpe bis zur Gas- oder Ölheizung. Für eine nach dem 29. Juli 2026 eingebaute Gas- oder Ölheizung gilt § 43: ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff. Fällt die alte Heizung 2028 irreparabel aus, greift die Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau.

Außerbetriebnahme alter Heizungen

Das Betriebsverbot für alte Heizkessel nach 30 Jahren (bisher § 72) ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen, ebenso das Enddatum 31. Dezember 2044 für den fossilen Betrieb. An seine Stelle tritt eine Grüngas- und Grünheizölquote: Bis 1. Dezember 2026 soll die Bundesregierung ein Gesetz vorlegen, das die Lieferanten verpflichtet, Brennstoffe für Gebäude bis 2045 vollständig auf klimaneutrale umzustellen (§ 42a).

Heizungsregeln seit Juli 2026 im Detail

§ 42 nennt zehn Optionen für eine neue Heizung, aus denen Eigentümer frei wählen oder kombinieren können. Zusätzliche Anforderungen gibt es nur für einige davon, sie stehen in den §§ 43 bis 46. Im Neubau gelten diese Regeln über § 10 entsprechend.

Die Optionen und was für sie gilt

  • Elektrische Wärmepumpe: keine zusätzlichen Anforderungen. Mehr unter Wärmepumpe.
  • Anschluss an ein Wärmenetz: keine zusätzlichen Anforderungen an den Anschlussnehmer. Mehr unter Fernwärme Neubau.
  • Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung: Bio-Treppe nach § 43 mit 10, 15, 30 und 60 Prozent ab 2029, 2030, 2035 und 2040. Mehr unter Heizungsgesetz.
  • Wärmepumpen-Hybridheizung: erfüllt die Bio-Treppe, wenn die Wärmepumpe am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht, bei bivalent alternativem Betrieb 40 Prozent. Mehr unter Hybridheizung.
  • Solarthermie und Solarthermie-Hybrid: Kollektoren mit Prüfzeichen Solar Keymark (§ 44). Von 2029 bis 2034 erfüllt eine Anlage mit 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (bis zwei Wohnungen) die Bio-Treppe. Mehr unter Solarthermie.
  • Feste Biomasse: nur automatisch beschickte Öfen mit Wasser als Wärmeträger oder Kessel mit zugelassenen Brennstoffen (§ 45). Mehr unter Pelletheizung.
  • Stromdirektheizung: im Neubau nur, wenn die Hülle den Transmissionsgrenzwert um mindestens 45 Prozent unterschreitet, außer im selbst bewohnten Haus mit höchstens zwei Wohnungen (§ 10 Absatz 4).
  • Wasserstoff, hocheffiziente KWK und andere innovative Lösungen: ebenfalls zulässig, im Einfamilienhaus praktisch selten.

Bauantrag vor dem 29. Juli 2026

Maßgeblich ist die Fassung, die beim Bauantrag oder bei der Bauanzeige galt (§ 111 Absatz 2). Für Vorhaben, die vor dem 29. Juli 2026 beantragt wurden, gilt also grundsätzlich noch das GEG mit der 65-Prozent-Regel. Bauherren können aber die Anwendung des neuen Rechts verlangen, solange über den Bauantrag nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 111 Absatz 3). Bei genehmigungsfreien Vorhaben zählt der Eingang der Kenntnisgabe oder der Beginn der Bauausführung.

Effizienzhaus-Stufen verständlich

Neben dem GEG-Mindeststandard gibt es Effizienzhaus-Stufen, die die KfW als Förderkriterien definiert. Die Zahl gibt den Primärenergiebedarf in Prozent eines GEG-konformen Referenzgebäudes an. Effizienzhaus 55 bedeutet: 55 Prozent des Referenzgebäudes - rein rechnerisch identisch mit dem aktuellen GEG-Mindeststandard.

