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Bauvertrag

Bauvertrag 2026 - BGB, VOB und alle Vertragsarten

BGB-Bauvertrag vs. VOB/B, Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB, MaBV-Raten beim Bauträger, 5-Prozent-Bürgschaft und 5 Jahre Mängelhaftung. Mit Verlinkung auf alle Detail-Artikel.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 27. April 2026 14 Min Lesezeit
Vertragsunterschrift mit Füller auf Tisch - Bauvertrag
Der Bauvertrag ist das wichtigste Dokument im gesamten Hausbau-Projekt. Fünf Jahre Mängelhaftung, sechsstellige Summen und persistente Wirkung über Jahrzehnte verlangen genaue Prüfung vor Unterschrift.
5 Jahre
Mängelverjährung BGB VOB/B nur 4 Jahre
5 %
Pflicht-Sicherheitsleistung § 650m BGB
7 Raten
MaBV-Zahlungsplan maximal beim Bauträger

Wer ein Haus bauen lässt, unterschreibt mindestens einen, oft mehrere Bauverträge. Bei sechsstelligen Summen und einer Mängelhaftung über fünf Jahre ist die Vertragsgestaltung der wichtigste Hebel zur Risiko-Minimierung im gesamten Bauprozess. Wer hier sorgfältig prüft, spart bei Komplikationen fünf- bis sechsstellige Beträge. Wer pauschal unterschreibt, trägt das volle Insolvenz- und Mängelrisiko allein.

Was ist ein Bauvertrag?

Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag über die Errichtung, Sanierung oder den Umbau eines Bauwerks. Rechtlich geregelt seit der großen Bauvertrags-Reform 2018 in den §§ 650a bis 650v BGB. Er verpflichtet den Unternehmer zur mangelfreien Herstellung des vereinbarten Bauwerks gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller.

Im Unterschied zum allgemeinen Werkvertrag enthält der Bauvertrag besondere Schutzregeln für den Besteller: Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB mit Pflicht-Baubeschreibung, Sicherheitsleistung 5 Prozent, gestufte Abschlagszahlungen, Recht auf Bautagebuch-Einsicht. Wer als Privatperson mit einem Unternehmer einen Vertrag über den Bau eines neuen Hauses oder erhebliche Umbaumassnahmen abschließt, ist automatisch Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift.

Bauverträge sind keine standardisierten Massenverträge - jeder Bauvertrag ist Einzelfall mit individuellen Risiken. Die rechtliche Prüfung vor Unterschrift kostet beim Anwalt typisch 800 bis 1.500 Euro, beim Bauherrenschutzbund rund 100 bis 250 Euro - und ist die mit Abstand günstigste Versicherung gegen Bauprojekt-Risiken.

BGB-Bauvertrag, VOB/B und Verbraucherbauvertrag

Drei Rechtsformen unterscheiden sich grundlegend in Schutzwirkung und Kosten:

BGB-Bauvertrag (§§ 650a-650v BGB)

Seit 1. Januar 2018 das gesetzliche Standardregime für alle Bauverträge. Pflichtinhalte sind im Gesetz geregelt, Mängelverjährung 5 Jahre, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, Sicherheitsleistung 5 Prozent. Beim Verbraucherbauvertrag gelten zusätzlich besondere Schutzvorschriften nach §§ 650i bis 650n BGB. Wer privat baut, ist hier rechtlich am besten aufgestellt - und sollte sicherstellen, dass dieser Rechtsrahmen explizit gilt.

VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)

Die VOB/B ist eine private Allgemeine Geschäftsbedingung des DIN-Vergabe- und Vertragsausschuss. Mängelverjährung nur 4 Jahre, kürzere Rügefristen, härtere Anforderungen an die Mangelanzeige. Gegenüber Verbrauchern wirksam nur, wenn ausdrücklich vereinbart und vor Vertragsabschluss vollständig ausgehändigt. Für private Bauherren fast immer die ungünstigere Variante. Wer im Vertrag „Es gilt die VOB/B“ liest, sollte streichen lassen.

Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)

Sondertyp des BGB-Bauvertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer. Pflicht-Baubeschreibung mit konkreten Mindestangaben (Bauausführung, Gebäudedaten, Innenausbau, technische Anlagen), verbindlicher Fertigstellungstermin im Vertrag, 14-tägiges Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers, Sicherheitsleistung 5 Prozent. Gilt automatisch, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag über Bau eines Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen abschließt.

Vergleich der drei Rechtsrahmen

AspektBGB-BauvertragVerbraucherbauvertragVOB/B
Anwendungjeder BauvertragVerbraucher + Unternehmernur bei expliziter Vereinbarung
Mängelverjährung5 Jahre5 Jahre4 Jahre
Sicherheitsleistungnicht zwingend5 Prozent Pflichtnicht zwingend
Abschlagszahlungennach Baufortschrittmax. 7 Ratenflexibler
Widerrufnein14 Tage bei Außer-Geschäftsraumnein
Schutz für Privatbauherrengutsehr gutschlechter

Stand: April 2026. Quellen: BGB §§ 650a ff., Bauherrenschutzbund.

Mit wem schliesst man den Bauvertrag?

Vier Vertragsstrukturen sind 2026 marktrelevant - jede mit eigenen Risiken und Vertragsformen:

Bauträger (Schlüsselfertiges Haus mit Grundstück)

Der Bauträger verkauft Grundstück und Haus zusammen. Vertragstyp ist meist ein Bauträgervertrag nach MaBV mit Notarurkunde - zusätzlich zum BGB-Bauvertrag gilt die Makler- und Bauträgerverordnung. Vorteil: alles aus einer Hand. Nachteil: bei Insolvenz des Bauträgers droht Totalverlust ohne wirksame Sicherheiten. Bonitätsprüfung vor Vertragsabschluss ist Pflicht.

Generalunternehmer (Schlüsselfertig auf eigenem Grundstück)

Der Generalunternehmer baut auf dem bereits vorhandenen Grundstück des Bauherrn. Vertragstyp BGB-Bauvertrag mit Verbrauchsschutzwirkung. Festpreis üblich, Bauzeit-Termine im Vertrag, Sicherheitsleistung 5 Prozent. Risiko: GU-Insolvenz während der Bauphase mit unklarem Subunternehmer-Status der Nachunternehmer.

Generalunternehmer vs. Generalübernehmer

Der Generalübernehmer übernimmt zusätzlich die gesamte Planung. Beim Generalunternehmer plant in der Regel ein separater Architekt. Praktisch bedeutsam: beim GÜ trägt der Unternehmer Planungsverantwortung, beim GU nur Ausführungsverantwortung. Bei Planungsfehlern haftet beim GÜ der Unternehmer voll, beim GU muß der Bauherr unterscheiden zwischen Planungs- und Ausführungsfehler.

Architekt mit Einzelvergabe

Beim Bauen mit Architekt und Einzelvergabe schließt der Bauherr separate Verträge mit jedem Gewerk - Rohbauer, Dachdecker, Elektriker, Heizungsbauer. Der Architekt koordiniert, haftet aber nur für Planung und Bauüberwachung, nicht für die Ausführung. Vorteil: maximale Flexibilität. Nachteil: 15 bis 25 Einzelverträge mit jeweils eigener Prüfung. Detail-Vergleich unter Architekt vs. Bauträger.

Pflicht-Inhalte eines Bauvertrags 2026

Beim Verbraucherbauvertrag schreibt § 650i BGB in Verbindung mit Art. 249 EGBGB konkrete Pflicht-Inhalte vor. Fehlt eine Pflichtangabe, ist der Vertrag im Zweifel nichtig oder die fehlende Angabe wird zugunsten des Verbrauchers ausgelegt.

Vollständige Baubeschreibung

Die Baubeschreibung muss die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks umfassen: Art und Umfang der Bauarbeiten, Bauausführung mit Konstruktion und Materialien, Energie- und Dämmstandard, technische Anlagen (Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro), Innenausbau, Außenanlagen. Die Leistungsbeschreibung ist der wichtigste Prüfpunkt - was hier nicht steht, ist auch nicht geschuldet.

