Was vom Heizungsgesetz übrig ist
Heizungsgesetz ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die GEG-Novelle, die der Bundestag im September 2023 beschlossen hat und die am 1. Januar 2024 in Kraft trat. Sie verlangte in § 71, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Im Neubaugebiet galt das sofort, im Bestand erst, wenn die Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hatte.
Die Koalition hat vereinbart, das Heizungsgesetz in dieser Form abzuschaffen; als Grund nennt das Bundeswirtschaftsministerium, dass der Absatz neuer Heizungen eingebrochen war. Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen, verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Seit 29. Juli 2026 sind die §§ 71 bis 73 gestrichen: die 65-Prozent-Pflicht, die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung und die Betriebsverbote für alte Kessel. Den Rahmen des Gesetzes beschreibt die Seite GEG und Gebäudemodernisierungsgesetz.
Geblieben ist der Suchbegriff. Wer heute nach dem Heizungsgesetz fragt, meint die §§ 42 bis 46, die bestimmen, welche Heizung eingebaut werden darf und welche Zusatzpflichten daran hängen.
Zeitleiste: Vom Heizungsgesetz zum Gebäudemodernisierungsgesetz
| Datum | Was gilt oder geschieht |
|---|---|
| 1. Januar 2024 | 65-Prozent-Pflicht nach § 71 GEG für neue Heizungen in Neubaugebieten, im Bestand gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung |
| 24. Februar 2026 | Eckpunkte der Koalition für ein Gebäudemodernisierungsgesetz |
| 13. Mai 2026 | Kabinettsbeschluss |
| Ende Juni 2026 | Frist für Großstädte in § 71 Absatz 8 vom 1. Juli auf den 1. November 2026 verschoben (BGBl. 2026 I Nr. 191) |
| 10. Juli 2026 | Bundestag und Bundesrat beschließen das Gebäudemodernisierungsgesetz |
| 29. Juli 2026 | §§ 71 bis 73 entfallen, Heizungsregeln in den §§ 42 bis 46, das GEG heißt GModG |
| 1. Dezember 2026 | Frist für den Gesetzentwurf zur Grüngas- und Grünheizölquote (§ 42a) |
| 1. Januar 2027 | Neue Referenzgebäude und Primärenergiefaktoren, schrittweise Solarpflicht für Neubauten |
| 1. Januar 2029 | Bio-Treppe beginnt: 10 Prozent für Gas- und Ölheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut wurden |
| 1. Januar 2030 | Bio-Treppe 15 Prozent, Nullemissionsstandard für alle Neubauten, Evaluierung des Gesetzes |
| 2035 und 2040 | Bio-Treppe 30 und 60 Prozent |
| 2045 | Brennstoffe für Gebäude vollständig klimaneutral, über die Quote der Lieferanten (§ 42a) |
Quellen: GModG-Infoportal des BBSR, Gesetzestext nach BGBl. 2026 I Nr. 226. Stand: Oktober 2026.
Die zehn Heizungsoptionen nach § 42
§ 42 Absatz 2 zählt auf, welche Heizungen beim Austausch zulässig sind. Im Neubau gilt die Liste über § 10 entsprechend. Eigentümer können frei wählen oder kombinieren; zusätzliche Anforderungen hängen nur an einigen Optionen.
| Option | Zusätzliche Anforderung |
|---|---|
| Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung | Bio-Treppe nach § 43 |
| Elektrische Wärmepumpe | keine |
| Solarthermische Anlage | Kollektoren mit Prüfzeichen Solar Keymark (§ 44) |
| Biomasse oder Wasserstoff | Feste Biomasse nur in automatisch beschickten Öfen mit Wasser als Wärmeträger oder in Kesseln, mit zugelassenen Brennstoffen (§ 45) |
| Wärmepumpen-Hybridheizung | erfüllt die Bio-Treppe, wenn die Wärmepumpe groß genug ist (§ 43 Absatz 5) |
| Solarthermie-Hybridheizung | Bio-Treppe, der Solaranteil wird angerechnet (§ 43 Absatz 3) |
| Hocheffiziente KWK-Anlage | gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert |
| Stromdirektheizung | im Bestand Hülle mindestens 30 Prozent besser als die Neubauanforderung (§ 46), im Neubau 45 Prozent (§ 10 Absatz 4); Ausnahme jeweils für das selbst bewohnte Haus mit höchstens zwei Wohnungen |
| Hausübergabestation für ein Wärmenetz | keine |
| Andere innovative Heizungslösung | keine festgelegte |
Die Liste ist bewusst offen. Eine Wärmepumpe braucht seit Juli 2026 keinen Nachweis mehr, eine Gasheizung keine Beratung, ein Anschluss an das Wärmenetz keinen Nachweis über den Erneuerbaren-Anteil des Netzes. Mehr zu den einzelnen Systemen unter Wärmepumpe, Fernwärme, Pelletheizung, Solarthermie und Hybridheizung.