Übersicht der Effizienzhaus-Stufen

StufePrimärenergieTransmissionswärmeFörderung 2026
EH 7070 % Referenz85 % Referenznicht gefördert
EH 5555 % Referenz70 % ReferenzKfW 297/298 befristet bis Antragseingang 31.12.2026 (Primärenergie = gesetzliches Neubau-Niveau)
EH 4040 % Referenz55 % ReferenzKfW 297/298, Kredit bis 100.000 € je Wohneinheit
EH 40 NH40 % Referenz55 % ReferenzKfW 297/298, Kredit bis 150.000 € je Wohneinheit mit QNG-Siegel
EH 40 Plus40 % Referenz, plus PV+Speicher+KWL55 % Referenznicht mehr separat gefördert

Stand: Oktober 2026. Die KfW fördert den Neubau nur über verbilligte Zinsen, einen Tilgungszuschuss gibt es nicht.

Was das NH bei EH 40 bedeutet

NH steht für Nachhaltigkeitsklasse - das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG-PLUS). Es verlangt zusätzlich zum Energiestandard eine Lebenszyklus-Bewertung der Baustoffe, eine Zertifizierung nach BNB, DGNB oder NaWoh und einen QNG-Nachweis. Mehrkosten gegenüber EH 40 ohne NH: 5.000 bis 10.000 Euro für Zertifizierung, plus 10.000 bis 25.000 Euro für nachhaltigere Baustoffwahl. Mehr unter Nachhaltige Baustoffe und KfW 297/298.

U-Wert-Tabelle aller Bauteile gegen GEG-Mindeststandard

Der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) gibt an, wie viel Wärme pro Quadratmeter und Kelvin Temperaturdifferenz durch ein Bauteil verloren geht. Je niedriger, desto besser gedämmt. Die folgenden Werte sind nach GEG für das Referenzgebäude gesetzt; im konkreten Bauvorhaben darf einzelnes Bauteil schlechter sein, solange Primärenergie und Transmissionswärme insgesamt im Rahmen bleiben.

BauteilGEG-ReferenzEH 55EH 40 NHBeispiel-Aufbau
Außenwand0,280,200,1536,5 cm Mauerwerk plus 16 cm WDVS
Außenwand monolithisch0,280,200,1542,5 cm Poroton-T7
Steildach0,200,160,1222 cm Zwischensparren plus 8 cm Aufsparren
Flachdach0,200,160,1224 cm PUR/PIR oder Holzfaser
Bodenplatte gegen Erdreich0,350,280,1815 cm Perimeterdämmung XPS
Kellerdecke unbeheizt0,350,250,1812 cm EPS Unterseite
Fenster (Uw-Wert Fenster gesamt)1,30,950,803-fach-Verglasung mit Warm-Edge
Verglasung (Ug-Wert Glas)keine Vorgabe0,70,53-fach-Verglasung mit Argon/Krypton
Haustür1,81,31,0gedämmte Tür mit warmer Schwelle
Dachflächenfenster1,41,10,953-fach-Verglastes Velux Premium

Stand: Oktober 2026. U-Werte in W/(m²K). Referenzwerte nach Anlage 1 in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung; zum 1. Januar 2027 werden die Referenzgebäude neu gefasst. Beispiel-Aufbauten als Orientierung, individuelle Bauplanung kann abweichen.

Wärmebrücken-Zuschlag - der oft übersehene Posten

Wärmebrücken sind Stellen mit lokal höherem Wärmeverlust: Fensteranschluss, Dachsparren, Auskragungen wie Balkone, Übergänge Bodenplatte/Wand. Pauschal wird im GEG-Nachweis ein Zuschlag von 0,10 W/(m²K) angesetzt. Wer den Zuschlag durch Detail-Berechnung unterbieten will, weist eine Wärmebrücken-Zuordnung nach Beiblatt 2 zu DIN 4108 oder eine direkte 2D-Berechnung nach DIN EN ISO 10211 nach. Aufwand: 1.500 bis 3.000 Euro Energieberater-Honorar, dafür rund 5 bis 8 Prozent Energiebedarf-Verbesserung.

Luftdichtheit und Lüftungspflicht

Die GEG-Anforderung an die Luftdichtheit wird über den n50-Wert ausgedrückt - wie oft pro Stunde das Innenluftvolumen bei 50 Pascal Druckdifferenz ausgetauscht wird. Je niedriger, desto dichter.

