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Brandschutz EFH

Brandschutz Einfamilienhaus - Gebäudeklasse und Bauordnung

Welche Bauteile im Einfamilienhaus feuerhemmend sein müssen, hängt von der Gebäudeklasse ab. Am Beispiel der Bayerischen Bauordnung: Gebäudeklasse 1 bis 3, Wände an der Grenze, Rettungswege und Rauchwarnmelder.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 20. Oktober 2026 15 Min Lesezeit
Rauchmelder an einer weissen Decke - Brandschutz
Rauchwarnmelder gehören in Bayern in Schlafräume, Kinderzimmer und die Flure dorthin.
GK 1
freistehend, bis 7 m höchstens 2 Nutzungseinheiten, 400 m²
F 30
nur im Keller tragende Wände und Decke, GK 1
2
Rettungswege je Geschoss mit Aufenthaltsraum

Gebäudeklasse 1 - das Standard-EFH

Die Gebäudeklasse entscheidet, welche Brandschutzanforderungen gelten. Nach Art. 2 Abs. 3 BayBO, gleichlautend mit § 2 Abs. 3 der Musterbauordnung, gehören zur Gebäudeklasse 1 freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von zusammen nicht mehr als 400 m². Die Höhe ist das Maß von der Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bis zur Geländeoberfläche im Mittel, nicht die Firsthöhe. Gezählt wird die Brutto-Grundfläche, Kellerflächen bleiben außer Betracht.

BeispielhausNutzungseinheitenGebäudeklasse
freistehendes Haus, Erdgeschoss, Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss mit Fußboden 5,60 m über Gelände, 220 m² Brutto-Grundfläche1GK 1
dasselbe Haus mit einer Einliegerwohnung2GK 1 (bis 400 m²)
dasselbe Haus mit zwei Einliegerwohnungen3GK 3 (sonstige Gebäude bis 7 m)
Doppelhaushälfte, sonst gleich1GK 2 (nicht freistehend)
freistehend, Fußboden des Dachgeschosses 7,40 m über Gelände1GK 4 (bis 13 m)

Ein Einfamilienhaus mit zwei Einliegerwohnungen hat drei Nutzungseinheiten und fällt deshalb nicht mehr in Gebäudeklasse 1, sondern in Gebäudeklasse 3. Mit dem Dachausbau kann sich die Klasse ebenfalls ändern, wenn dadurch erstmals ein Aufenthaltsraum über 7 m entsteht.

Bauteilanforderungen nach Gebäudeklasse in Bayern

Bauteil (BayBO)GK 1GK 2GK 3
tragende und aussteifende Wände, Stützen (Art. 25 Abs. 1)keine Anforderungfeuerhemmendfeuerhemmend
tragende Wände im Kellergeschoss (Art. 25 Abs. 2)feuerhemmendfeuerhemmendfeuerbeständig
Decken (Art. 29 Abs. 1)keine Anforderungfeuerhemmendfeuerhemmend
Decken über dem Kellergeschoss (Art. 29 Abs. 2)feuerhemmendfeuerhemmendfeuerbeständig
Trennwände zwischen Wohnungen (Art. 27)in Wohngebäuden keine Anforderungwie tragende Bauteile, mindestens feuerhemmend; Türen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend
Abschlusswand unter 2,50 m zur Grundstücksgrenze (Art. 28)keine Brandwand; Wand wie Trennwand, mindestens feuerhemmend, außer bei gesichertem Abstand von 5 m zu NachbargebäudenBrandwand oder ersatzweise hochfeuerhemmende Wand
tragende Teile notwendiger Treppen (Art. 32 Abs. 4)keine Anforderung, Holztreppe zulässignichtbrennbar oder feuerhemmend
eigener notwendiger Treppenraum (Art. 33 Abs. 1)nicht erforderlicherforderlich, mit Ausnahmen

Quellen: Bayerische Bauordnung, Art. 2, Art. 25, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 32, Art. 33, abgerufen am 20.10.2026. In Dachgeschossen gelten die Anforderungen an Wände und Decken nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind.

Feuerwiderstand und Baustoffklassen

Die Bauordnung spricht nicht von F 30 oder F 90, sondern von feuerhemmenden, hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Bauteilen. Welche Prüfklasse diese Begriffe erfüllt, legt die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, Anhang 4) fest. Die Feuerwiderstandsdauer beschreibt das Bauteil, die Baustoffklasse das Material. Beides sind getrennte Eigenschaften.

