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Pool genehmigungsfrei in NRW: BauO NRW im Detail

Schwimmbecken bis 100 m³ brauchen in NRW kein Verfahren. Bebauungsplan und Grundflächenzahl gelten trotzdem, und die GRZ rechnet vom Grundstück aus.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 20. Oktober 2026 10 Min Lesezeit
NRW
Einbaupool im Garten: bis 100 m³ Beckeninhalt verfahrensfrei nach § 62 BauO NRW.
100 m³Beckeninhalt verfahrensfrei§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 a
50 mAußenbereich: Abstand zum Wohngebäudehöchstens
+50 %Überschreitung der Grundfläche§ 19 Abs. 4 BauNVO, max. GRZ 0,8

Pool-Genehmigung NRW: die Grundregel

Maßgeblich ist die Landesbauordnung 2018 (BauO NRW) in der seit 01.09.2026 geltenden Fassung. Das Dritte Änderungsgesetz vom 21.07.2026, als „BauCode NRW“ angekündigt, hat Inhalte geändert, die hier zitierten Paragrafen tragen aber weiter dieselben Nummern. Für einen Pool sind drei Fragen getrennt zu prüfen:

  1. Verfahren: Braucht das Becken eine Baugenehmigung? (§ 62 BauO NRW)
  2. Abstand: Löst es eine Abstandsfläche aus? (§ 6 BauO NRW)
  3. Planungsrecht: Erlauben Bebauungsplan und Grundflächenzahl das Becken an dieser Stelle? (Bebauungsplan, BauNVO)

§ 62 BauO NRW: was für Pools gilt

Der Wortlaut nennt „Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen“; im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen. Feste Überdachungen, etwa eine Schiebehalle, sind dort nicht genannt. Zusätzlich führt § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. f Wasserbecken bis 100 m³ als verfahrensfrei auf.

Beckeninhalt und Verfahren in NRW (Innenbereich bzw. Bebauungsplangebiet)
BeckenmaßWassertiefeBeckeninhaltVerfahren
5 × 3 m1,5 m22,5 m³verfahrensfrei
7 × 4 m1,5 m42 m³verfahrensfrei
9 × 5 m1,8 m81 m³verfahrensfrei
10 × 6 m1,8 m108 m³Baugenehmigung nötig

Rechnung: Länge × Breite × Tiefe bei gleichbleibender Tiefe. Bei Becken mit Tiefzone den tatsächlichen Inhalt aus den Herstellerangaben nehmen.

Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW

Abstandsflächen sind vor Gebäuden freizuhalten. Für andere Anlagen gelten sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 nur, wenn diese höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und wie Gebäude wirken, oder höher als 1 m und dazu geeignet sind, betreten zu werden. Ein ebenerdig eingelassenes Becken erfüllt keine der beiden Bedingungen. Anders kann es bei einem erhöht eingebauten Becken mit begehbarer Umrandung oder Terrasse über 1 m Höhe aussehen.

Gebäude dagegen haben Abstandsflächen von 0,4 H, mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5). Das betrifft beim Pool vor allem ein Technik- oder Gerätehaus. Ohne eigene Abstandsfläche sind nach § 6 Abs. 8 Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ und Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m zulässig, höchstens 9 m je Grundstücksgrenze und 18 m insgesamt.

Das Nachbarrecht ist davon getrennt. Fragen zu Lärm, Spritzwasser oder Sichtschutz folgen dem Zivilrecht, nicht der Bauordnung.

Bebauungsplan und Grundflächenzahl

  • Baugrenzen: Gilt das Becken als Nebenanlage nach § 14 BauNVO, kann es nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.
  • Grundflächenzahl: Garagen und Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen nach § 14 und unterirdische Anlagen werden nach § 19 Abs. 4 BauNVO mitgerechnet. Sie dürfen die zulässige Grundfläche um bis zu 50 % überschreiten, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Der Bebauungsplan kann davon abweichen.
  • Weitere Festsetzungen: etwa zur Begrünung oder Versiegelung von Gartenflächen. Die Textfestsetzungen des jeweiligen Plans lesen.

Aufstellpool in NRW

Auch ein Aufstellpool ohne Verankerung ist eine bauliche Anlage: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW besteht die Verbindung mit dem Boden auch dann, wenn eine Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Damit gilt dieselbe Grenze von 100 m³ Beckeninhalt. Die üblichen Aufstellbecken liegen weit darunter.

GRZ-Flächenblatt: zwei Beispiele

Bezugsgröße ist immer die Grundstücksfläche. Die Werte zeigen die Rechnung nach § 19 BauNVO; ob der Bebauungsplan die Überschreitung nach Abs. 4 zulässt oder begrenzt, ist im konkreten Plan nachzulesen.