Verbindlicher Fertigstellungstermin

Pflichtangabe nach § 650k BGB. Entweder konkretes Datum oder Anzahl Wochen ab Vertragsabschluss bzw. Bauantrag. Ohne Fertigstellungstermin kann der Bauherr keine Vertragsstrafen oder Schadenersatz wegen Verzögerung geltend machen. Realistisch sind 12 bis 18 Monate Bauzeit nach Bauantrag bei einem normalen Einfamilienhaus, beim Bauträger oft 14 bis 20 Monate.

Festpreis oder klare Berechnungsgrundlage

Beim Festpreis-Bauvertrag muss die Bausumme verbindlich angegeben sein. Bei Einheitspreis- oder Selbstkosten-Verträgen muss die Berechnungsmethode klar nachvollziehbar dargestellt sein. Pauschalpreise ohne Aufschlagsregeln für Sonderwünsche sind Standard. Mehr unter Festpreis-Bauvertrag.

Sicherheitsleistung 5 Prozent

Beim Verbraucherbauvertrag muss der Unternehmer eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des Werklohns bei der ersten Abschlagszahlung stellen (§ 650m BGB). Die Sicherheit dient dem Schutz vor Insolvenz und mangelhafter Erfüllung. Üblich: Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank oder Versicherung. Nach Abnahme wird sie durch eine Mängelbürgschaft (ebenfalls 5 Prozent, 5 Jahre Laufzeit) abgelöst.

Zahlungsplan nach Baufortschritt

Abschlagszahlungen darf der Unternehmer nur für tatsächlich erbrachte Leistungen verlangen. Beim Bauträger gilt zwingend der MaBV-Schlüssel mit maximal 7 Raten und festen Bauabschnitten. Beim Generalunternehmer gilt § 650m BGB mit fortschritts-bezogenen Abschlägen plus Sicherheitseinbehalt 5 Prozent. Niemals mehr zahlen als bereits gebaut wurde - die Zahlungsdifferenz ist die einzige reale Sicherheit gegen Insolvenz.

Bautagebuch-Einsicht

Beim Verbraucherbauvertrag hat der Bauherr Anspruch auf Einsicht in das Bautagebuch. Bei Verweigerung kann er die Einsicht gerichtlich erzwingen oder einen Bausachverständigen einschalten, der das Bautagebuch im Rahmen der Baubegleitung einsieht und auswertet.

Festpreis, Einheitspreis und Selbstkostenerstattung

Drei Preismodelle sind im Bauvertrag üblich, mit deutlich unterschiedlichem Risikoprofil:

Festpreis-Vertrag (Pauschalpreis)

Verbindlich vereinbarte Bausumme für die im Vertrag definierten Leistungen. Was im Vertrag nicht steht, ist auch nicht eingerechnet. Festpreis ist 2026 die marktdominante Form und schafft Planungssicherheit. Risiko: Bei lückenhafter Leistungsbeschreibung folgen Nachträge. Praxis: Bei einem 350.000-Euro-Hausbau-Festpreis sind Nachträge zwischen 15.000 und 35.000 Euro üblich, bei lückenhafter Beschreibung auch 50.000 bis 80.000 Euro.

Einheitspreis-Vertrag

Preis pro Einheit (Quadratmeter, Kubikmeter, Stunde) mit geschätzter Mengen. Endpreis ergibt sich aus tatsächlich verbauter Menge mal Einheitspreis. Vorteil: bei sparsamer Bauweise wirtschaftlich. Nachteil: Endsumme nicht garantiert. Für Privatbauherren beim Hausbau unüblich, eher bei kleineren Sanierungen.

Selbstkostenerstattungs-Vertrag

Der Unternehmer rechnet tatsächlich entstandene Kosten plus Aufschlag (Gewinn und Wagnis) ab. Für private Bauherren riskant, weil keine Preisobergrenze existiert. Sinnvoll nur bei sehr individuellen Bauvorhaben mit unkalkulierbaren Risiken (zum Beispiel Sanierung historischer Bausubstanz). Standard ist eine Kosten-Obergrenze (Cost-Plus-Fee mit Cap).

Materialfortschreibungs-Klausel

Festpreise sind 2026 typisch 18 bis 24 Monate gültig. Danach können Materialfortschreibungs-Klauseln den Preis anpassen. Wichtig vor Unterschrift: Klausel-Wortlaut prüfen. „Anpassung nach Baupreisindex Statistisches Bundesamt“ ist objektiv. „Anpassung nach Marktbedingungen“ ist diffus und für den Bauherrn ungünstig.