Anforderungen nach Luftwechsel

Standardn50-Wert max.Praxis-Niveau erreichbar
Mit Lüftungsanlage1,5 h⁻¹0,8 - 1,2 h⁻¹
Ohne Lüftungsanlage3,0 h⁻¹2,0 - 2,8 h⁻¹
EH 55 (Zielwert, kein Grenzwert)1,0 h⁻¹0,5 - 0,9 h⁻¹
EH 40 NH (Zielwert, kein Grenzwert)0,6 h⁻¹0,3 - 0,6 h⁻¹
Passivhaus (Kriterium des Passivhaus Instituts)0,6 h⁻¹0,2 - 0,5 h⁻¹

Blower-Door-Messung als Pflicht-Nachweis

Die Blower-Door-Messung weist die Luftdichtheit nach - Gebläse erzeugt 50 Pascal Über- oder Unterdruck, daraus wird der Luftvolumenstrom gemessen. Vorgeschrieben ist sie, sobald die Energiebilanz mit geprüfter Dichtheit rechnet; die KfW verlangt den Prüfbericht dann für geförderte Effizienzhäuser. Details unter Blower-Door-Test. Empfohlen sind zwei Messungen: eine Vorab-Messung zur Leck-Suche vor der Innenwand-Verkleidung (Reparatur möglich) und eine Abnahme-Messung nach Fertigstellung. Kosten: 400 bis 700 Euro pro Messung.

Lüftungspflicht in luftdichten Häusern

Sobald die Luftdichtheit unter 1,0 h⁻¹ liegt, ist Fensterlüftung nicht mehr ausreichend. Für geförderte Effizienzhäuser verlangt die KfW ein Lüftungskonzept, etwa nach DIN 1946-6. In der Praxis bedeutet das: zentrale KWL mit Wärmerückgewinnung, dezentrale Einzelraum-Lüfter oder Abluftanlagen mit Außenluft-Durchlässen. Mehr unter Kontrollierte Wohnraumlüftung.

Sommerlicher Wärmeschutz nach § 14 GEG

Mit zunehmender Sommerhitze gewinnt der sommerliche Wärmeschutz an Bedeutung. § 14 GEG fordert einen rechnerischen Nachweis, dass das Gebäude die Sonnenstrahlung im Sommer in einem zumutbaren Rahmen abhält - sonst überhitzen Räume und müssen aktiv gekühlt werden, was den Energiebedarf erhöht.

Zwei Nachweisverfahren

  • Vereinfachtes Verfahren nach DIN 4108-2: für die meisten Wohnhäuser ausreichend. Es vergleicht den Sonneneintrag mit Grenzwerten je nach Klimaregion und Bauart.
  • Thermisches Simulationsverfahren: bei großen Verglasungen oder Gewerbeanteilen Pflicht. Detaillierte Stunden-für-Stunde-Simulation der Innenraumtemperaturen über ein Jahr.

Vier Stellschrauben für sommerlichen Wärmeschutz

  • Außenliegende Verschattung: Raffstores, Markisen, Rollläden mit Steuerung über Sonnensensor. Effektivster Hebel - reduziert Sonneneintrag um 70 bis 90 Prozent.
  • Speichermassen: massive Innenwände aus Kalksandstein oder Beton speichern tagsüber Wärme und geben sie nachts ab. Holzbau hat hier Nachteile, kann aber durch massive Innenausbau-Elemente kompensieren.
  • Fensterausrichtung und -fläche: große Westfenster sind kritischer als Südfenster, weil tiefe Nachmittagssonne besonders intensiv ist und die Verschattung durch Dachüberstand schlechter funktioniert.
  • Nachtlüftung: in der zweiten Nachthälfte mit kühler Außenluft (Kipp- oder vollöffnung) das Gebäude entladen. KWL mit Bypass schaltet im Sommer die Wärmerückgewinnung aus.

Energieausweis nach GEG

Der Energieausweis ist nach § 79 GEG für jedes neue Wohngebäude Pflicht und muss bei Vermietung oder Verkauf vorgelegt werden. Im Neubau ist der Bedarfsausweis Pflicht (rechnerisch ermittelt), im Bestand kann teilweise auch der Verbrauchsausweis (auf Basis der letzten drei Heizperioden) verwendet werden.