Bauaufsichtliche AnforderungDIN 4102-2DIN EN 13501-2 (tragend, raumabschließend)Verlangt im Wohnhaus zum Beispiel für
feuerhemmendF 30-BREI 30Keller in GK 1 und 2, tragende Bauteile in GK 2 und 3
hochfeuerhemmendF 60-ABREI 60tragende Bauteile in GK 4, Ersatz für Brandwände in GK 1 bis 3
feuerbeständigF 90-ABREI 90Keller in GK 3, tragende Bauteile in GK 5, Brandwände

Quelle: MVV TB, Anhang 4, Tabellen 4.2.4 und 4.3.1 (Fassung 2023/1, Auszug bei isopartner.de), abgerufen am 20.10.2026. Brandwände müssen zusätzlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mechanischer Beanspruchung standhalten.

Baustoffklassen

Beim Material unterscheidet die Bauordnung nichtbrennbare, schwerentflammbare und normalentflammbare Baustoffe (nach DIN 4102-1 die Klassen A, B1 und B2). Leichtentflammbare Baustoffe (B3) dürfen nicht verwendet werden, außer sie sind in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar (Art. 24 Abs. 1 BayBO). Die europäische Norm DIN EN 13501-1 teilt in A1, A2, B, C, D, E und F ein und bewertet zusätzlich Rauchentwicklung und brennendes Abtropfen.

Rettungswege im EFH

Jedes Geschoss mit einem Aufenthaltsraum braucht zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie; für ein Erdgeschoss bis 400 m², aus dem ein Ausgang unmittelbar ins Freie führt, genügt einer (Art. 31 Abs. 1 BayBO). In den Obergeschossen führt der erste Rettungsweg über die notwendige Treppe, der zweite kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein, also ein Fenster (Art. 31 Abs. 2).

Rettungsfenster

In Bayern muss ein Fenster, das als zweiter Rettungsweg dient, mindestens 0,60 m breit und 1,00 m hoch sein, sich von innen öffnen lassen und darf nicht höher als 1,20 m über dem Fußboden liegen; in der Dachschräge darf die Unterkante höchstens 1 m waagerecht von der Traufkante entfernt sein (Art. 35 Abs. 4 BayBO). Die Musterbauordnung und die meisten anderen Länder verlangen 0,90 × 1,20 m. Wie das Bestellmaß eines Dachfensters zum lichten Maß steht, zeigt die Seite Dachfenster.

Anleitermöglichkeit

Führt der zweite Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr, braucht das Haus einen geradlinigen Zu- oder Durchgang von der öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es rückwärtig liegt oder sein zweiter Rettungsweg über die Feuerwehr führt. Liegt die Brüstung der Anleiterfenster mehr als 8 m über Gelände, ist statt des Zugangs eine Zufahrt nötig (Art. 5 Abs. 1 BayBO). Bei einem Haus der Gebäudeklasse 1 liegen die Fenster in aller Regel darunter. Bäume, Hecken oder eine Pergola vor dem Rettungsfenster können das Anleitern verhindern.

Wände an der Grundstücksgrenze

Steht eine Außenwand an der Grenze oder weniger als 2,50 m davon entfernt, verlangt Art. 28 Abs. 2 BayBO grundsätzlich eine Brandwand. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 macht das Gesetz eine Ausnahme: Hier genügt eine Wand nach den Regeln für Trennwände, also mindestens feuerhemmend. Ist ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder zulässigen Nachbargebäuden gesichert, entfällt auch das.

Ab Gebäudeklasse 3, zum Beispiel bei einem Reihenhaus mit drei Wohnungen in einem Gebäude, ist eine Brandwand nötig. Sie muss feuerbeständig sein, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung, und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; in den Gebäudeklassen 1 bis 3 darf an ihrer Stelle eine hochfeuerhemmende Wand stehen. Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind unzulässig. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt es, die Wand bis unter die Dachhaut zu führen; verbleibende Hohlräume sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu füllen (Art. 28 Abs. 3, 5 und 8). Welche Wanddicke und welcher Aufbau das erreichen, ergibt sich aus dem Nachweis des konkreten Systems, nicht aus einer Pauschalzahl.