Sicherheiten und Zahlungsplan

Sicherheiten sind im Bauvertrag der wichtigste Hebel zum Schutz vor Insolvenz und mangelhafter Erfüllung. Sechs Sicherheits-Bausteine sind 2026 marktrelevant:

1. Vertragserfüllungsbürgschaft 5 Prozent

Pflicht beim Verbraucherbauvertrag (§ 650m BGB). Der Unternehmer stellt vor erster Abschlagszahlung eine Bürgschaft über 5 Prozent der Bausumme. Bei Insolvenz während der Bauphase kann der Bauherr die Bürgschaftssumme ziehen und damit Mehrkosten bei der Fertigstellung durch andere Unternehmer decken.

2. Mängelbürgschaft 5 Prozent für 5 Jahre

Nach Bauabnahme wird die Vertragserfüllungsbürgschaft durch die Mängelbürgschaft ersetzt. Sie sichert die Mängelhaftung während der gesamten Verjährungsfrist. Bei Insolvenz des Unternehmers in der Mängelphase kann der Bauherr Reparaturkosten aus der Bürgschaft begleichen.

3. Sicherheitseinbehalt

Alternativ zur Bürgschaft kann der Bauherr bis zu 5 Prozent der Schlussrechnung einbehalten und als Sicherheit auf einem Sperrkonto hinterlegen. Vorteil: kein Bürgschaftsentgelt (typisch 0,5 bis 1,5 Prozent der Bürgschaftssumme pro Jahr). Nachteil: Liquiditätsbindung.

4. Vorauszahlungsbürgschaft

Bei Vorauszahlungen auf bestimmte Bauteile (zum Beispiel Material-Vorbestellung) kann der Bauherr eine Vorauszahlungsbürgschaft fordern. Sichert die Rückzahlung bei Nicht-Lieferung. Bei jeder Vorauszahlung über 10.000 Euro empfohlen.

5. MaBV-Sicherheit beim Bauträger

Beim Bauträgervertrag kann der Bauträger entweder eine 5-Prozent-Bürgschaft stellen (§ 7 MaBV) oder die Zahlung in 7 strikten Raten nach Baufortschritt akzeptieren (§ 3 MaBV). Beide Modelle sind im Notarvertrag explizit zu regeln.

6. Bauleistungsversicherung als Ergänzung

Die Bauleistungsversicherung (typisch 200 bis 600 Euro Prämie für 350.000-Euro-Bauvolumen) deckt Bauschaden durch Witterung, Vandalismus und unvorhersehbare Ereignisse während der Bauphase. Wer als Sicherheit gilt, ist im Vertrag zu klären - meist Bauherr und Unternehmer gemeinsam.

Mängelhaftung und Verjährung

Die 5-jährige Mängelverjährungsfrist (§ 634a BGB) ist der wichtigste Schutz für den Bauherrn nach Abnahme. Beginn der Frist: Tag der Bauabnahme. Wer einen Mangel innerhalb dieser 5 Jahre rügt und der Unternehmer reagiert nicht, kann den Mangel selbst beseitigen und die Kosten ersetzt verlangen oder Schadenersatz beanspruchen.

Wichtige Mängel-Termine

  • Bauabnahme: Beginn der 5-Jahres-Frist. Detaillierte Mangel-Liste in das Abnahmeprotokoll.
  • 4 Jahre nach Abnahme: letzter Zeitpunkt für systematische Mangel-Begehung mit Sachverständigem.
  • 4 Jahre 6 Monate: Mangelanzeige bei festgestellten Defekten - reicht zur Verjährungs-Hemmung.
  • 5 Jahre nach Abnahme: Verjährung. Danach kein Anspruch mehr.

Mangelanzeige rechtssicher formulieren

Eine Mangelanzeige muss schriftlich erfolgen und drei Punkte enthalten: konkrete Beschreibung des Mangels (was ist defekt, wo befindet er sich), Angabe der gesetzlichen Frist zur Nachbesserung (typisch 14 bis 30 Tage), Vorbehalt aller weiteren Rechte (Schadenersatz, Minderung, Rücktritt). Per Einwurf-Einschreiben oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung.