Zwei Arten von Energieausweisen

TypBerechnungIm Neubau zulässig?Kosten
BedarfsausweisRechnerisch nach U-Werten und AnlagentechnikPflicht200 - 500 €
VerbrauchsausweisAuf Basis tatsächlicher Heizverbräuchenicht zulässig50 - 200 €

Inhalt des Bedarfsausweises

  • Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²a)
  • Jahres-Endenergiebedarf in kWh/(m²a)
  • Energieeffizienzklasse von A+ bis H
  • Aufschlüsselung nach Heizung, Warmwasser, Kühlung, Hilfsenergie
  • CO₂-Emissionen in kg/(m²a)
  • Empfehlungen zur Modernisierung (für Neubauten praktisch leer)

Mehr unter Energieausweis Neubau.

Sanktionen bei Verstoß gegen das GEG

Verstöße gegen das GEG sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG. Der Bußgeldrahmen reicht von 10.000 bis 50.000 Euro je nach Schwere. In der Praxis fällt die Höhe deutlich niedriger aus, kommt aber gerade bei mehreren Verstößen schnell in den fünfstelligen Bereich.

Typische Verstöße in der Praxis

  • Energieausweis nicht vorgelegt bei Verkauf oder Vermietung: bis 10.000 Euro Bußgeld.
  • Energieausweis nicht oder unrichtig erstellt: bis 15.000 Euro.
  • Falsche Angaben im Energieausweis: bis 25.000 Euro - kann auch den Aussteller treffen.
  • Hydraulischen Abgleich nicht durchgeführt: bis 5.000 Euro.

Bauliche Mängel (zu schlechte U-Werte, zu hoher n50-Wert) werden über die Bauaufsichtsbehörde geahndet. Im schlimmsten Fall verweigert die Behörde die Fertigstellungsanzeige, das Haus darf nicht bezogen werden. Solche Fälle sind selten, kommen aber vor allem bei Selbstbauern und Kleinst-GUs vor, die keine Energie-Effizienz-Experten in der Bauphase eingebunden haben.

Was ab 2027 kommt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz setzt die EU-Gebäuderichtlinie in Stufen um. Die Termine stehen im Gesetz, einzelne Details erst in den jeweiligen Fassungen:

1. Ab 1. Januar 2027: neue Referenzgebäude und Solarpflicht

Artikel 2 des Änderungsgesetzes fasst die Referenzgebäude der Anlagen 1 und 2 neu und stellt die Primärenergiefaktoren auf den Anteil erneuerbarer Energien um. Gleichzeitig beginnt eine Solarpflicht für neue Wohn- und Nichtwohngebäude, die schrittweise eingeführt wird, und das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz bekommt neue Vorgaben für Ladepunkte und Fahrradstellplätze. Mehrere Länder haben eigene Solarpflichten schon heute, mehr unter Photovoltaik.

2. Ab 2028 und 2030: Ökobilanz und Nullemissionsgebäude

Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche brauchen ab 1. Januar 2028 eine Ökobilanz ihrer Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, ab 1. Januar 2030 alle Neubauten. Ab 2028 gilt der Nullemissionsstandard für neue Behördengebäude, ab 1. Januar 2030 für alle Neubauten. Die Wärmeversorgung muss dann vollständig aus erneuerbaren oder CO₂-armen Quellen kommen, praktisch also Wärmepumpe, Fernwärme oder Biomasse.

3. Was das für Bauherren 2026 heißt

Eine Gasheizung im Neubau ist seit Juli 2026 wieder erlaubt, verpflichtet aber ab 2029 zum Kauf von Biomethan oder Wasserstoff in steigenden Anteilen und passt nicht zu dem Standard, der ab 2030 für Neubauten gilt. Wärmepumpe oder Fernwärme sind mit diesem Standard vereinbar und bleiben die Voraussetzung für die KfW-Förderung des Effizienzhauses 40. 2030 wird das Gesetz außerdem darauf geprüft, ob der Gebäudesektor sein Klimaziel erreicht (§ 9a); verfehlt er es, soll nachgesteuert werden.