Rauchmelder-Pflicht

In Bayern müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Für bestehende Wohnungen galt die Nachrüstfrist bis 31. Dezember 2017. Für die Betriebsbereitschaft sind die unmittelbaren Besitzer verantwortlich, also bei vermieteten Wohnungen die Mieter, es sei denn, der Eigentümer übernimmt das selbst (Art. 46 Abs. 4 BayBO). Alle Länder haben eine Rauchwarnmelderpflicht, Räume, Fristen und Wartungspflicht sind aber unterschiedlich geregelt.

Rauchwarnmelder werden nach DIN EN 14604 geprüft. Vernetzte Melder, die gemeinsam auslösen, sind in mehrgeschossigen Häusern sinnvoll, weil ein Alarm im Keller sonst im Obergeschoss nicht zu hören ist.

Photovoltaik und Brandschutz

Bei Photovoltaikanlagen bleibt die Gleichstromseite zwischen Modulen und Wechselrichter unter Spannung, solange Licht auf die Module fällt. Für die Feuerwehr ist deshalb wichtig zu wissen, wo Leitungen und Wechselrichter liegen. Ob ein zusätzlicher Freischalter auf der Gleichstromseite sinnvoll ist und wie Leitungen geführt werden, klärt der Installationsbetrieb; manche Wohngebäudeversicherer fragen danach. Die Anlage gehört vor der Inbetriebnahme beim Versicherer gemeldet.

Heizungsraum und Schornstein

Heizungsraum

Einen eigenen Heizraum mit feuerbeständigen Wänden und feuerhemmenden, selbstschließenden Türen verlangt die bayerische Feuerungsverordnung erst für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit zusammen mehr als 50 kW. Pellets bis 10.000 Liter und Heizöl bis 5.000 Liter brauchen keinen eigenen Brennstofflagerraum. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Heizraum.

Schornstein, Kamin oder Schwedenofen

Vor der Feuerungsöffnung eines Ofens für feste Brennstoffe muss ein brennbarer Fußboden nach vorn mindestens 50 cm und seitlich mindestens 30 cm nichtbrennbar belegt sein. Zu brennbaren Bauteilen gelten die Abstände des Herstellers, ohne Herstellerangabe mindestens 40 cm (§ 4 FeuV Bayern). Der Bezirksschornsteinfeger prüft die Anlage vor der Inbetriebnahme.

Häufige Fehler

Gebäudeklasse falsch eingeschätzt

Wer eine zweite Einliegerwohnung einplant oder das Dachgeschoss so ausbaut, dass ein Aufenthaltsraum über 7 m liegt, landet in einer höheren Gebäudeklasse, mit Anforderungen an tragende Wände, Decken und Treppen.

Anleitermöglichkeit verbaut

Hecken, Bäume oder eine fest montierte Pergola vor dem Rettungsfenster machen den zweiten Rettungsweg unbrauchbar.

Rettungsfenster nach Bestellmaß gekauft

Entscheidend ist das lichte Maß der Öffnung, nicht das Rahmenmaß. Ein Dachfenster mit 78 cm Außenbreite hat nur gut 61 cm lichte Breite.

Keller ohne Feuerwiderstand

Auch im Haus der Gebäudeklasse 1 müssen tragende Wände und Decke des Kellergeschosses feuerhemmend sein. Das betrifft vor allem Keller und Decken in Holzbauweise.

Brandschutznachweis statt Brandschutzkonzept

Für jedes Gebäude ist die Einhaltung der Brandschutzanforderungen nachzuweisen. Nach der Musterbauordnung (§ 66) wird der Brandschutznachweis bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 nicht bauaufsichtlich geprüft. Für Gebäudeklasse 4 schreibt sie einen besonders qualifizierten Ersteller vor, bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 wird der Nachweis geprüft oder von einem Prüfsachverständigen bescheinigt. Ein ausführliches Brandschutzkonzept ist vor allem bei Sonderbauten üblich. Wie die Länder das im Einzelnen umsetzen, regeln ihre Bauordnungen und Bauvorlagenverordnungen.