Verdeckte Mängel

Ein verdeckter Mangel (zum Beispiel im Mauerwerk, der erst nach Jahren auftritt) verjährt nach 5 Jahren nicht automatisch, wenn er erst später erkennbar wurde. Bei arglistigem Verschweigen verlängert sich die Frist auf 10 Jahre nach Abnahme.

Kündigungsrecht im Bauvertrag

Zwei Kündigungswege sind im BGB-Bauvertrag geregelt:

Freie Kündigung durch den Bauherrn (§ 648 BGB)

Der Bauherr kann den Bauvertrag jederzeit ohne Grund kündigen. Allerdings schuldet er dann die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen - typisch 60 bis 80 Prozent des Restwerklohns. Die freie Kündigung ist faktisch teuer und nur in seltenen Fällen sinnvoll.

Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)

Bei wichtigem Grund (schwere Mängel, Insolvenz, Bauverzögerung über 3 Monate, ausgeprägte Vertragsverletzung) kann der Bauherr ohne Vergütung der nicht erbrachten Leistung kündigen. Voraussetzung: vorherige Fristsetzung mit Abmahnung. Der wichtige Grund muss bei zumutbarer Gesamtbetrachtung den Vertragsfortbestand unäquivalent erscheinen lassen.

Praktischer Ablauf bei Kündigung wegen Mängel

Erstens schriftliche Mangelanzeige mit Frist zur Nachbesserung (14 bis 30 Tage). Zweitens Erinnerung mit Androhung der Selbstvornahme oder Kündigung. Drittens nach erfolglosem Fristablauf Kündigungserklärung mit Verweis auf nicht beseitigte Mängel. Viertens Bestandsaufnahme durch unabhängigen Sachverständigen zur Dokumentation des Bauzustands. Fünftens Beauftragung eines Folge-Unternehmers zur Fertigstellung. Sechstens Schadenersatz-Forderung gegen Erstunternehmer.

Sieben häufige Fehler beim Bauvertrag

Sieben Muster führen regelmäßig zu vermeidbaren Sechsstelligen-Verlusten:

  • VOB/B akzeptieren statt BGB. 4 statt 5 Jahre Mängelhaftung kostet bei einem typischen 350.000-Euro-Hausbau im Schadenfall 15.000 bis 40.000 Euro Differenz. Vor Unterschrift VOB/B-Klausel streichen.
  • Leistungsbeschreibung oberflächlich. Was nicht im Vertrag steht, ist Nachtrag. Bei einer pauschalen „Schlüsselfertig-Beschreibung“ ohne Detail werden 15.000 bis 50.000 Euro Nachträge zur Realität.
  • Sicherheitsleistung nicht eingefordert. 5-Prozent-Bürgschaft ist Pflicht beim Verbraucherbauvertrag. Wer auf die Bürgschaft verzichtet, trägt das Insolvenzrisiko allein - bei 350.000 Euro Bausumme 17.500 Euro ungedeckt.
  • Fertigstellungstermin diffus. „Voraussichtlich“ oder „circa“-Termine sind unverbindlich. Verbindlich: konkretes Datum oder „X Wochen ab Bauantragsgenehmigung“.
  • Zahlungsplan vor Bauleistung. Wer mehr zahlt als gebaut, finanziert die Insolvenz mit. Beim Bauträger MaBV-Schlüssel prüfen, beim Generalunternehmer maximal nach tatsächlichem Baufortschritt.
  • Bauträger-Bonität nicht geprüft. 2024 und 2025 wurden in Deutschland mehrere hundert Bauträger insolvent. Schufa-Auskunft, Bilanz-Auswertung und Referenzen-Prüfung sind Pflicht. Detail unter Bauträger-Seriosität prüfen.
  • Vertrag ohne externe Prüfung unterschrieben. Ein Bauanwalt oder Bauherrenschutzbund-Berater prüft den Vertrag für 100 bis 1.500 Euro. Wer das spart, riskiert Folgekosten von 20.000 bis 80.000 Euro.

