Was sind Altlasten?
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (§ 2 BBodSchG) unterscheidet:
- Altablagerungen: stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
- Altstandorte: Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
- Altlasten: Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für Einzelne oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
- Altlastverdächtige Flächen: Altablagerungen und Altstandorte, bei denen dieser Verdacht besteht.
Ein Eintrag im Kataster bedeutet daher je nach Land und Fall zweierlei: Verdacht noch nicht untersuchter Flächen oder nachgewiesene Belastung.
Drei Zugangsarten
- Öffentliche Karte oder Online-Auskunft: In Bayern zeigt der öffentliche Zugang zu ABuDIS allgemeine Informationen und eine Flächenauskunft nach Katasternummer oder regionalem Lagebezug, aber keine Flurnummern, Koordinaten, Straßennamen oder Hausnummern. Mecklenburg-Vorpommern bietet einen „Altlastenauskunft Onlineservice“ des Landesamts.
- Behördliche Einzelauskunft: Der Regelfall. Die zuständige Behörde prüft das Grundstück im Kataster und teilt schriftlich mit, was verzeichnet ist.
- Zugang mit Berechtigung: Wer nicht Eigentümer ist, braucht in vielen Ländern Vollmacht oder Einverständnis des Eigentümers, weil Auskünfte personenbezogene Daten berühren können.
Auskunft nach Bundesland
Die Tabelle nennt für die geprüften Länder die zuständige Stelle, den Zugang und die auf der Behördenseite genannten Bedingungen (Stand der Behördenseiten: 20.10.2026). Die Links führen zur jeweiligen Auskunftsseite.
| Land | Zuständige Stelle und Zugang | Voraussetzungen, Kosten |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde: Stadtverwaltung (Stadtkreis) oder Landratsamt (Landkreis); formloser Antrag, manche Behörden mit Formular. Beispiel Stadt Karlsruhe | Eigentümer können Auskunft verlangen; Einwilligung oder Berechtigungsnachweis beschleunigt. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte kostenfrei. |
| Bayern | Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt); bei landkreisübergreifenden Anfragen auch Landesamt für Umwelt; Antrag im Bayernportal | Formloser Antrag mit Anschrift, Gemarkung, Flur, Flurstück; Eigentumsnachweis oder Vollmacht, Flurkartenauszug. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte kostenfrei, sonst nach Aufwand. |
| Berlin | Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamts, in dem das Grundstück liegt; Auskunft aus dem Bodenbelastungskataster, Antrag online | Antragsberechtigt: Eigentümer oder Bevollmächtigte. Gilt nur für die angefragte Fläche. Gebühr 5 bis 500 Euro, Bearbeitungsziel 4 Wochen. |
| Bremen | Referat Bodenschutz und Altlasten der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft; für Bremerhaven die dortige Außenstelle; Altlastenauskunft, Online-Dienst vorhanden | Name, Anschrift, Grundstücksadresse mit Flur und Flurstück. Mindestpreis 77 Euro je Grundstück, Bearbeitungszeit 4 Wochen (Seite aktualisiert am 04.03.2026). |
| Hamburg | Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft; Altlasthinweiskataster, Antrag per Formular | Nicht-Eigentümer brauchen Einverständnis des Eigentümers. Gebühren nach Umweltgebührenordnung; Bearbeitung derzeit teils länger als sieben Wochen. |
| Hessen | Altflächendatei beim Landesamt (HLNUG); Auskunft erteilen je nach Landkreis die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen oder Kassel. Zuständigkeiten beim HLNUG | Schriftlicher Antrag; bei Altstandorten Gemeinde, Ortsteil, Straße, Hausnummer. Meist gebührenpflichtig; bei personenbezogenen Daten Zustimmung des Eigentümers. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie: Altlasten-Onlineservice | Angaben und Kosten auf der Seite des Landesamts. |
| Nordrhein-Westfalen | Kreise und kreisfreie Städte. Beispiel: Stadt Köln, schriftlich per Formular, E-Mail oder Post | Köln: Nicht-Eigentümer brauchen formlose Zustimmung; Ja/Nein-Anfragen kostenfrei, ausführliche Anfragen gebührenpflichtig nach Aufwand mit Kostenvorabmitteilung. |
| Sachsen | Untere Bodenschutzbehörde von Landkreis oder kreisfreier Stadt; Sächsisches Altlastenkataster (SALKA) beim Landesamt. Kontaktdaten und Online-Antrag | Antrag online über Amt24; Beispiel Stadt Dresden (Gemarkung und Flurstück Pflicht). Kosten bei der Behörde erfragen. |
| Thüringen | Untere Bodenschutzbehörde; Thüringer Altlasteninformationssystem (THALIS). Beispiel Stadt Jena, Antrag formlos oder online | Laut Jena kann grundsätzlich jeder Auskunft verlangen, soweit keine Interessen entgegenstehen. Mündliche Auskunft und Einsichtnahme kostenfrei, schriftliche nach Aufwand. |
Für Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein liegt keine geprüfte Auskunftsseite vor. Der übliche Weg führt über die untere Bodenschutzbehörde bei Landkreis oder kreisfreier Stadt; dort ist der Antragsweg zu erfragen. Ein öffentliches Portal für das ganze Land darf dort nicht unterstellt werden.