Brandschutz im Altbau und beim Umbau

Bestehende Gebäude müssen den heutigen Brandschutz nicht nachträglich erfüllen, solange keine wesentlichen Veränderungen erfolgen (Bestandsschutz). Bei Umbauten oder Erweiterungen werden die heutigen Anforderungen für die geänderten Bauteile relevant, und zwar die der Gebäudeklasse, die das Haus nach dem Umbau hat. Bayern erleichtert die Schaffung von Wohnraum: Bei der Umwandlung in Wohnraum gelten für bestehende Bauteile unter anderem die Artikel zu tragenden Wänden, Brandwänden und Decken nicht, bei einer erstmaligen Aufstockung um ein Geschoss bleiben für die Aufstockung die Anforderungen der bisherigen Gebäudeklasse maßgeblich (Art. 46 Abs. 5 und 6 BayBO).

Brandgefahr Küche - praktische Hinweise

Statistisch ist die Küche der häufigste Brandentstehungsort im Wohnhaus. Praktische Vorsichtsmaßnahmen:

  • Pfannen und Töpfe nicht unbeaufsichtigt erhitzen
  • Fettbrand niemals mit Wasser löschen, sondern abdecken
  • Dunstabzug regelmäßig reinigen (Fettrückstände sind brennbar)
  • Steckdosen in Küche nicht überlasten
  • Mehrfachsteckleisten mit Sicherheitsschalter verwenden

Eine Löschdecke und ein Pulverlöscher in der Nähe der Küche sind sinnvolle Ergänzungen. Schaumlöscher für Fettbrand-Klassen geeignet, klassischer Pulverlöscher als Allrounder.

Batteriespeicher und Brandschutz

PV-Anlagen werden 2026 oft mit Lithium-Ionen-Batteriespeichern kombiniert. Beschädigte oder überhitzte Zellen können in Brand geraten und sind schwer zu löschen. Maßgeblich für Aufstellort, Abstände und Umgebungstemperatur ist die Installationsanleitung des Speicherherstellers. Ein Rauchwarnmelder im Aufstellraum und ein Aufstellort außerhalb von Schlafräumen und Fluren, die als Rettungsweg dienen, sind sinnvoll.

Löschwasserversorgung

Die Feuerwehr braucht im Brandfall Löschwasser. Bei Standard-EFH in Wohngebieten ist das durch Hydranten in der öffentlichen Straße sichergestellt. In abgelegenen Lagen oder bei besonders großen Bauten kann eine Löschwasser-Reserve auf dem Grundstück gefordert werden - z.B. ein Löschwasserteich oder eine Zisterne mit Mindestwassermenge. In ländlichen Lagen mit über 200 Meter Entfernung zum nächsten Hydranten kann die Feuerwehr besondere Anforderungen stellen.

Schwedenofen, Pelletofen, Kachelofen

Bei nachträglicher Installation eines Schwedenofens oder Kachelofens gelten besondere Brandschutzanforderungen. Der Bezirksschornsteinfeger nimmt vor Inbetriebnahme ab und prüft:

  • Bodenplatte aus nicht brennbarem Material vor dem Ofen (50 cm vor, 30 cm seitlich)
  • Abstand zu brennbaren Bauteilen nach Herstellerangabe, ohne Angabe mindestens 40 cm (in Bayern § 4 Abs. 7 FeuV); 80 cm gelten nur für die Feuerraumöffnung offener Kamine
  • Abgasanlage in funktionsfähigem Zustand
  • Verbrennungsluftzufuhr ausreichend

Bei Pelletöfen mit eigenem Pelletvorratsbehälter zusätzliche Anforderungen an die Lagerung. Ohne Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger darf der Ofen nicht in Betrieb gehen.

Brandschutz im Holzbau - die Besonderheiten

Holzbauten unterliegen denselben Anforderungen der Bauordnung wie Massivhäuser. In Gebäudeklasse 1 betrifft das vor allem ein Kellergeschoss in Holzbauweise, das feuerhemmend sein muss. Ab Gebäudeklasse 2, also auch bei der Doppelhaushälfte, müssen tragende Wände und Decken feuerhemmend sein, das heißt im Normbrand 30 Minuten standsicher bleiben.

