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Altlastenkataster - Auskunft zum Grundstück

Erfasst und beauskunftet werden Altlasten Land für Land und meist kommunal. Für jedes Land gilt ein eigener Weg, eigene Kosten und eine eigene Antragsberechtigung.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 20. Oktober 2026 8 Min Lesezeit
Industriebrache mit kontaminierter Fläche - Altlasten
Frühere gewerbliche Nutzung ist der häufigste Anlass für einen Eintrag im Altlastenkataster.

Was sind Altlasten?

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (§ 2 BBodSchG) unterscheidet:

  • Altablagerungen: stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
  • Altstandorte: Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
  • Altlasten: Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für Einzelne oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
  • Altlastverdächtige Flächen: Altablagerungen und Altstandorte, bei denen dieser Verdacht besteht.

Ein Eintrag im Kataster bedeutet daher je nach Land und Fall zweierlei: Verdacht noch nicht untersuchter Flächen oder nachgewiesene Belastung.

Drei Zugangsarten

  • Öffentliche Karte oder Online-Auskunft: In Bayern zeigt der öffentliche Zugang zu ABuDIS allgemeine Informationen und eine Flächenauskunft nach Katasternummer oder regionalem Lagebezug, aber keine Flurnummern, Koordinaten, Straßennamen oder Hausnummern. Mecklenburg-Vorpommern bietet einen „Altlastenauskunft Onlineservice“ des Landesamts.
  • Behördliche Einzelauskunft: Der Regelfall. Die zuständige Behörde prüft das Grundstück im Kataster und teilt schriftlich mit, was verzeichnet ist.
  • Zugang mit Berechtigung: Wer nicht Eigentümer ist, braucht in vielen Ländern Vollmacht oder Einverständnis des Eigentümers, weil Auskünfte personenbezogene Daten berühren können.

Auskunft nach Bundesland

Die Tabelle nennt für die geprüften Länder die zuständige Stelle, den Zugang und die auf der Behördenseite genannten Bedingungen (Stand der Behördenseiten: 20.10.2026). Die Links führen zur jeweiligen Auskunftsseite.

LandZuständige Stelle und ZugangVoraussetzungen, Kosten
Baden-Württemberg Untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde: Stadtverwaltung (Stadtkreis) oder Landratsamt (Landkreis); formloser Antrag, manche Behörden mit Formular. Beispiel Stadt Karlsruhe Eigentümer können Auskunft verlangen; Einwilligung oder Berechtigungsnachweis beschleunigt. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte kostenfrei.
Bayern Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt); bei landkreisübergreifenden Anfragen auch Landesamt für Umwelt; Antrag im Bayernportal Formloser Antrag mit Anschrift, Gemarkung, Flur, Flurstück; Eigentumsnachweis oder Vollmacht, Flurkartenauszug. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte kostenfrei, sonst nach Aufwand.
Berlin Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamts, in dem das Grundstück liegt; Auskunft aus dem Bodenbelastungskataster, Antrag online Antragsberechtigt: Eigentümer oder Bevollmächtigte. Gilt nur für die angefragte Fläche. Gebühr 5 bis 500 Euro, Bearbeitungsziel 4 Wochen.
Bremen Referat Bodenschutz und Altlasten der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft; für Bremerhaven die dortige Außenstelle; Altlastenauskunft, Online-Dienst vorhanden Name, Anschrift, Grundstücksadresse mit Flur und Flurstück. Mindestpreis 77 Euro je Grundstück, Bearbeitungszeit 4 Wochen (Seite aktualisiert am 04.03.2026).
Hamburg Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft; Altlasthinweiskataster, Antrag per Formular Nicht-Eigentümer brauchen Einverständnis des Eigentümers. Gebühren nach Umweltgebührenordnung; Bearbeitung derzeit teils länger als sieben Wochen.
Hessen Altflächendatei beim Landesamt (HLNUG); Auskunft erteilen je nach Landkreis die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen oder Kassel. Zuständigkeiten beim HLNUG Schriftlicher Antrag; bei Altstandorten Gemeinde, Ortsteil, Straße, Hausnummer. Meist gebührenpflichtig; bei personenbezogenen Daten Zustimmung des Eigentümers.
Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie: Altlasten-Onlineservice Angaben und Kosten auf der Seite des Landesamts.
Nordrhein-Westfalen Kreise und kreisfreie Städte. Beispiel: Stadt Köln, schriftlich per Formular, E-Mail oder Post Köln: Nicht-Eigentümer brauchen formlose Zustimmung; Ja/Nein-Anfragen kostenfrei, ausführliche Anfragen gebührenpflichtig nach Aufwand mit Kostenvorabmitteilung.
Sachsen Untere Bodenschutzbehörde von Landkreis oder kreisfreier Stadt; Sächsisches Altlastenkataster (SALKA) beim Landesamt. Kontaktdaten und Online-Antrag Antrag online über Amt24; Beispiel Stadt Dresden (Gemarkung und Flurstück Pflicht). Kosten bei der Behörde erfragen.
Thüringen Untere Bodenschutzbehörde; Thüringer Altlasteninformationssystem (THALIS). Beispiel Stadt Jena, Antrag formlos oder online Laut Jena kann grundsätzlich jeder Auskunft verlangen, soweit keine Interessen entgegenstehen. Mündliche Auskunft und Einsichtnahme kostenfrei, schriftliche nach Aufwand.