Die Bio-Treppe für Gas und Öl
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss nach § 43 sicherstellen, dass ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt. Betreibt jemand anderes die Anlage als der Eigentümer, etwa ein Contractor, trifft die Pflicht den Betreiber.
| Ab | Mindestanteil biogener Brennstoffe oder Wasserstoff |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 Prozent |
| 1. Januar 2030 | 15 Prozent |
| 1. Januar 2035 | 30 Prozent |
| 1. Januar 2040 | 60 Prozent |
Quelle: § 43 Absatz 1 GModG. Stand: Oktober 2026.
Andere Wege, die Pflicht zu erfüllen
- Wärmepumpen-Hybridheizung: gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht, bei bivalent alternativem Betrieb 40 Prozent. In Häusern mit sechs und mehr Wohnungen ist ab 2040 nachzuweisen, welchen Anteil die Wärmepumpe tatsächlich liefert, wenn mehr als 30 Prozent angerechnet werden sollen.
- Solarthermie: Von 2029 bis Ende 2034 erfüllt eine Anlage mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche die Pflicht, in Häusern mit mehr als zwei Wohnungen 0,03 m². Ein Haus mit 150 m² Nutzfläche braucht also 6 m² Kollektorfläche. Wer mehr als 15 Prozent anrechnen will, braucht einen Nachweis.
- Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: Von 2029 bis Ende 2034 zählt sie, wenn sie mindestens 73 Prozent Wärme zurückgewinnt, eine Leistungszahl von mindestens 10 erreicht und die gesamte Fläche des Hauses versorgt.
- Biomasse-Hybridheizung: Ein Pellet- oder Holzkessel in Kombination mit Gas oder Öl erfüllt die Pflicht über die feste Biomasse (§ 45 Absatz 2).
Wenn die alte Heizung 2028 ausfällt
Fällt die bestehende Heizung 2028 irreparabel aus und wird eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, greift die Bio-Treppe erst zwölf Monate nach dem Einbau. Ab 2029 läuft bei einem Ausfall die zu diesem Zeitpunkt geltende Stufe zwölf Monate fort, danach gilt die dann aktuelle (§ 43 Absatz 7).
Was die Bio-Treppe kostet
Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Februar 2026 die Mehrkosten eines Biogas-Tarifs mit 10 Prozent Bioanteil nach Verivox-Tarifen beziffert: bis zu 0,52 Euro am Tag oder 16 Euro im Monat für ein Einfamilienhaus mit 23.000 kWh Jahresverbrauch. Bei Bioöl nennt es bis zu 0,75 Euro am Tag für 3.000 Liter im Jahr. Für den biogenen Anteil fällt kein CO₂-Preis an. Rechnet man die Gas-Preisdifferenz auf die Stufen hoch, ergibt sich folgendes Bild:
| Stufe | Bestandshaus, 23.000 kWh Gas | Neubau, 8.000 kWh Gas |
|---|---|---|
| 10 Prozent (ab 2029) | rund 190 € pro Jahr | rund 66 € pro Jahr |
| 15 Prozent (ab 2030) | rund 285 € pro Jahr | rund 99 € pro Jahr |
| 30 Prozent (ab 2035) | rund 569 € pro Jahr | rund 198 € pro Jahr |
| 60 Prozent (ab 2040) | rund 1.139 € pro Jahr | rund 396 € pro Jahr |
Eigene Hochrechnung mit der vom Ministerium genannten Preisdifferenz von rund 8,3 Cent je kWh Biomethan (0,52 € × 365 Tage ÷ 2.300 kWh). Wie sich die Preise für Biomethan bis 2040 entwickeln, ist offen; der eingesparte CO₂-Preis ist nicht gegengerechnet.
Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Schornsteinfeger die Einhaltung bei der ohnehin vorgeschriebenen Abgasprüfung kontrollieren. Praktisch heißt das: Wer eine Gasheizung einbaut, braucht ab 2029 einen Tarif mit Bioanteil und sollte die Verträge aufbewahren.