Brandschutz durch Beplankung

Bei Holzrahmen- und Holzständerbauten schützt eine Beplankung, meist aus Gipsplatten, das tragende Holz. Ob ein Aufbau feuerhemmend ist, hängt vom ganzen System ab: Plattentyp und -dicke, Lagen, Befestigung, Ständerquerschnitt, Dämmstoff und Fugen. Nachgewiesen wird das über klassifizierte Konstruktionen nach DIN 4102-4 oder über ein Prüfzeugnis des Systemherstellers, nicht über eine einzelne Plattendicke.

Massivholz-Konstruktionen

Bei Brettsperrholz und Brettstapeln bildet das brennende Holz eine Kohleschicht, die den Querschnitt dahinter schützt. Der Feuerwiderstand ergibt sich deshalb aus einem Abbrandnachweis für den konkreten Querschnitt.

Anschlüsse und Durchdringungen

Anschlüsse zwischen Holzbauteilen und Durchdringungen (Steckdosen, Lüftungsrohre) sind die Schwachstellen. Wo ein Bauteil feuerhemmend sein muss, dürfen Durchdringungen den Feuerwiderstand nicht schwächen; dafür gibt es zugelassene Abschottungen. Spezialisierte Holzbauer und Brandschutzplaner kennen die Detail-Lösungen.

Garage und Carport - Brandschutz-Sonderfälle

Für Garagen gelten die Garagenverordnungen der Länder. In Bayern dürfen Garagen mit anderen Räumen unmittelbar nur durch Öffnungen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen verbunden sein (§ 11 Abs. 2 GaStellV). Ausgenommen sind Verbindungen zu offenen Kleingaragen und zwischen Kleingaragen und Abstellräumen bis 20 m² (§ 11 Abs. 4). Die Tür von der geschlossenen Garage ins Haus muss also eine feuerhemmende Tür mit Schließer und Dichtung sein, umgangssprachlich T30.

Bei Carports an der Grundstücksgrenze ohne Trennwand gelten die normalen Abstandsflächen oder die Privilegierung. Liegt Wohnraum über einem Carport, klärt der Entwurfsverfasser die Anforderungen an die Decke nach Garagenverordnung und Gebäudeklasse.

Brandschutz beim Ausbau des Dachgeschosses

Wer ein Dachgeschoss zum Wohnraum ausbaut, prüft zuerst die Gebäudeklasse: Liegt der Fußboden des neuen Aufenthaltsraums mehr als 7 m über Gelände, wird aus Gebäudeklasse 1 die Gebäudeklasse 4. Bleibt es bei Gebäudeklasse 1, stellt die Bayerische Bauordnung an die Decke unter dem Dachgeschoss keine Feuerwiderstandsanforderung; in den Gebäudeklassen 2 und 3 muss sie feuerhemmend sein, sofern über ihr Aufenthaltsräume möglich sind.

Aufenthaltsräume im Dachgeschoss brauchen einen zweiten Rettungsweg, meist ein Dachflächenfenster: in Bayern mindestens 0,60 × 1,00 m im Lichten, nach der Musterbauordnung 0,90 × 1,20 m, jeweils mit Unterkante höchstens 1,20 m über dem Fußboden und höchstens 1 m von der Traufkante entfernt. Die Feuerwehr muss das Fenster mit der Leiter erreichen können.

Brandschutz in Küche und Bad

Küche und Bad haben besondere Brandgefährdungen. In der Küche durch Kochstellen, in Saunen durch Hitze. Empfehlungen:

  • Dunstabzug mit Fettfilter und brandschutzgerechtem Abluftrohr
  • Steckdosen in der Nähe von Kochfeldern feuerschutzgerecht ausführen
  • Bei Sauna im Haus eigene Brandschutzbetrachtung mit Mindestabständen zum Holz
  • Wäschetrockner gut belüftet aufstellen, Filter regelmäßig reinigen

Elektroinstallation und Brandschutz

Elektrische Mängel gehören zu den häufigen Brandursachen. Die Installation gehört in die Hand eines eingetragenen Fachbetriebs, der nach den Normen der Reihe DIN VDE 0100 arbeitet. Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD) und Brandschutzschalter (AFDD) senken das Risiko; welche Stromkreise sie absichern müssen und wo sie empfohlen sind, legt die Norm fest und erklärt der Elektroplaner.