Schlüssel-Prüfpunkte vor Unterschrift

Eine kompakte Prüfliste ersetzt nicht die juristische Prüfung, hilft aber bei der ersten Sichtung:

  • BGB-Bauvertrag, nicht VOB/B?
  • Verbraucherbauvertrag mit allen Pflichtangaben?
  • Vollständige Baubeschreibung mit detaillierten Materialangaben?
  • Festpreis mit Materialfortschreibungs-Klausel objektiv (Baupreisindex)?
  • Verbindlicher Fertigstellungstermin?
  • 5-Prozent-Vertragserfüllungsbürgschaft im Vertrag?
  • Zahlungsplan nach Baufortschritt, beim Bauträger MaBV-konform?
  • Vertragsstrafe bei Verzögerung (typisch 0,1 Prozent pro Werktag, max. 5 Prozent)?
  • Sondertilgungs- und Kündigungsrechte?
  • Externe Vertragsprüfung erfolgt?

FAQ - Bauvertrag 2026

Was ist der Unterschied zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B?
Der BGB-Bauvertrag (§§ 650a-650v BGB) ist seit 2018 das gesetzliche Standardregime für Bauverträge mit Verbrauchern. Mängelverjährung 5 Jahre, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt. Die VOB/B ist eine private Vertragsbedingung des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen mit nur 4 Jahren Mängelverjährung und ist gegenüber Verbrauchern nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und ausgehändigt wird. Für private Bauherren ist der BGB-Bauvertrag fast immer die bessere Wahl.
Welche Pflichtangaben muss ein Bauvertrag 2026 enthalten?
Nach § 650i BGB beim Verbraucherbauvertrag: vollständige Baubeschreibung, verbindlicher Termin der Fertigstellung, Festpreis oder klare Berechnungsgrundlage, Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume. Zusätzliche Pflichtinhalte: Zahlungsplan in maximal 7 Raten nach Baufortschritt, Sicherheitsleistung von 5 Prozent der Bausumme, klare Regelung zur Bauabnahme und Mängelhaftung von 5 Jahren.
Was bedeutet Festpreis im Bauvertrag wirklich?
Ein Festpreis bindet den Bauunternehmer an die vereinbarte Bausumme für die im Vertrag definierten Leistungen. Was im Vertrag nicht steht, ist auch nicht eingerechnet - jede zusätzliche Position (Mehraufwand bei Erdarbeiten, Sonderwunsch beim Estrich, andere Innentür) wird als Nachtrag abgerechnet. 2026 sind Festpreise typisch 18 bis 24 Monate gültig, danach können Materialfortschreibungen den Preis anpassen. Wichtig: Festpreis ist nur wirksam bei vollständiger Leistungsbeschreibung.
Wann darf der Bauträger Abschlagszahlungen verlangen?
Beim Bauträger gilt die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung). Der Bauträger darf maximal 7 Raten nach festem Schlüssel verlangen: 30 Prozent nach Baubeginn, weitere Raten nach definierten Bauabschnitten (Rohbau, Dach, Innenputz, Estrich, Fliesen, Fertigstellung). Ohne MaBV-konformen Zahlungsplan ist die Forderung unwirksam. Beim BGB-Bauvertrag mit Generalunternehmer regelt § 650m BGB die Abschlagszahlungen.
Was ist die 5-Prozent-Bürgschaft?
Beim Verbraucherbauvertrag (§ 650m BGB) muss der Unternehmer dem Bauherrn eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des vereinbarten Werklohns stellen. Die Sicherheit dient dem Schutz vor Insolvenz während der Bauphase und wird typisch über eine Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank oder Versicherung dargestellt. Nach Abnahme wird sie durch eine Mängelbürgschaft mit ebenfalls 5 Prozent für 5 Jahre abgelöst.
Kann ich den Bauvertrag kündigen?
Nach § 648 BGB hat jeder Besteller das Recht, den Bauvertrag jederzeit ohne Grund zu kündigen. Allerdings muss er dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparte Aufwendungen zahlen - typisch 60 bis 80 Prozent des Restwerklohns. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (zum Beispiel bei schweren Mängeln oder Insolvenz) ist nach § 648a BGB möglich, dort schuldet man nur die bereits erbrachten Leistungen.

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