Bauteile im Detail - was die U-Werte bedeuten

Außenwand: monolithisch oder mit WDVS

Für die Außenwand stehen zwei Hauptsysteme zur Wahl. Monolithisches Mauerwerk aus hochdämmenden Ziegeln (Poroton T7, T8, T9) oder Porenbeton (Ytong) erreicht mit 42,5 oder 49 cm Wandstärke ohne zusätzliche Dämmung U-Werte zwischen 0,15 und 0,22 W/(m²K). Vorteil: kein WDVS, keine Schimmel-Anfälligkeit der Außendämmung, klassischer Putz direkt auf den Stein. Nachteil: höherer Mauerwerkspreis (rund 30 bis 40 Euro pro Quadratmeter Mehrkosten gegenüber 36,5 cm Standard plus WDVS).

Wandaufbau mit WDVS (Wärmedämm-Verbundsystem) basiert auf einem 17,5 oder 24 cm dünneren Mauerwerk plus 14 bis 20 cm Polystyrol- oder Mineralwoll-Dämmung. Erreicht ähnliche U-Werte zu vergleichbaren Kosten, hat aber zwei Schwachpunkte: Spechte und Algen können die Putz-Oberfläche schädigen, eine Algizid-Beschichtung verliert nach 8 bis 12 Jahren Wirkung.

Dach: Aufsparren plus Zwischensparren oder Aufdach allein

Im Steildach ist die kombinierte Aufsparren- und Zwischensparrendämmung der Standard. Zwischen den Sparren sitzen 18 bis 22 cm Mineralwolle oder Holzfaser, oben drauf 6 bis 10 cm Aufsparrendämmung (PUR/PIR oder Holzfaser). Dieser Aufbau erreicht U-Werte um 0,12 W/(m²K) und vermeidet Wärmebrücken über die Sparren. Reine Aufdach-Dämmung mit 24 bis 30 cm Holzfaser ist hochwertiger, aber 30 bis 40 Prozent teurer.

Bodenplatte: Perimeterdämmung unter und seitlich

Bei der Bodenplatte wird typisch 12 bis 15 cm XPS-Perimeterdämmung unter die Platte und 8 cm seitlich an die Sockel angebracht. Wer EH 40 NH plant, geht auf 20 cm unter und 12 cm seitlich. Wichtig ist die thermische Trennung zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand - sonst entsteht eine relevante Wärmebrücke an der Hausecke.

Fenster: 3-fach-Verglasung als Standard

Im Neubau seit GEG-Standard 2024 ist 3-fach-Verglasung mit Argon- oder Krypton-Füllung Pflicht. Wichtig sind nicht nur der Ug-Wert (Verglasung), sondern der Uw-Wert (Fenster gesamt) und der Psi-Wert (Glasrand-Wärmebrücke). Hochwertige Warm-Edge-Glasrandverbunde ersetzen den klassischen Aluminium-Rand und verbessern den Uw-Wert um 0,1 bis 0,2 W/(m²K). Mehrkosten: rund 15 bis 25 Euro pro Quadratmeter Fensterfläche.

Primärenergiefaktoren - die unsichtbare Stellschraube

Der Primärenergiefaktor multipliziert den Endenergiebedarf zu Primärenergie. Netzstrom hat nach Anlage 4 einen Faktor von 1,8. Ab 1. Januar 2027 werden die Primärenergiefaktoren so berechnet, dass sie den Anteil erneuerbarer Energien einbeziehen. Je grüner der Strommix, desto besser schneiden Wärmepumpe und Direktheizung dann rechnerisch ab.

EnergieträgerPrimärenergiefaktor 2026CO₂-Faktor (g/kWh)
Strom (Mix)1,8 (Neuberechnung ab 2027)366
Erdgas1,1240
Heizöl1,1310
Pellets0,223
Fernwärme aus KWK fossil0,7180
Fernwärme aus Erneuerbaren0,1 - 0,320 - 60
Solarthermie0,00

Wärmepumpe und Primärenergie - die Rechnung

Bei einer Wärmepumpe wird der Stromverbrauch durch die Jahresarbeitszahl (JAZ) geteilt. Beispiel: ein Haus mit 8.000 kWh Wärmebedarf, JAZ 4,0, ergibt 2.000 kWh Strombedarf. Multipliziert mit Primärenergiefaktor 1,8 ergibt 3.600 kWh Primärenergie. Eine Gasheizung mit Faktor 1,1 und 100 Prozent Wirkungsgrad bräuchte 8.800 kWh Primärenergie. Die Wärmepumpe ist also primärenergetisch um Faktor 2,4 besser - und das bleibt der Hauptgrund, warum die Wärmepumpe im Neubau dominiert.