Für Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein liegt keine geprüfte Auskunftsseite vor. Der übliche Weg führt über die untere Bodenschutzbehörde bei Landkreis oder kreisfreier Stadt; dort ist der Antragsweg zu erfragen. Ein öffentliches Portal für das ganze Land darf dort nicht unterstellt werden.

Anfrage stellen

  • Grundstück genau bezeichnen: Adresse sowie Gemarkung, Flur und Flurstück.
  • Berechtigung belegen: Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, Eigentumserklärung) oder Vollmacht beziehungsweise Einverständnis des Eigentümers, je nach Land.
  • Lageplan beifügen, wenn nur Teilflächen interessieren.
  • Kosten vorab erfragen: Mehrere Behörden teilen die voraussichtliche Gebühr auf Wunsch vorab mit.
  • Zeit einplanen: Bearbeitungsziele nennen die Behörden unterschiedlich, in Berlin 4 Wochen, in Hamburg zeitweise länger als sieben Wochen. Vor dem Notartermin beantragen.

Was eine Negativauskunft aussagt

Eine Auskunft ohne Eintrag besagt, dass für die angefragte Fläche zum Zeitpunkt der Auskunft kein Eintrag im Kataster vorliegt. Behörden weisen darauf hin, dass das Kataster laufend fortgeschrieben wird und die Auskunft nur den Ist-Zustand wiedergibt und nur für das angefragte Grundstück gilt, nicht für Nachbargrundstücke.

Offen bleibt damit unter anderem:

  • ob der Boden auch ohne Eintrag belastet ist, etwa durch nie erfasste frühere Nutzung oder Auffüllungen;
  • ob der Baugrund für das geplante Haus tragfähig ist; dafür braucht es ein Baugrundgutachten;
  • ob Kampfmittel vermutet werden; dafür gibt es eigene Anfragen bei den zuständigen Stellen der Länder;
  • ob sich der Eintrag zwischen Auskunft und Kauf geändert hat.

Bei einem Vorbesitz durch Gewerbe, Tankstelle, Reinigung, Deponie oder Auffüllung genügt die Negativauskunft nicht als einzige Prüfung; hier gehört ein Sachverständiger dazu.