Was im Neubau gilt
Für Neubauten verweist § 10 seit Juli 2026 auf die Heizungsregeln der §§ 42 bis 45. Eine Gas- oder Ölheizung ist damit rechtlich wieder möglich, die Bio-Treppe gilt entsprechend. Unverändert bleibt die Grenze für den Jahres-Primärenergiebedarf: höchstens 55 Prozent eines Referenzgebäudes nach § 15. Diese Bilanz muss das Haus mit jeder Heizung einhalten, und mit dem Primärenergiefaktor 1,1 für Erdgas gegenüber 1,8 für Strom, den eine Wärmepumpe durch ihre Jahresarbeitszahl teilt, fällt das mit einer Wärmepumpe deutlich leichter.
Zwei Termine prägen die Entscheidung zusätzlich. Ab 1. Januar 2030 gilt für alle Neubauten der Nullemissionsstandard der EU-Gebäuderichtlinie; das Ministerium erwartet, dass Bauherren dann zwischen Wärmepumpe, Fernwärme und Biomasse wählen. Und wer die KfW-Förderung für ein Effizienzhaus 40 nach den Programmen 297 und 298 will, darf schon heute keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse einbauen. Das steht in den Technischen Mindestanforderungen der KfW. Den Vergleich der Systeme mit Kosten zeigt die Seite Heizung im Neubau.
Bauantrag vor dem 29. Juli 2026
Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt des Bauantrags oder der Bauanzeige (§ 111 Absatz 2). Wer vor dem 29. Juli 2026 beantragt hat, baut grundsätzlich nach dem alten GEG mit der 65-Prozent-Pflicht. Auf Verlangen gilt das neue Recht, solange über den Antrag nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 111 Absatz 3). Bei genehmigungsfreien Vorhaben zählt der Eingang der Kenntnisgabe oder der Beginn der Bauausführung.
Heizungstausch und Defekt im Bestand
Für bestehende Häuser hat sich am meisten geändert. Eine laufende Heizung darf weiterbetrieben und repariert werden, unabhängig von ihrem Alter; das Betriebsverbot für Kessel nach 30 Jahren ist mit § 72 entfallen, ebenso das Enddatum 2044 für den fossilen Betrieb. Muss die Heizung ersetzt werden, gilt die freie Wahl aus § 42, und nur für eine neue Gas- oder Ölheizung kommt die Bio-Treppe hinzu.
Häuser mit Heizkörpern
In unsanierten Häusern mit kleinen Heizkörpern braucht eine Wärmepumpe oft 50 bis 55 Grad Vorlauf. Dort ist eine Wärmepumpen-Hybridheizung ein Weg, der die Bio-Treppe ohne Biomethan-Tarif erfüllt, sofern die Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Leistung des Gaskessels erreicht. Vor dem Kauf lohnt ein hydraulischer Abgleich der bestehenden Heizkörper: Erst danach lässt sich beurteilen, ob 35 oder 45 Grad Vorlauf reichen. Mehr unter Hybridheizung.
Kommunale Wärmeplanung: wichtig, aber kein Stichtag mehr
Unter dem alten Recht hing die 65-Prozent-Pflicht im Bestand am Wärmeplan der Gemeinde. Diese Kopplung ist entfallen; die Frist für Großstädte, zuletzt auf den 1. November 2026 verschoben, spielt für die Heizungswahl keine Rolle mehr. Die Wärmeplanung bleibt nach den Worten des Ministeriums trotzdem ein zentrales Instrument, weil sie zeigt, wo ein Wärmenetz kommen soll. Für kleine Kommunen bis 15.000 Einwohner will die Bundesregierung den Aufwand um bis zu 80 Prozent senken.
| Gebiet im Wärmeplan | Was es für die Heizungswahl bedeutet |
|---|---|
| Wärmenetzgebiet | Anschluss an Fernwärme ist geplant; vor einer teuren Einzelheizung den Zeitplan beim Versorger erfragen |
| Prüfgebiet | Netz möglich, aber nicht sicher; Wärmepumpe als Plan B mitdenken |
| Gebiet für dezentrale Versorgung | kein Netz geplant; Wärmepumpe oder Biomasse im eigenen Haus |
| Wasserstoffnetzgebiet | Gasversorgung mit Wasserstoff in Aussicht; zählt bei der Bio-Treppe mit, Zeitpläne meist nach 2030 |
Förderung und Kosten 2026
Im Neubau gibt es keinen eigenen Heizungszuschuss. Die Heizung ist Teil des Effizienzhaus-Kredits nach den KfW-Programmen 297 und 298, mehr unter KfW 297/298. Beim Heizungstausch im Bestand zahlt die KfW den Zuschuss 458 für Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie, Wärmenetzanschlüsse und wasserstofffähige Heizungen unter Bedingungen. Gas- und Ölheizungen ohne Wasserstoffbetrieb fördert sie nicht.