Anfrage stellen
- Grundstück genau bezeichnen: Adresse sowie Gemarkung, Flur und Flurstück.
- Berechtigung belegen: Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, Eigentumserklärung) oder Vollmacht beziehungsweise Einverständnis des Eigentümers, je nach Land.
- Lageplan beifügen, wenn nur Teilflächen interessieren.
- Kosten vorab erfragen: Mehrere Behörden teilen die voraussichtliche Gebühr auf Wunsch vorab mit.
- Zeit einplanen: Bearbeitungsziele nennen die Behörden unterschiedlich, in Berlin 4 Wochen, in Hamburg zeitweise länger als sieben Wochen. Vor dem Notartermin beantragen.
Was eine Negativauskunft aussagt
Eine Auskunft ohne Eintrag besagt, dass für die angefragte Fläche zum Zeitpunkt der Auskunft kein Eintrag im Kataster vorliegt. Behörden weisen darauf hin, dass das Kataster laufend fortgeschrieben wird und die Auskunft nur den Ist-Zustand wiedergibt und nur für das angefragte Grundstück gilt, nicht für Nachbargrundstücke.
Offen bleibt damit unter anderem:
- ob der Boden auch ohne Eintrag belastet ist, etwa durch nie erfasste frühere Nutzung oder Auffüllungen;
- ob der Baugrund für das geplante Haus tragfähig ist; dafür braucht es ein Baugrundgutachten;
- ob Kampfmittel vermutet werden; dafür gibt es eigene Anfragen bei den zuständigen Stellen der Länder;
- ob sich der Eintrag zwischen Auskunft und Kauf geändert hat.
Bei einem Vorbesitz durch Gewerbe, Tankstelle, Reinigung, Deponie oder Auffüllung genügt die Negativauskunft nicht als einzige Prüfung; hier gehört ein Sachverständiger dazu.
Haftung
Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind zur Sanierung verpflichtet: der Verursacher, sein Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, wer für eine juristische Person als Eigentümerin einzustehen hat und wer das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt. Das Gesetz nennt keine Rangfolge. Auch ein früherer Eigentümer kann nach § 4 Abs. 6 verpflichtet sein, wenn er das Grundstück nach dem 1. März 1999 übertragen und die Belastung gekannt hat oder hätte kennen müssen. Wer kauft, kann deshalb ohne eigene Verursachung herangezogen werden; wer im Kaufvertrag welche Risiken trägt, gehört in die Beratung durch Notar oder Fachanwalt.
Verdachtsfall
Zeigt die Auskunft einen Verdacht oder eine Altlast, legt ein Sachverständiger für Boden und Altlasten (Sachverständige nach § 18 BBodSchG) Untersuchungsumfang und Bewertung fest. Der Gutachter beurteilt, ob die Belastung für die geplante Wohnnutzung relevant ist. Von dem Befund hängt ab, ob das Grundstück ohne Maßnahmen bebaubar ist, saniert werden müsste oder vom Kauf abzuraten ist. Kosten und Dauer richten sich nach Untersuchungsumfang und Schadstoffen und sind im Einzelfall beim Gutachter zu erfragen.
FAQ - Altlastenkataster
Gibt es ein bundesweites Altlastenkataster?
Gibt es eine öffentliche Karte, in der ich jedes Grundstück prüfen kann?
Was kostet eine Auskunft?
Wer darf eine Auskunft verlangen?
Was sagt eine Auskunft ohne Eintrag aus?
Wer haftet für Altlasten?
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