Haftung

Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind zur Sanierung verpflichtet: der Verursacher, sein Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, wer für eine juristische Person als Eigentümerin einzustehen hat und wer das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt. Das Gesetz nennt keine Rangfolge. Auch ein früherer Eigentümer kann nach § 4 Abs. 6 verpflichtet sein, wenn er das Grundstück nach dem 1. März 1999 übertragen und die Belastung gekannt hat oder hätte kennen müssen. Wer kauft, kann deshalb ohne eigene Verursachung herangezogen werden; wer im Kaufvertrag welche Risiken trägt, gehört in die Beratung durch Notar oder Fachanwalt.

Verdachtsfall

Zeigt die Auskunft einen Verdacht oder eine Altlast, legt ein Sachverständiger für Boden und Altlasten (Sachverständige nach § 18 BBodSchG) Untersuchungsumfang und Bewertung fest. Der Gutachter beurteilt, ob die Belastung für die geplante Wohnnutzung relevant ist. Von dem Befund hängt ab, ob das Grundstück ohne Maßnahmen bebaubar ist, saniert werden müsste oder vom Kauf abzuraten ist. Kosten und Dauer richten sich nach Untersuchungsumfang und Schadstoffen und sind im Einzelfall beim Gutachter zu erfragen.

FAQ - Altlastenkataster

Gibt es ein bundesweites Altlastenkataster?
Nein. Die Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln die Länder (§ 11 Bundes-Bodenschutzgesetz). Auskunft zu einem Grundstück erteilt in der Regel die untere Bodenschutzbehörde bei Landkreis oder kreisfreier Stadt, in Hessen die Regierungspräsidien, in Berlin das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks, in Hamburg die Umweltbehörde, in Bremen die Senatorin für Umwelt.
Gibt es eine öffentliche Karte, in der ich jedes Grundstück prüfen kann?
Nicht flächendeckend. Bayern bietet über das System ABuDIS einen öffentlichen Zugang mit allgemeinen Informationen, aber ohne Flurnummern, Koordinaten, Straßennamen und Hausnummern; Einzelauskünfte erteilt die Kreisverwaltungsbehörde. Mecklenburg-Vorpommern bietet einen Online-Dienst zur Altlastenauskunft. In den meisten Ländern läuft die Einzelauskunft über einen Antrag bei der zuständigen Behörde.
Was kostet eine Auskunft?
Das legen die Länder und Behörden fest. Laut Behördenseiten (Stand 20.10.2026): In Bayern und Baden-Württemberg sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte kostenfrei; in Thüringen (Beispiel Jena) mündliche Auskunft und Einsichtnahme, schriftliche Auskünfte nach Aufwand; Berlin nennt 5 bis 500 Euro für die Übermittlung von Umweltinformationen; Bremen einen Mindestpreis von 77 Euro je Grundstück; in Köln sind einfache Ja/Nein-Anfragen kostenfrei, ausführliche gebührenpflichtig; Hamburg erhebt Gebühren und Auslagen nach der Umweltgebührenordnung, Hessen meist eine Gebühr nach Aufwand.
Wer darf eine Auskunft verlangen?
Das unterscheidet sich. Eigentümer und Bevollmächtigte sind überall antragsberechtigt. Wer nicht Eigentümer ist, braucht in Bayern, Berlin, Hamburg und Köln eine Vollmacht oder Einverständniserklärung des Eigentümers; in Thüringen kann nach der Seite der Stadt Jena grundsätzlich jeder Auskunft verlangen, soweit keine Interessen entgegenstehen.
Was sagt eine Auskunft ohne Eintrag aus?
Dass für die angefragte Fläche zum Zeitpunkt der Auskunft kein Eintrag im Kataster vorliegt. Sie gilt nur für das angefragte Grundstück, nicht für Nachbargrundstücke, und gibt keine Gewähr dafür, dass der Boden unbelastet ist.
Wer haftet für Altlasten?
Nach § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz sind zur Sanierung unter anderem verpflichtet: der Verursacher, sein Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Eine Rangfolge nennt das Gesetz nicht. Wer ein belastetes Grundstück kauft, kann daher auch ohne Verursachung herangezogen werden.

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