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Schwimmteich: Planung und Genehmigung

Biologische Reinigung braucht Fläche, phosphatarmes Wasser und einen geklärten Überlauf - und eine Auskunft von Bauaufsicht und Wasserbehörde.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 20. Oktober 2026 9 Min Lesezeit
Schwimmteich
Schwimmteich mit Schwimmbereich und bepflanzter Aufbereitungszone.
1 : 1Aufbereitung zu SchwimmbereichMindestorientierung LWG
0,1 gPhosphor je Badegast und TagLWG-Merkblatt
2 BehördenBauaufsicht und Wasserbehördegetrennt anfragen

Was ist ein Schwimmteich?

Schwimmteiche sind nach dem Regelwerk der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) künstlich angelegte Ökosysteme. Statt Chlor übernehmen Pflanzen, Bodenfilter, Zooplankton und Sedimentation die Reinigung. Die Anlage gliedert sich in drei Bereiche:

  • Nutzungsbereich: die Schwimmzone.
  • Aufbereitungsbereich: bepflanzte Bodenfilter, Regenerationsteich, Feinfilter oder Absetzbecken.
  • Technikbereich: Pumpen, Durchflussregler, Skimmer.

Weil ein Schwimmteich im Verhältnis zur Zahl der Badenden wenig Wasser hat, ist seine Selbstreinigungskraft deutlich geringer als die eines natürlichen Gewässers. Das Merkblatt der LWG nennt Schwimmteiche deshalb technisch anspruchsvolle Bauwerke, die eine fachkundige Planung und Ausführung brauchen.

Planung: Fläche, Füllwasser, Nährstoffe

Flächenverhältnis

Der Aufbereitungsbereich sollte je nach technischer Ausgestaltung mindestens die gleiche Fläche haben wie der Schwimmbereich. Wer 30 m² zum Schwimmen will, plant also mindestens 60 m² Wasserfläche, dazu Ränder, Technikschacht und Wege.

Füllwasser vorher untersuchen

Algen sind das Hauptproblem naturnaher Bäder, und ihr wichtigster Nährstoff ist Phosphat. Jeder Badegast bringt laut LWG rund 0,1 g Phosphor pro Tag ein. Umso wichtiger ist phosphatarmes Füllwasser: Den Phosphatgehalt des Leitungs- oder Brunnenwassers schon in der Planung untersuchen lassen. Kein Substrat in den untersuchten bayerischen Anlagen konnte größere Mengen Phosphat binden.

Einträge von außen

Laub, Staub, eingeschwemmte Erde und Tierkot belasten das Wasser zusätzlich. Randeinfassung, Kapillarsperre und Drainage halten Oberflächenwasser aus dem Garten fern. Materialien, die mit dem Wasser in Kontakt kommen, dürfen den pH-Wert und die Wasserchemie nicht verändern.

Anlagenbeispiel mit Wasserherkunft und Überlauf

Ein Einfamilienhausgarten im Innenbereich, Schwimmteich mit Folienabdichtung ohne Kontakt zum Grundwasser:

BausteinPlanung im BeispielKlären mit
Schwimmbereich40 m²-
Aufbereitungsbereich40 m² bepflanzter Bodenfilter (Verhältnis 1 : 1)Fachplaner
Wasserfläche gesamt80 m²Bauaufsicht (Einordnung, Grenzen, Bebauungsplan)
ErstbefüllungTrinkwasserleitung, Phosphatwert vorher bestimmtWasserversorger
NachspeisungLeitungswasser; alternativ GartenbrunnenUntere Wasserbehörde, falls Brunnen
ÜberlaufRohr in eine Versickerungsmulde auf dem eigenen GrundstückUntere Wasserbehörde; bei Kanalanschluss die Gemeinde (Entwässerungssatzung)
Entleerung bei SanierungZiel und Menge vorab festlegenGemeinde bzw. Wasserbehörde

Genehmigung: drei getrennte Prüfungen

Ob ein Schwimmteich ohne Verfahren gebaut werden darf, ergibt sich aus drei Rechtsgebieten. Eine Zusage aus dem einen ersetzt keine aus dem anderen.