Fall 1: Einfamilienhaus, 550 m², GRZ 0,4

PostenFlächeGrenze
Wohnhaus150 m²Hauptanlage: 550 × 0,4 = 220 m²
Terrasse, dem Haus zugerechnet20 m²
Summe Hauptanlage170 m²
Garage18 m²Hauptanlage plus Anlagen nach § 19 Abs. 4: 220 × 1,5 = 330 m² (GRZ 0,6, unter 0,8)
Zufahrt30 m²
Wege12 m²
Pool 6 × 3 m18 m²
Summe gesamt248 m²
Reserve rechnerisch82 m²nur, wenn der Bebauungsplan die 50 % nicht einschränkt

Die 220 m² sind die Grenze für die Hauptanlage, nicht für alles zusammen. Garage, Zufahrt, Wege und Pool kommen hinzu, bis zur Obergrenze von 330 m².

Fall 2: Reihenmittelhaus, 220 m², GRZ 0,4, 7 m breit

Zulässige Grundfläche der Hauptanlage 220 × 0,4 = 88 m², mit Überschreitung nach § 19 Abs. 4 höchstens 132 m². Haus 80 m² plus Terrasse 8 m² schöpfen die 88 m² genau aus. Pool 5 × 2,5 m (12,5 m²) und Wege (6 m²) ergeben 106,5 m², rechnerisch bleiben 25,5 m² Reserve. Ein eingelassenes Becken braucht keine Abstandsfläche, also passt es trotz 7 m Grundstücksbreite. Baugrube, Verbau und Leitungsführung entlang der Nachbargrenze sind trotzdem eine Frage für den Fachbetrieb.

Sonderfälle: Hochwasser, Denkmal, WEG, Außenbereich

  • Überschwemmungsgebiete: In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen nach § 78 Abs. 4 WHG grundsätzlich untersagt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme genehmigen (§ 78 Abs. 5 WHG). Das gilt auch für verfahrensfreie Becken.
  • Denkmalschutz: Liegt das Grundstück an oder in einem Baudenkmal, vorab die Untere Denkmalbehörde fragen, ob eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig ist.
  • Wohnungseigentum: Bei Doppel- oder Reihenhäusern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Pool eine bauliche Veränderung, über die die Eigentümer beschließen (§ 20 WEG). Teilungserklärung und Sondernutzungsrechte prüfen.
  • Außenbereich: Die Verfahrensfreiheit setzt hier voraus, dass das Becken Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen ist. Ob es planungsrechtlich zulässig ist, richtet sich unabhängig davon nach § 35 BauGB.

Nachbarn und Betrieb

  • Früh informieren: Pläne zeigen, Bauzeit und Lage der Technik besprechen. Eine Zustimmung ersetzt keine fehlende Genehmigung, beugt aber Streit vor.
  • Technik platzieren: Filter- und Wärmepumpen möglichst weit von Schlaf- und Aufenthaltsräumen des Nachbarn aufstellen.
  • Sichtschutz: Hecken und Zäune folgen dem Nachbarrecht und der Bauordnung, siehe Sichtschutz im Garten.
  • Kinder: Ein offenes Becken ist eine Gefahrenquelle. Abdeckung oder Umzäunung mit dem Hersteller und der Haftpflichtversicherung abstimmen.

Die Regeln der anderen Länder stehen in der Übersicht zur Pool-Genehmigung.

Häufige Fragen: Pool genehmigungsfrei NRW

Wie groß darf ein genehmigungsfreier Pool in NRW sein? ▼
Schwimmbecken bis 100 m³ Beckeninhalt sind nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. a BauO NRW verfahrensfrei, einschließlich luftgetragener Überdachungen. Im Außenbereich gilt das nur für ein Becken als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen. Ein Becken 8 × 4 m mit 1,5 m Tiefe hat 48 m³.
Welchen Abstand muss mein Pool in NRW zur Grundstücksgrenze haben? ▼
Die Bauordnung verlangt für ein ebenerdig eingelassenes Becken keine Abstandsfläche: Andere Anlagen als Gebäude lösen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nur dann eine aus, wenn sie höher als 2 m sind und wie Gebäude wirken oder höher als 1 m und betretbar sind. Ein Bebauungsplan kann trotzdem Baugrenzen oder andere Vorgaben enthalten.
Brauche ich für einen Aufstellpool in NRW eine Genehmigung? ▼
Bis 100 m³ Beckeninhalt nicht. Auch ein nur aufgestellter Pool ist eine bauliche Anlage, weil eine Verbindung mit dem Boden nach § 2 Abs. 1 BauO NRW schon dann besteht, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Es gilt also dieselbe Grenze wie für Einbaupools.
Wie rechne ich die GRZ mit Pool richtig? ▼
Bezugsgröße ist die Grundstücksfläche. Bei 550 m² und GRZ 0,4 darf die Hauptanlage 220 m² Grundfläche haben. Garagen, Stellplätze mit Zufahrten und Nebenanlagen wie ein Pool dürfen diese Grenze nach § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 % überschreiten, insgesamt also bis 330 m², höchstens bis GRZ 0,8. Der Bebauungsplan kann diese Überschreitung einschränken.

Quellen: BauO NRW 2018 in der Fassung ab 01.09.2026, §§ 2, 6, 60, 62 (recht.nrw.de, PDF); BauNVO §§ 14, 19, 23 (gesetze-im-internet.de); WHG § 78. Abgerufen am 20.10.2026.

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