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Glossar

KfW 298

Stand: 30. April 2026

Was bedeutet KfW 298 beim Hausbau?

KfW 298 richtet sich ausschließlich an kommunale Antragsteller: Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände, kommunale Unternehmen (mehrheitlich kommunal), Kirchen und Religionsgemeinschaften. Private Bauherren sind nicht antragsberechtigt.

Gefördert werden alle Gebäudearten (Wohn- und Nichtwohngebäude) im kommunalen Bereich: Schulen, Kitas, Rathäuser, Feuerwehrhäuser, kommunale Wohngebäude. Konditionen: sehr günstige Zinssätze (Sonderkonditionen für Kommunen), Kreditbetrag analog zu KfW 296/297. Voraussetzungen: EH40-Standard, LCA-Berechnung, optional QNG-Siegel für bessere Konditionen.

Warum ist KfW 298 wichtig für Bauherren?

Für private Bauherren ist KfW 298 nicht direkt relevant. Als Glossar-Eintrag dient er der Vollständigkeit der KfW-Klimafreundlicher-Neubau-Programmfamilie (296/297/298). Wer für eine Gemeinde oder kommunales Unternehmen baut, findet hier den richtigen Ansatz. Private Hausbauer wählen stattdessen KfW 296 (mit QNG) oder KfW 261 (mit Tilgungszuschuss).

Beispiel

Gemeindliche Kindertagesstätte Neubau, 600 m² NGF, EH40: Kommunaler Träger (Gemeinde) beantragt KfW 298. Vorteil gegenüber KfW 297: Kommunen erhalten bessere Zinskonditionen. Gesamtkredit nach Flächenmaßstab: bis 1,2 Mio. EUR. Privater Bauherr, der für seine Familie baut: nicht antragsberechtigt - KfW 261 oder KfW 296 nutzen.

Verwandte Begriffe

  • KfW 296 - Klimafreundlicher Neubau für private Wohngebäude
  • KfW 297 - Klimafreundlicher Neubau für gewerbliche Gebäude
  • KfW 261 - BEG-Kredit mit Tilgungszuschuss, für private Bauherren
  • KfW-Förderung Überblick - alle Programme im Überblick
Hausbau Journal Redaktion

Der unabhängige Hausbau-Ratgeber für private Bauherren in Deutschland. Recherchiert aus Primärquellen, ergänzt durch eigene Bauerfahrung und Bauherren-Interviews. Mehr über die Redaktion →