1. Bauordnungsrecht: Wie wird die Anlage eingeordnet?

Die Landesbauordnungen stellen Schwimmbecken unter bestimmten Grenzen verfahrensfrei, in vielen Ländern bis 100 m³ Beckeninhalt und nicht im Außenbereich. Bayern und das Saarland stellen Schwimmbecken ohne Volumengrenze frei, ebenfalls außer im Außenbereich (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO, § 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b LBO Saarland). Ob die Bauaufsicht einen Schwimmteich mit Pflanzzone als Schwimmbecken behandelt oder anders einordnet, steht in keiner dieser Vorschriften. Deshalb: die Einordnung vorab bei der Bauaufsicht erfragen. Auch eine verfahrensfreie Anlage muss den Bebauungsplan, örtliche Satzungen und alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Die Grenzen je Land stehen in der Übersicht zur Pool-Genehmigung.

2. Wasserrecht: Woher kommt das Wasser, wohin geht es?

  • Brunnenwasser: Das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser ist eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG und braucht grundsätzlich eine Erlaubnis. Erlaubnisfrei ist nach § 46 Abs. 1 WHG unter anderem die Entnahme für den Haushalt, wenn keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu befürchten sind. Die Länder können davon abweichen (§ 46 Abs. 3 WHG). Ob die Befüllung eines Schwimmteichs darunter fällt, entscheidet die Untere Wasserbehörde.
  • Überlauf und Entleerung: Das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer, auch ins Grundwasser, ist eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Erlaubnisfrei ist nur die schadlose Versickerung von Niederschlagswasser, soweit eine Verordnung das vorsieht (§ 46 Abs. 2 WHG). Teichwasser ist mehr als Regenwasser, deshalb das Versickerungsziel vorab abstimmen.
  • Grundwasserkontakt: Reicht die Grube ins Grundwasser oder wird es abgesenkt, um bauen zu können, liegt eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG nahe. Die Herstellung eines Gewässers ist zudem Gewässerausbau (§ 67 Abs. 2 WHG). Ob ein abgedichteter Teich überhaupt ein Gewässer in diesem Sinn ist, beurteilt die Wasserbehörde im Einzelfall.

3. Natur- und Gewässerschutz

In Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Schutzgebieten nach Naturschutzrecht gelten eigene Verordnungen mit Verboten und Genehmigungsvorbehalten. Ob das Grundstück in einem solchen Gebiet liegt, wissen Wasser- und Naturschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

Was die Behörden für eine Auskunft brauchen

  • Lageplan mit Grenzabständen und Flurstücksnummer
  • Wasserfläche, Tiefe und Volumen von Schwimm- und Aufbereitungsbereich
  • Art der Abdichtung und Lage zum Grundwasser
  • Herkunft des Füll- und Nachspeisewassers
  • Ziel von Überlauf und Entleerung
  • Technik (Pumpen, Filter) und Standort des Technikschachts

Technik und Pflege

Pumpen und Skimmer erzeugen die Durchströmung, die die Aufbereitung braucht. Ihre Leistung muss sich an wechselnde Belastung anpassen lassen. Zu klein dimensionierte Vorfilter und Absetzbecken gehören laut LWG zu den häufigen Problemen, weil dann mehr Schlamm und Nährstoffe in den Aufbereitungsbereich gelangen.

  • Laufend: Algen aus dem Schwimmbereich abfischen, Mulm am Boden absaugen, Filter reinigen. Ein verschmutzter Filter trägt Feinschlamm in den Bodenfilter ein und mindert dessen Reinigungsleistung.
  • Spätsommer: Pflanzen im Aufbereitungsbereich beernten, um dem System Nährstoffe zu entziehen.
  • Saisonstart: Nach dem Anfahren dauert es laut LWG je nach Größe und Witterung drei bis vier Wochen, bis die volle Reinigungsleistung erreicht ist.
  • Hygiene: Über 23 °C Wassertemperatur trat in den untersuchten Anlagen gehäuft Pseudomonas aeruginosa auf, unabhängig vom System.