| Baustein | Höhe | Bedingung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | alle geförderten Heizungen |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | selbst genutzte Wohnung, Ersatz einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung; sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, für Anträge ab 1. August 2028 entfällt er |
| Einkommensbonus | 40 / 30 / 10 % | zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000 / 40.000 / 50.000 €, mit minderjährigem Kind jeweils 10.000 € mehr |
| Höchstquote | 70 %, bei bis 30.000 € Einkommen 80 % | der förderfähigen Kosten |
| Förderfähige Kosten | 28.000 € für die erste Wohneinheit | sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 € |
Quelle: KfW, Heizungsförderung für Privatpersonen (458), Konditionen seit 21. Juli 2026. Für das erste Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus angekündigt, der die Grundförderung für Wärmepumpen aus Drittstaaten senken könnte. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.
Die Reihenfolge entscheidet über die Förderung: zuerst einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen, dann den Antrag im Kundenportal Meine KfW stellen, dann mit der Umsetzung beginnen. Eine Bedingung lässt sich nicht nachträglich in den Vertrag aufnehmen, ein Vertrag ohne sie gilt als Vorhabenbeginn. Eine provisorische Heizung bei einem Defekt ist förderfähig.
Beispielrechnung Neubau-Heizung 2026
Konkrete Annahmen: 140 m² Wohnfläche, Effizienzhaus 55 (gesetzliches Neubau-Niveau), 8.000 kWh Heizwärmebedarf pro Jahr.
Variante A: Luft-Wasser-Wärmepumpe
- Investition: 28.000 € (komplett mit Speicher und Inbetriebnahme)
- JAZ: 4,2
- Strombedarf: 1.905 kWh pro Jahr
- Stromkosten Wärmepumpentarif (28 ct/kWh): 533 € pro Jahr
- Wartung: 200 € pro Jahr
- Betriebskosten gesamt: rund 733 € pro Jahr
Variante B: Pelletheizung
- Investition: 33.000 € (mit Pufferspeicher und Lagerraum)
- Pellet-Bedarf: 1.700 kg pro Jahr
- Pelletpreis 2026 (rund 360 €/t): 612 €
- Wartung und Schornsteinfeger: 350 € pro Jahr
- Betriebskosten gesamt: rund 962 € pro Jahr
Variante C: Fernwärme-Anschluss
- Investition: 8.000 € Anschluss plus 4.000 € Übergabestation
- Wärmebezug: 8.000 kWh
- Fernwärme-Preis 2026 (12 ct/kWh inkl. Grundgebühr): 960 € pro Jahr
- Wartung Übergabestation: 80 € pro Jahr
- Betriebskosten gesamt: rund 1.040 € pro Jahr
Über 20 Jahre schneidet die Wärmepumpe in dieser Rechnung am besten ab, vorausgesetzt, der Wärmepumpenstrom-Tarif bleibt erhalten und der Strompreis steigt nicht stärker als die Pelletpreise. Eine Gasheizung fehlt im Vergleich, weil ihre Betriebskosten ab 2029 vom Preis für Biomethan abhängen, der sich nicht für 20 Jahre abschätzen lässt; die heutige Preisdifferenz zeigt die Hochrechnung unter Bio-Treppe. Mehr Kostenrecherche unter Wärmepumpe Kosten 2026.
Praxis-Tipps für Eigentümer und Bauherren
Im Neubau: Heizlast ehrlich rechnen
Eine fundierte Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 verhindert die Überdimensionierung der Wärmepumpe. Beispiel: ein gut gedämmtes 140-m²-Haus hat 4 bis 5 kW Heizlast. Wer einfach 8 kW einbaut (Marktstandard), zahlt 2.000 bis 4.000 Euro mehr und bekommt eine taktende, ineffiziente Anlage. Mehr unter Wärmepumpen-JAZ.