Häufige Fehler bei GEG-Nachweisen

  • Architekten ohne EEE-Listung übernehmen den Nachweis. Für KfW-Förderung muss der EEE auf der BAFA-Liste stehen. Wer den Nachweis von einem nicht-gelisteten Architekten erstellen lässt, verliert die Förderung trotz korrekter Bauausführung.
  • Pauschaler Wärmebrücken-Zuschlag nicht hinterfragt. 0,10 W/(m²K) sind großzügig - durch Detailberechnung lassen sich oft 0,02 bis 0,05 W/(m²K) gewinnen, was bei knappen Effizienzhaus-Nachweisen den Ausschlag gibt.
  • Heizlastberechnung mit Daumenwerten. Wer die Heizlast nach Faustregel (60 W/m² mal Wohnfläche) ansetzt, dimensioniert die Wärmepumpe falsch - meist zu groß. Folge: häufiges Takten, JAZ unter 3,5, höhere Stromkosten.
  • Lüftungskonzept als Pflicht-Akrobatik abwickeln. Ein DIN-1946-6-Konzept liefert den Nachweis und gleich die optimierte Auslegung dazu. Wer hier spart, riskiert eine über- oder unterdimensionierte KWL.
  • Sommerlicher Wärmeschutz erst nach dem Bauantrag prüfen. Wenn der Nachweis nicht klappt, muss die Verschattung oder die Fensterfläche geändert werden - mit teuren Planungsänderungen.
  • QNG-Nachhaltigkeitsklasse erst spät einsteigen. Die NH-Anforderungen prägen Baustoffwahl, Konstruktionsdetails und Lieferketten - ein nachträglicher Wechsel zu NH ist quasi unmöglich.
  • Anlagentechnik-Datenblätter nicht eingereicht. Für die KfW-Bestätigung nach Durchführung müssen die tatsächlich verbauten Geräte (Wärmepumpe, KWL, PV-Wechselrichter) mit Datenblättern dokumentiert werden. Wer hier andere Modelle als geplant verbaut, ohne den Nachweis anzupassen, verliert die Förderung.
  • Hydraulischen Abgleich nur als „Verfahren A" durchführen. KfW-Förderung verlangt Verfahren B mit raumweiser Heizlast - Verfahren A reicht für GEG, aber nicht für die Förderung. Aufpreis Verfahren B: 200 bis 500 Euro, Pflicht für jeden Förderbescheid. Mehr unter Hydraulischer Abgleich.

Praxis-Checkliste für GEG-Konformität im Neubau

  1. Energieberater einbinden vor dem Bauantrag. BAFA-zertifizierter Energie-Effizienz-Experte (EEE-Liste) prüft Hülle, Anlagentechnik, Förderfähigkeit.
  2. Heizlast nach DIN EN 12831 berechnen lassen. Grundlage für Wärmepumpen-Dimensionierung und Flächenheizung-Auslegung. Mehr unter Heizlastberechnung.
  3. U-Werte aller Bauteile dokumentieren. Wand, Dach, Boden, Fenster, Haustür - mit Bauteil-Aufbauten und Datenblättern.
  4. Luftdichtheit konstruktiv durchdacht planen. Folie, Klebebänder, Anschlüsse - vor dem ersten Spatenstich klar.
  5. Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 erstellen. Pflicht bei Luftdichtheit unter 1,0 h⁻¹.
  6. Sommerlicher Wärmeschutz-Nachweis nach DIN 4108-2. Verschattung, Speichermassen, Nachtlüftung.
  7. Heizung festlegen und Primärenergie-Nachweis rechnen. Wärmepumpe, Fernwärme, Pellet oder Hybrid; bei Gas oder Öl die Bio-Treppe ab 2029 einplanen.
  8. Hydraulischen Abgleich Verfahren B beauftragen. Pflicht für KfW-Förderung und ohnehin GEG-Anforderung.
  9. Blower-Door-Messung als Vorab- und Abnahmemessung. Vorab vor Innenwand-Verkleidung, Abnahme nach Fertigstellung.
  10. Energieausweis als Bedarfsausweis erstellen lassen. Pflicht für Fertigstellungsanzeige und KfW-Bestätigung nach Durchführung.
  11. QNG-Nachweis bei NH-Förderung. Lebenszyklus-Bilanz, Baustoff-Dokumentation, Nachhaltigkeitsprüfer parallel zum EEE.