Die LWG-Untersuchungen betrafen öffentliche Naturbäder, die Zusammenhänge zwischen Nährstoffen, Algen und Wartung gelten für private Anlagen genauso.

Kosten: was ein Angebot enthalten sollte

Schwimmteich-Angebote werden meist pro Quadratmeter Wasserfläche kalkuliert, der Leistungsumfang unterscheidet sich aber stark. Vergleichbar werden sie, wenn sie dieselben Posten getrennt ausweisen: Planung, Erdarbeiten und Aushubentsorgung, Abdichtung samt Schutzvlies, Substrat und Bodenfilter, Bepflanzung, Technik mit Leitungen und Schacht, Randgestaltung, Erstbefüllung und Nachbetreuung in den ersten Betriebsjahren. Die LWG empfiehlt ausdrücklich, eine solche Nachbetreuung zu vereinbaren.

Schwimmteich oder Pool?

KriteriumSchwimmteichPool
Wasseraufbereitungbiologisch über Pflanzen, Bodenfilter und Zooplanktontechnisch mit Filter und Desinfektion
FlächenbedarfAufbereitungsbereich mindestens so groß wie die SchwimmflächeBeckenfläche plus Technik
Wasserwärmeüber 23 °C steigt das Risiko von Pseudomonadenbeheizbar, Desinfektion steuerbar
BaurechtEinordnung durch die Bauaufsicht vorab klärenSchwimmbecken in den Landesbauordnungen ausdrücklich geregelt
PflegeAlgen abfischen, Mulm absaugen, Pflanzen beerntenWasserwerte, Filter, Desinfektionsmittel

Häufige Fragen zum Schwimmteich

Wie groß muss ein Schwimmteich sein? ▼

Nach dem Merkblatt der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau sollte der Aufbereitungsbereich je nach Technik mindestens so groß sein wie der Schwimmbereich. Für 30 m² Schwimmfläche sind also mindestens 60 m² Wasserfläche zu planen, dazu Ränder und Technik.

Braucht ein Schwimmteich eine Baugenehmigung? ▼

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die Landesbauordnungen stellen Schwimmbecken unter Grenzen verfahrensfrei, meist bis 100 m³ und nicht im Außenbereich. Ob die Bauaufsicht einen Schwimmteich als Schwimmbecken einordnet, ist vorab zu klären. Unabhängig davon prüft die Untere Wasserbehörde Brunnenwasser, Grundwasserkontakt und das Ziel des Überlaufs, und der Bebauungsplan gilt immer.

Darf ich einen Schwimmteich mit Brunnenwasser füllen? ▼

Grundwasser zu entnehmen ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG eine Benutzung, die grundsätzlich eine Erlaubnis braucht. § 46 WHG nimmt unter anderem die Entnahme für den Haushalt aus, die Länder können abweichen. Ob die Teichbefüllung darunter fällt, entscheidet die Untere Wasserbehörde. Unabhängig davon sollte der Phosphatgehalt des Wassers vorher untersucht werden.

Wohin mit dem Überlaufwasser? ▼

In eine Versickerungsanlage auf dem eigenen Grundstück oder in den Kanal. Das Einleiten in den Boden ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG eine Benutzung; erlaubnisfrei ist nur die schadlose Versickerung von Niederschlagswasser im Rahmen einer Verordnung. Deshalb das Ziel mit der Wasserbehörde, beim Kanal mit der Gemeinde abstimmen.

Wie hygienisch ist das Wasser im Schwimmteich? ▼

In den von der LWG untersuchten Anlagen machten Kolibakterien und Enterokokken kaum Probleme, bei Wassertemperaturen über 23 °C trat aber gehäuft Pseudomonas aeruginosa auf. Nach dem Abkühlen entspannte sich die Lage meist schnell. Gegen Algen nennt die LWG phosphatarmes Füllwasser und eine wirksame Aufbereitung als wichtigste Hebel.

Quellen: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Merkblatt „Schwimmteiche“ (2008); Wasserhaushaltsgesetz §§ 9, 46, 67, gesetze-im-internet.de; Art. 57 BayBO, Fassung ab 01.05.2026. Abgerufen am 20.10.2026.

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