Aufstellplatz prüfen vor Beauftragung
Bei der Luft-Wasser-Wärmepumpe ist der Aufstellplatz oft die Knacknuss. Mindestabstand zum Nachbargrundstück, Abstrahlrichtung, Schallschutz, Zugänglichkeit für Wartung. Wer den Aufstellplatz erst nach Vertragsabschluss klärt, riskiert Lärmkonflikte mit Nachbarn. Mehr unter Wärmepumpe und Lärm.
Bei Gas: Brennstoff mitplanen
Wer sich für eine neue Gasheizung entscheidet, sollte vor dem Einbau klären, ob der örtliche Versorger einen Tarif mit Biomethan-Anteil anbietet und was er kostet. Ab 2029 ist er Pflicht, und die Stufen 2035 und 2040 verdreifachen und versechsfachen den Anteil.
Wartungsvertrag früh abschließen
Wärmepumpen brauchen 1x pro Jahr eine Wartung (Filter, Dichtigkeit, Steuerung). Wer den Wartungsvertrag erst nach Inbetriebnahme abschließt, zahlt oft 30 bis 50 Prozent mehr als bei Ankoppelung an den Lieferantrag. Pellet-Heizungen brauchen zusätzlich Schornsteinfeger-Termine und Asche-Entleerung.
Häufige Fehler nach der Reform
- Mit der 65-Prozent-Regel argumentieren. Angebote und Beratungen aus dem ersten Halbjahr 2026 beziehen sich oft noch auf § 71. Für Einbauten nach dem 29. Juli 2026 gilt sie nicht mehr.
- Gasheizung ohne Brennstoffplan. Die Bio-Treppe macht aus einer günstigen Anschaffung eine Heizung mit steigenden Brennstoffkosten, die erst ab 2029 sichtbar werden.
- Hybridheizung mit zu kleiner Wärmepumpe. Unter 30 Prozent der Spitzenlast am Teillastpunkt A erfüllt die Hybridheizung die Bio-Treppe nicht über die Wärmepumpe.
- Förderantrag falsch terminiert. Ohne Vertrag mit Förderbedingung vor dem Antrag gibt es keinen KfW-Zuschuss. Auch beim Heizungsdefekt.
- Klimageschwindigkeitsbonus verschenken. Er sinkt ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte. Wer ohnehin tauschen will, verliert mit jedem Halbjahr Wartezeit Zuschuss.
- Heizlast-Berechnung als Formalität. Im Bestand kann die Heizlast deutlich niedriger sein als die installierte Leistung - eine kleinere Wärmepumpe spart 4.000 bis 8.000 Euro.
- Wärmenetz-Anschluss als sicher annehmen. Auch in Wärmenetzgebieten kann der Anschluss sich verzögern oder ausbleiben. Plan B (Wärmepumpe oder Pellet) sollte parallel vorbereitet sein.
- Lärmschutz unterschätzen. Im verdichteten Wohngebiet liegt das Lärm-Limit nachts bei 35 dB(A) am Nachbarfenster. Eine schlecht aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe sprengt diesen Wert leicht. Lärmprognose vor Bestellung Pflicht.
Was ab 2027 kommt
- 1. Januar 2027: Neue Referenzgebäude und Primärenergiefaktoren, die den Anteil erneuerbarer Energien einbeziehen, dazu eine schrittweise Solarpflicht für Neubauten. Bei der KfW sinken ab Februar Höchstbetrag und Klimageschwindigkeitsbonus.
- Bis 1. Dezember 2026: Die Bundesregierung soll ein Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen, das die Lieferanten bis 2045 zur vollständigen Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe verpflichtet.
- 1. Januar 2030: Nullemissionsstandard für alle Neubauten und eine Evaluierung des Gesetzes. Zeigt sie, dass der Gebäudesektor sein Klimaziel verfehlt, will die Bundesregierung nachsteuern.
FAQ - Heizungsgesetz 2026
Gilt die 65-Prozent-erneuerbar-Pflicht noch?
Darf ich wieder eine Gasheizung einbauen?
Muss meine alte Heizung nach 30 Jahren raus?
Was kostet die Bio-Treppe?
Wie hoch ist der KfW-Zuschuss für eine Wärmepumpe im Bestand?
Was ändert sich 2027?
Quellen
- GModG-Infoportal des BBSR - Neuregelungen mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz
- BBSR - Konsolidierte, nichtamtliche Lesefassung des GModG, Stand 10. August 2026
- § 43 GModG - Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
- Bundeswirtschaftsministerium - Fragen und Antworten zur neuen Heizungspolitik, 24. Februar 2026
- KfW - Heizungsförderung für Privatpersonen (458)
- KfW - Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau, Stand 03/2023
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