FAQ - GEG Gebäudeenergiegesetz 2026

Gilt die 65-Prozent-erneuerbar-Pflicht noch?
Nein. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sind die §§ 71 bis 73 seit 29. Juli 2026 gestrichen. Für Neubau und Heizungstausch gilt stattdessen ein Katalog zulässiger Heizungen nach § 42. Wer eine Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent der Wärme aus Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff erzeugen. Für Bauanträge vor dem 29. Juli 2026 gilt grundsätzlich noch das alte Recht.
Welche Heizungen sind im Neubau erlaubt?
Alle Optionen aus § 42: Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Solarthermie, Hybridheizungen, KWK, Stromdirektheizung, Wasserstoff, innovative Lösungen und auch Gas- oder Ölheizungen. Das Haus muss mit der gewählten Heizung den Primärenergie-Höchstwert von 55 Prozent des Referenzgebäudes einhalten. Für Gas und Öl gilt ab 2029 die Bio-Treppe, für eine Stromdirektheizung eine um 45 Prozent bessere Hülle. Ab 2030 gilt für alle Neubauten der Nullemissionsstandard.
Welche U-Werte schreibt das GEG für den Neubau vor?
Außenwand 0,28, Dach 0,20, Bodenplatte 0,35, Fenster 1,3, Haustür 1,8 W/(m²K). Diese Werte gelten für das Referenzgebäude. Im konkreten Bauvorhaben kann ein Bauteil schlechter sein, wenn ein anderes ausgleichend besser ist - solange der Jahres-Primärenergiebedarf unter 55 Prozent des Referenzgebäudes bleibt.
Was kostet die GEG-Konformität im Neubau?
Der GEG-Mindeststandard EH 55 ist im typischen schlüsselfertigen Neubau bereits enthalten - rund 95 Prozent aller Bauträger und Generalunternehmer bauen ohnehin mindestens EH 55. Mehrkosten gegenüber alten EnEV-Standards: 3.000 bis 8.000 Euro für ein 140-m²-Haus. Wer EH 40 oder EH 40 NH erreichen will, zahlt 40.000 bis 80.000 Euro Mehrkosten - dann aber mit KfW-Förderung.
Was passiert bei Verstoß gegen das GEG?
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG mit Geldbußen bis 50.000 Euro. In der Praxis kommen sie vor allem bei fehlendem oder unrichtigem Energieausweis vor. Bauliche Verstöße werden über die Bauaufsichtsbehörde geahndet, die eine Nachrüstung anordnen kann.
Brauche ich für GEG-Konformität einen Energieberater?
Für den GEG-Mindeststandard nicht zwingend - der Architekt oder Bauträger erbringt den Nachweis. Für KfW-geförderte Effizienzhäuser ist ein BAFA-zertifizierter Energie-Effizienz-Experte (EEE) Pflicht. Ohne EEE-Bestätigung gibt es weder Förderung noch QNG-Siegel. Honorar: 3.000 bis 6.000 Euro für Planung, Bauüberwachung und Bestätigung nach Durchführung.
Gilt das GEG auch für Sanierungen?
Ja, mit unterschiedlichen Anforderungen je nach Eingriffstiefe. Bei Bauteilsanierungen gelten Höchstwerte pro Bauteil nach § 36 und Anlage 7 (Außenwand U-Wert 0,24, Steildach 0,24, Flachdach 0,20). Bei großen Sanierungen mit mehr als 10 Prozent Bauteilfläche müssen die Anforderungen eingehalten werden, soweit wirtschaftlich vertretbar. Beim Heizungstausch gelten seit 29. Juli 2026 die §§ 42 bis 46 mit der Bio-Treppe für neue Gas- und Ölheizungen.

Quellen

Hausbau Journal Redaktion

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