Fluchtwegplanung im Detail

Die Fluchtwegplanung ist mehr als nur "irgendwie raus". Bei einem typischen EFH GK 1:

  • Hauptfluchtweg: Schlafräume → Flur → Treppe → Hausausgang
  • Zweiter Fluchtweg: Schlafräume → Fenster (mit Anleitermöglichkeit für Feuerwehr)
  • Im Dachgeschoss: zusätzlich Dachflächenfenster oder Dachausstieg
  • Im Keller: Lichtschacht-Fenster als Fluchtweg, falls Aufenthaltsraum vorhanden

Versicherung und Brandschutz

Wohngebäude- und Hausratversicherer prüfen Brandschutz im Schadensfall. Wer Brandschutzauflagen missachtet, riskiert Leistungskürzungen oder Versagung. Konkrete Pflichten:

  • Funktionsfähige Rauchmelder vorhalten
  • Schornsteinfeger-Termine wahrnehmen
  • Elektroinstallation in regelmäßigen Abständen prüfen lassen
  • Keine baulichen Veränderungen ohne Anzeige beim Versicherer
  • Bei PV-Anlage Versicherer informieren

Cross-Links

FAQ - Brandschutz EFH 2026

Welche Brandschutzvorschriften gelten für ein Einfamilienhaus?
Maßgeblich ist die Landesbauordnung. Für ein freistehendes Haus der Gebäudeklasse 1 (bis 7 m Fußbodenhöhe des obersten Aufenthaltsgeschosses, höchstens zwei Nutzungseinheiten mit zusammen 400 m²) verlangt zum Beispiel die Bayerische Bauordnung keinen Feuerwiderstand für tragende Wände, Decken und Treppen oberhalb des Kellers. Tragende Wände und Decke des Kellergeschosses müssen feuerhemmend sein. Dazu kommen Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren sowie zwei Rettungswege je Geschoss mit Aufenthaltsraum.
Brauche ich ein Brandschutzkonzept fürs EFH?
Ein eigenständiges Brandschutzkonzept ist vor allem bei Sonderbauten üblich. Nachzuweisen ist der Brandschutz bei jedem Gebäude. Nach § 66 der Musterbauordnung wird dieser Brandschutznachweis bei den Gebäudeklassen 1 bis 3 nicht bauaufsichtlich geprüft; geprüft oder von einem Prüfsachverständigen bescheinigt wird er bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5.
Was bedeuten F30, F60, F90?
Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-2: Das Bauteil hält im Normbrand mindestens 30, 60 oder 90 Minuten stand. Die Bauordnung verwendet dafür die Begriffe feuerhemmend (F 30-B oder REI 30), hochfeuerhemmend (F 60-AB oder REI 60) und feuerbeständig (F 90-AB oder REI 90), zugeordnet in der MVV TB, Anhang 4. Im Haus der Gebäudeklasse 1 ist nur der Keller feuerhemmend auszuführen.
Wo muss ein Rauchmelder hin?
In Bayern in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder (Art. 46 Abs. 4 BayBO). Für die Betriebsbereitschaft sorgt der unmittelbare Besitzer, außer der Eigentümer übernimmt das. Die anderen Länder haben ähnliche, im Detail abweichende Regeln. Rauchwarnmelder werden nach DIN EN 14604 geprüft.
Was ist eine Brandwand?
Eine Brandwand verhindert, dass ein Feuer auf ein anderes Gebäude oder einen anderen Brandabschnitt übergreift. Sie muss feuerbeständig sein, auch unter mechanischer Beanspruchung, und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Grundsätzlich nötig ist sie bei Außenwänden an der Grenze oder weniger als 2,50 m davon. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt in Bayern dort eine mindestens feuerhemmende Wand (Art. 28 Abs. 2 BayBO), für Gebäudeklasse 3 eine hochfeuerhemmende Wand anstelle der Brandwand.
Welche Anforderungen gelten für Holzhäuser?
Für Holzhäuser gelten dieselben Anforderungen der Bauordnung wie für Massivhäuser. In Gebäudeklasse 1 betrifft das vor allem einen Keller in Holzbauweise, der feuerhemmend sein muss; ab Gebäudeklasse 2 müssen auch tragende Wände und Decken feuerhemmend sein. Welche Beplankung oder welcher Querschnitt das erreicht, folgt aus dem Nachweis des konkreten Bauteilsystems, etwa einer klassifizierten Konstruktion nach DIN 4102-4 oder einem Prüfzeugnis.
Themen: LBO Bauantrag Statik
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